Eine Körperverletzung, die mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen wird, wird nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gefährliche Körperverletzung mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Ein Überfall ist ein überraschender oder unerwarteter Angriff (siehe Angriff). Da das Opfer nicht mit einem Angriff rechnet, kann es sich nicht auf diesen vorbereiten. Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer seiner wahren Absicht verdeckenden Weise handelt, um dadurch dem Opfer die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren. So beispielsweise bei einem Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit. Für einen hinterlistigen Angriff ist jedoch das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments nicht ausreichend; das gilt auch bei einem plötzlichen Angriff von hinten, vielmehr ist ein listiges Vorgehen des Täters notwendig.

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