Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (sog. Unfallflucht)

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, Feststellungen zu treffen,

wird gemäß § 142 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft. Ebenso wird gemäß Abs. 2 bestraft, wer sich

  1. nach Ablauf der Wartefrist oder
  2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Die Vorschrift dient dem Schutz der zivilrechtlichen Interessen der Unfallbeteiligten an der Durchsetzung begründender sowie der Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche. Die Pflicht Feststellungen zu ermöglichen entfällt daher, wenn alle anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten auf Feststellungen verzichten.

Ein Unfall ist jedes plötzliche Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. Die Grenze der Belanglosigkeit ist bei ca. 50 € anzusiedeln. Unfallbeteiligter ist nach Abs. 5 jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Somit kann nicht nur der Fahrer Täter sein, sondern unter Umständen auch der Beifahrer, der z.B. den Fahrer abgelenkt hat.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist zudem, dass derjenige, der sich vom Unfallort entfernt hat, von dem Unfall auch Kenntnis hatte, er den Unfall also überhaupt bemerkt hat.

§ 142 Abs. 4 StGB enthält eine Vorschrift über tätige Reue (siehe Tätige Reue). Das Gericht kann die Strafe mildern (siehe Strafmilderung) oder ganz von einer Strafe absehen (siehe Absehen von Strafe), wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht kommt ebenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB in Betracht. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei einem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen.

Darüber hinaus kann im Falle der Fahrerflucht als Nebenstrafe (siehe Nebenstrafe) ein Fahrverbot gem. § 44 StGB verhängt werden.Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird zudem mit 3 bzw. 2 Punkten in das Fahreignungsregister (siehe Fahreignungsregister) eingetragen.

Insbesondere für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind, können diese Sanktionen existenzbedrohend sein.

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