Die Geldstrafe stellt neben der Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) eine der beiden Hauptstrafen (siehe Strafen) des StGB dar.

Die Geldstrafe ist im Gesetz bei allen Vergehen (siehe Vergehen) vorgesehen, die nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Geldstrafe wird stets alternativ zu einer Freiheitsstrafe angedroht, die Geldstrafe als allein mögliche Sanktion existiert im deutschen Recht nicht.

Die Geldstrafe wird nach dem Tagessatzsystem bemessen, d.h. sie wird getrennt nach Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe verhängt.

Nach § 40 Abs. 1 S.2 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens fünf, und wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 Tagessätze. Im Fall einer Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB erhöht sich die Tagessatzzahl auf bis zu 720 Tagessätze. Die Festsetzung der Tagessatzzahl orientiert sich an den allgemeinen Regeln der Strafzumessung, sodass der Grad des verschuldeten Unrechts maßgeblich ist.

Die Höhe eines Tagessatzes wird hingegen gemäß § 40 Abs. 2 StGB bestimmt. Dabei muss das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigen. So müssen z.B. Unterhaltsleistungen gegenüber Kindern und Ehepartnern beachtet werden. Die Tagessatzhöhe orientiert sich zudem an dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters. Ein Tagessatz entspricht daher etwa 1/30 des monatlich verfügbaren Betrages. Ein Tagessatz wird auf mindestens 1 € und höchstens 30.000 € festgesetzt.

Der insgesamt zu zahlende Betrag ergibt sich sodann aus der Multiplikation von Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe.

Grundsätzlich ist bei Fälligkeit der Geldstrafe der gesamte Betrag zu zahlen. Unter den Voraussetzungen des § 42 StGB sind jedoch Zahlungserleichterungen (Stundung oder die Möglichkeit einer Teilzahlung) zu bewilligen.

Ist die Geldstrafe uneinbringlich, ist gemäß § 43 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. Einem Tagessatz entspricht dabei ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Bei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen erfolgt kein Eintrag ins Führungszeugnis, sodass der Verurteilte nicht als vorbestraft gilt.

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