Eine Nebenstrafe kann nicht isoliert gegen den Täter verhängt werden, sondern nur in Kombination mit einer der beiden Hauptstrafen (siehe Strafen), d.h. nur neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Das Fahrverbot des § 44 StGB (siehe Fahrverbot) ist die einzige vom Gesetzgeber ausdrücklich so bezeichnete Nebenstrafe des geltenden Rechts.

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?

Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.

Kontaktieren Sie uns