Vorschaubild Seite 10 - Newsletter Medizinstrafrecht 2013
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Patientenrechtegesetz mit Tücken - Wesentliche Änderungen im BGB müssen beachtet werden

Obwohl das Patientenrechtegesetz bereits im Februar 2013 in Kraft getreten ist, findet es in der Praxis noch nicht überall die notwendige Beachtung. Zudem hat es einige Tücken und Fallen, die es zu vermeiden gilt.

Das Patientenrechtegesetz bündelt Bekanntes, ändert aber auch eine Reihe von Vorschriften, die den Behandlungsvertrag als spezielle Form des Dienstvertrages regeln. Man findet die Vorschriften nun in den §§ 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach der Gesetzesbegründung ist unter Behandlung hauptsächlich die Heilbehandlung zu verstehen, jedoch kann die Behandlung auch kosmetischen Zwecken dienen, z. B. Schönheitsoperation. Die Vorschriften gelten auch für diejenigen, die (sonstige) Heilberufe ausüben, d.h. neben Ärzten zum Beispiel auch für Psychotherapeuten, Hebammen, Masseure und medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten und Heilpraktiker. Die Beurteilung des Gesetzes reicht von "bedeutender Schritt in der Medizingesetzgebung" (Dr. iur. Thole, Bundesministerium der Justiz, MedR 2013, 145 (149)) bis hin zu "große Enttäuschung" (Dr. iur. Thurn, Oberlandesgericht Köln, Vorsitzender Richter des 5. Zivilsenats, MedR 2013, 153 (153)).

In jedem Fall bringen die neuen Vorschriften einige Änderungen mit sich, die es zu beachten gilt. Vertragspartner und damit auch Anspruchsgegner eines Schadensersatzanspruches wird gemäß § 630a BGB derjenige, der die Behandlung zusagt. Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Wichtig: Ein Vorhalten der Informationen auf einer Internetseite genügt nicht.

Informationspflichten bestehen nicht nur in Bezug auf die therapeutische Aufklärung, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht, sofern die Behandlung nicht unaufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich darauf verzichtet. Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Textform meint dabei, dass die Erklärung in einer Urkunde oder "auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise" erfolgen muss, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Wichtig: Ein Vorhalten der Informationen auf einer Internetseite genügt diesen Vorgaben nicht.

Die Einholung der Einwilligung in die Behandlung ist nunmehr eine vertragliche Pflicht.

Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dies betrifft insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Die Gesetzesbegründung verdeutlicht, dass sich Art und Weise sowie Umfang und Intensität der Aufklärung nach der jeweiligen konkreten Behandlungssituation richten. Die Aufklärung muss mündlich, rechtzeitig und in einer (für den Patienten) verständlichen Weise erfolgen. Dem Patienten sind unverzüglich Abschriften (d.h. Durchschriften oder Kopien) von Unterlagen auszuhändigen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat. Die Patientenakte – in Papierform oder elektronisch – hat sämtliche für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen zu enthalten, auch Arztbriefe sind aufzunehmen. Erfolgen Änderungen, muss der ursprüngliche Eintrag erkennbar bleiben, dies gilt auch bei elektronischen Akten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Ausdrücklich geregelt ist nun das Recht des Patienten, Einsicht in seine vollständige Patientenakte zu nehmen.

Die Einsicht muss unverzüglich erfolgen. Stehen der Einsichtnahme ausnahmsweise erhebliche therapeutische Gründe entgegen, darf die Einsicht mit entsprechender Begründung abgelehnt werden. Verlangt der Patient elektronische Abschriften von der Patientenakte, hat er dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

Im Bereich der Haftung für Behandlungsfehler wurden die bisher allein durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nun gesetzlich geregelt.

Praxistipp:

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