Im StGB finden sich einige Straftatbestände, die sich aus einem vorsätzlichen (siehe Vorsatz) Grunddelikt und einer fahrlässigen (siehe Fahrlässigkeit) Tötung gemäß § 222 StGB zusammensetzen, so beispielsweise die Körperverletzung (siehe Körperverletzung) mit Todesfolge gemäß § 227 StGB, der Raub (siehe Raub) mit Todesfolge gemäß § 251 StGB oder die Brandstiftung (siehe Brandstiftung) mit Todesfolge gemäß § 306c StGB. Bei diesen Delikten handelt es sich um sog. erfolgsqualifizierte Delikte. Sie alle setzen voraus, dass zunächst eine vorsätzliche, rechtwidrige und schuldhafte Tat begangen wurde, also z.B. eine Körperverletzung nach § 223 StGB. Zudem müssen die Voraussetzungen des § 222 StGB vorliegen, d.h. der Täter muss hinsichtlich des Todes fahrlässig gehandelt haben. Bei §§ 251, 306c StGB muss der Täter sogar leichtfertig, also besonders grob fahrlässig, gehandelt haben.

Zudem muss ein spezifischer Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der Todesfolge bestehen, d.h. beispielsweise bei einer Körperverletzung mit Todesfolge muss sich in dem tödlichen Ausgang gerade die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben. So z.B., wenn Faustschläge gegen den Kopf eine tödliche Hirnblutung verursachen.

Die Herbeiführung der Todesfolge führt dazu, dass das Strafmaß erheblich erhöht wird.

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