Generated by Rank Math SEO, this is an llms.txt file designed to help LLMs better understand and index this website. # Buchert Jacob Peter ## Sitemaps [XML Sitemap](https://www.dr-buchert.de/sitemap_index.xml): Includes all crawlable and indexable pages. ## Beiträge - [BGH, Beschluss vom 4. Februar 2026 – Konkurrenzen bei Steuerhehlerei und § 129 StGB](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-4-februar-2026-konkurrenzen-bei-steuerhehlerei-und-%c2%a7-129-stgb/): Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Februar 2026 – 3 StR 322/25 – wichtige Maßstäbe für das Konkurrenzverhältnis zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB und mehreren im Interesse dieser Vereinigung begangenen Steuerstraftaten konkretisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann einzelne Fälle banden- und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei trotz der verbindenden Wirkung des Vereinigungsdelikts als selbständige Taten in Tatmehrheit bestehen bleiben und wann sie durch § 129 StGB zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden. - [BGH, Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26: Kronzeugenhilfe kann bei Cum-Ex Bewährung ermöglichen](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-8-juni-2026-1-str-35-26-kronzeugenhilfe-kann-bei-cum-ex-bewaehrung-ermoeglichen/): Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 – 1 StR 35/26 – eine für das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht wichtige Entscheidung zur sogenannten Kronzeugenregelung des § 46b StGB getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, welches Gewicht einer außergewöhnlich weitreichenden Aufklärungshilfe bei der Strafzumessung zukommen kann, wenn zugleich eine Steuerhinterziehung mit außerordentlich hohen Schadenssummen im Raum steht. - [EuGH, Urteil vom 29. Januar 2026 – C-291/24: Unternehmensbebußung bei Geldwäschesanktionen](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/eugh-urteil-vom-29-januar-2026-c-291-24-unternehmensbebussung-bei-geldwaeschesanktionen/): Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 in der Rechtssache C-291/24 wichtige Vorgaben für Sanktionen gegen juristische Personen bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten formuliert. Ausgangspunkt war ein österreichisches Verfahren gegen die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine juristische Person nur dann sanktioniert werden darf, wenn zuvor eine konkrete natürliche Person förmlich als Beschuldigte behandelt und ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Spruch der Sanktionsentscheidung ausdrücklich festgestellt worden ist. Der EuGH verneint eine solche unionsrechtliche Voraussetzung. - [BGH, Beschluss vom 19. März 2026 – Wann neutrale Handlungen strafbare Beihilfe sind](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-19-maerz-2026-wann-neutrale-handlungen-strafbare-beihilfe-sind/): Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. März 2026 – 1 StR 618/25 – die Voraussetzungen einer strafbaren Beihilfe durch äußerlich neutrale oder berufstypische Handlungen näher konturiert. Die Entscheidung betrifft einen umfangreichen Komplex illegaler Beschäftigung im Bereich des Gebäudeabbruchs und der Schadstoffsanierung. Im Hintergrund standen Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB und der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. - [EuG, Urteil vom 29. April 2026 – Rauchtabak und Tabaksteuer bei häuslicher Aufbereitung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh/): Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 29. April 2026 – T-194/25 – wichtige Kriterien für die verbrauchsteuerrechtliche Einordnung von Tabakerzeugnissen konkretisiert. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wann ein Tabakerzeugnis als Rauchtabak im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU anzusehen ist. - [BGH, Urteil vom 20. Januar 2026 – Steuerzeichen, Tabaksteuer und Strafmilderung bei Beihilfe zur Steuerhinterziehung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-urteil-vom-20-januar-2026-steuerzeichen-tabaksteuer-und-strafmilderung-bei-beihilfe-zur-steuerhinterziehung/): Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Januar 2026 – 1 StR 414/25 – eine steuerstrafrechtlich bedeutsame Entscheidung zur Hinterziehung von Tabaksteuer durch das Nichtverwenden von Steuerzeichen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB ist. Die Entscheidung betrifft damit nicht nur Tabaksteuerverfahren, sondern allgemein die Strafzumessung bei Gehilfen in Steuerstrafverfahren. - [BGH, Urteil vom 11. Februar 2026 – Selbstgeldwäsche bei Finanzagenten](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-urteil-vom-11-februar-2026-selbstgeldwaesche-bei-finanzagenten/): Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Februar 2026 – 5 StR 458/25 – zu den Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche Stellung genommen. Die Entscheidung betrifft ein in der Praxis häufiges Ermittlungsbild: sogenannte Finanzagenten stellen Konten zur Verfügung, nehmen Gelder aus mutmaßlichen Betrugstaten entgegen und leiten diese an weitere Empfänger weiter. Der Beitrag erscheint im Bereich Aktuelles von Buchert Jacob Peter und ordnet die Entscheidung in den strafrechtlichen Rahmen von Betrug, Beihilfe und Geldwäsche ein. - [Gesetz zum EU-Informationsaustausch](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/gesetz-zum-eu-informationsaustausch/): Mit dem Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat Deutschland die Richtlinie (EU) 2023/977 in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz wurde am 13. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Tag nach der Verkündung, also am 14. Februar 2026, in Kraft getreten. - [BGH, Urteil vom 6. August 2025 – Grenzen des Vertrauensschutzes](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-urteil-vom-6-august-2025-grenzen-des-vertrauensschutzes/): Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 6. August 2025 – 1 StR 177/25 – mit einem praxisrelevanten Grenzfall im Steuerstrafrecht befasst: Ein formal bestellter Geschäftsführer war nach den Feststellungen der Vorinstanz tatsächlich nur untergeordnet in das Unternehmen eingebunden, unterschrieb aber über mehrere Jahre Steuererklärungen der GmbH. Im Zentrum der Entscheidung stehen die Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise die Verneinung bedingten Vorsatzes bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO. - [Kraftfahrzeugsteuer: Gesetzgeber schließt Ahndungslücke](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/kraftfahrzeugsteuer-gesetzgeber-schliesst-ahndungsluecke/): Der Gesetzgeber hat eine strafrechtlich relevante Lücke bei der Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer geschlossen. Hintergrund ist das Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften, das am 22. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Der Bundestag hatte das Gesetz am 6. November 2025 beschlossen; das Gesetzgebungsvorhaben erfasst neben zollrechtlichen Änderungen auch Erklärungspflichten im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer. - [BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – KZR 74/23: Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-11-02-2025-kzr-74-23-geschaeftsfuehrerhaftung-fuer-kartellbussgelder/): Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Februar 2025 ein Verfahren zur persönlichen Haftung eines Geschäftsführers beziehungsweise Vorstandsmitglieds für ein gegen das Unternehmen verhängtes Kartellbußgeld ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Grundsatzfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Kern geht es darum, ob Art. 101 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine juristische Person von ihrem Leitungsorgan Ersatz für ein Kartellbußgeld verlangen kann, das wegen eines durch dieses Leitungsorgan begangenen Kartellverstoßes gegen das Unternehmen verhängt wurde. - [BGH, Beschluss vom 16.12.2025 – 1 StR 270/24 – Diesel-Skandal](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-16-12-2025-1-str-270-24-diesel-skandal/): Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 die Revisionen mehrerer Angeklagter im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Skandal verworfen. Damit sind die Verurteilungen des Landgerichts München II vom 27. Juni 2023 rechtskräftig. Das Verfahren betrifft Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen und zählt zu den strafrechtlich bedeutsamsten Entscheidungen in der strafrechtlichen Aufarbeitung des Diesel-Skandals. - [BGH, Beschluss vom 12.11.2025 – 1 StR 443/25 – Eingehungsbetrug](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-12-11-2025-1-str-443-25-eingehungsbetrug/): Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 12. November 2025 – 1 StR 443/25 – erneut mit der strafrechtlichen Einordnung missbräuchlich genutzter Lastschriftverfahren befasst. Im Mittelpunkt stand ein Fall grenzüberschreitender SEPA-Firmenlastschriften, bei dem fingierte Forderungen gegen eine spanische Gesellschaft eingezogen und die gutgeschriebenen Beträge kurzfristig weitergeleitet wurden. Die Entscheidung betrifft damit einen klassischen Schnittbereich von Bankverkehr, Vermögensstrafrecht und organisierter wirtschaftskrimineller Vorgehensweise. - [BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – Umsatzsteuerhinterziehung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-10-dezember-2025-umsatzsteuerhinterziehung/): Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 eine wichtige Entscheidung zum Verhältnis von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung bei der Steuerhinterziehung getroffen. Der 1. Strafsenat hält nicht mehr daran fest, dass unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO bilden. - [LG Marburg, Urteil vom 8. Juli 2025 – Russlandsanktionen](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/lg-marburg-urteil-vom-8-juli-2025-russlandsanktionen/): Das Landgericht Marburg hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 über Verstöße gegen die Russland-Sanktionen beim Verkauf und der Ausfuhr hochpreisiger Fahrzeuge entschieden. Im Mittelpunkt stand der Vorwurf, dass ein Kfz-Händler zahlreiche Fahrzeuge an in Russland lebende Käufer veräußerte, die Ausfuhr jedoch formal über Belarus abwickelte. Nach den Feststellungen des Gerichts dienten belarussische Scheinkäufer und Scheinrechnungen dazu, den tatsächlichen Endverbleib der Fahrzeuge in Russland zu verschleiern. - [LG Verden, Beschluss vom 14. April 2025 – Kryptowerte nach § 111n StPO](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/lg-verden-beschluss-vom-14-april-2025-kryptowerte-nach-%c2%a7-111n-stpo/): Das Landgericht Verden hat mit Beschluss vom 14. April 2025 entschieden, dass beschlagnahmte Kryptowerte nicht nach § 111n Abs. 1 StPO an ein geschädigtes Unternehmen herauszugeben sind. Nach Auffassung der Kammer haben Kryptowerte keine Sachqualität. Die Vorschrift über die Herausgabe beweglicher Sachen sei auf Bitcoin, Solana oder vergleichbare digitale Vermögenswerte weder unmittelbar noch analog anwendbar. - [EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2025 – Sanktionen von E-Zigaretten-Nachfüllbehältern](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/eugh-urteil-vom-11-dezember-2025-sanktionen-von-e-zigaretten-nachfuellbehaeltern/): Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 in der Rechtssache C-665/24 wichtige Vorgaben zur Vermarktung von Nachfüllbehältern für elektronische Zigaretten und zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemacht. Im Mittelpunkt standen zwei Fragen: Wann werden solche Produkte im Sinne der Tabakproduktrichtlinie „in Verkehr gebracht“ und welche Anforderungen gelten, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer wegen einer fehlerhaften Angabe zum Nikotingehalt mit einer Geldbuße belegt wird? - [DRV-Betriebsprüfungen mit KI: Scheinselbstständigkeit und Fremdpersonaleinsatz rücken stärker in den Fokus](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/drv-betriebspruefungen-mit-ki-scheinselbststaendigkeit-und-fremdpersonaleinsatz-ruecken-staerker-in-den-fokus/): Die Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung gehört für Unternehmen mit Beschäftigten zum regelmäßigen Prüfungsprogramm. In der Regel findet sie alle vier Jahre statt. Geprüft wird, ob Arbeitgeber ihren Meldepflichten und sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß nachgekommen sind. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die richtige sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Beschäftigten, die Höhe der Beiträge, die Beitragsberechnung und die Richtigkeit der Meldungen. - [LG Marburg, Urteil vom 8. Juli 2025 – Russlandsanktionen bei Fahrzeugexporten und der maßgebliche Netto-Verkaufspreis](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/lg-marburg-urteil-vom-8-juli-2025-russlandsanktionen-bei-fahrzeugexporten-und-der-massgebliche-netto-verkaufspreis/): Das LG Marburg hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 eine für das Außenwirtschaftsstrafrecht und Embargoverstöße wichtige Frage herausgearbeitet: Worauf kommt es bei der Einordnung eines Fahrzeugs als sanktioniertes Luxusgut nach Art. 3h der Verordnung (EU) 833/2014 im Tatzeitraum an? Nach den in der Entscheidung wiedergegebenen Gründen ist für die tatbestandsmäßige Schwelle von mehr als 50.000,00 EUR bei den betroffenen Fahrzeugen auf den jeweiligen Netto-Verkaufspreis abzustellen. Das ist für Verfahren mit Russlandbezug, für Ausfuhrkonstellationen über Drittstaaten und für die Einordnung von Rechnungs- und Zahlungsstrukturen von erheblicher praktischer Bedeutung. - [Oberlandesgericht Frankfurt am Main Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft – Steuerhinterziehung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/oberlandesgericht-frankfurt-am-main-aufhebung-der-vorlaeufigen-auslieferungshaft-steuerhinterziehung/): In einem von Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob begleiteten Auslieferungsverfahren hat die Kanzlei Buchert Jacob Peter erreicht, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl aufgehoben hat. Der Beschluss vom 20. März 2026 (1 OAusl 21/26, 2 AuslA 49/26) betrifft ein Verfahren gegen einen ausländischen Verfolgten wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung und weiterer Delikte. Für die Praxis ist die Entscheidung vor allem deshalb bedeutsam, weil sie die Fristenstruktur im Auslieferungsrecht und die Anforderungen an eine sorgfältige richterliche Prüfung in engem zeitlichen Rahmen deutlich herausarbeitet. - [LG Berlin I, Beschluss vom 13.10.2025: Vermögensarrest gegen Drittbetroffene nach langer Verfahrensdauer unverhältnismäßig](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/lg-berlin-i-beschluss-vom-13-10-2025-vermoegensarrest-gegen-drittbetroffene-nach-langer-verfahrensdauer-unverhaeltnismaessig/): Der Beschluss des LG Berlin I vom 13. Oktober 2025 behandelt eine in Ermittlungsverfahren wirtschaftlich besonders sensible Frage: Unter welchen Voraussetzungen darf ein Vermögensarrest aufrechterhalten werden, wenn die Maßnahme nicht gegen eine Beschuldigte selbst, sondern gegen eine drittbetroffene Person gerichtet ist? Nach dem mitgeteilten Sachverhalt ging es um ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Corona Testzentren und den dazugehörigen Abrechnungen im Zeitraum von Mai bis Oktober 2021. - [LG Fulda, Beschluss vom 30.12.2025 – Durchsuchungsbeschluss ohne hinreichenden Tatzeitraum rechtswidrig](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/lg-fulda-beschluss-vom-30-12-2025-durchsuchungsbeschluss-ohne-hinreichenden-tatzeitraum-rechtswidrig/): Der Beschluss des LG Fulda vom 30. Dezember 2025 betrifft eine Frage, die in Ermittlungsverfahren regelmäßig erhebliche praktische Bedeutung hat: Welche Mindestanforderungen muss ein Durchsuchungsbeschluss erfüllen, damit der Eingriff in Wohn‑ und Geschäftsräume rechtmäßig ist? Das Landgericht hat die Beschwerde gegen eine richterlich angeordnete Durchsuchung für begründet gehalten und den Beschluss wegen formaler Mängel beanstandet. - [BGH, Beschluss vom 12.06.2025 – Cardsharing und Vermögensschaden](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-12-06-2025-cardsharing-und-vermoegensschaden/): Der Bundesgerichtshof (6. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 12. Juni 2025 (Az. 6 StR 557/24) zentrale Leitlinien zur strafrechtlichen Bewertung des sogenannten Cardsharing präzisiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob dem Pay-TV-Anbieter durch die unbefugte Entschlüsselung und Nutzung verschlüsselter Programme ein Vermögensschaden im Sinne des § 263a StGB (Computerbetrug) entsteht. - [HansOLG in Bremen, Urt. v. 12.09.2025 – Einziehung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/hansolg-in-bremen-urt-v-12-09-2025-einziehung/): Die Einziehung spielt in vielen Strafverfahren eine zentrale Rolle, weil sie nicht nur „Gewinne“, sondern Vermögenswerte abschöpfen kann, die nach Auffassung der Strafgerichte „aus der Tat erlangt“ wurden. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat hierzu mit Urteil vom 12.09.2025 (Az. 1 ORs 14/25) eine für Verfahren wegen unerlaubten Glücksspiels bedeutsame Klarstellung getroffen: Maßgeblich kann der Gesamtbetrag der Spieleinsätze sein, nicht lediglich der nach Auszahlungen verbleibende „Reinertrag“. - [BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – Keine Verständigung über Verzicht](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-09-10-2024-keine-verstaendigung-ueber-verzicht/): Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.10.2024 (Az. 5 StR 433/24) eine Verurteilung des LG Dresden wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgehoben, weil das Urteil auf einer gesetzeswidrigen Verständigung beruhte. Konkret beanstandete der BGH, dass im Rahmen des „Deals“ nach § 257c StPO ein Verzicht auf die Herausgabe sichergestellten Bargeldes (und weiterer Gegenstände) zum Bestandteil der Absprache gemacht worden war. - [BVerwG, Urteil vom 04.09.2025 –Verlust von Ruhestandsrechten](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bverwg-urteil-vom-04-09-2025-verlust-von-ruhestandsrechten/): Mit Urteil vom 04.09.2025 (Az. 2 C 13.24) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zentrale Fragen zur disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit von Ruhestandsbeamten und zum Verlust von Versorgungsrechten geklärt. Im Kern ging es darum, ob eine rechtskräftige Verurteilung durch ein ausländisches Strafgericht unmittelbar zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter führt und ob eine schwere, im Ausland begangene Straftat für sich genommen ein Dienstvergehen begründen kann. - [KG, Beschluss vom 19.12.2024 – Haftgrund der Fluchtgefahr](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/kg-beschluss-vom-19-12-2024-haftgrund-der-fluchtgefahr/): Mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 (Az. 4 Ws 109/24) hat das Kammergericht (KG) über die Frage entschieden, ob nach einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr aufrechterhalten werden kann. Im Mittelpunkt steht damit der Haftgrund nach Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 StPO und die Abwägung zwischen Straferwartung und den Umständen, die gegen ein Sich-Entziehen sprechen. - [BGH, Beschluss – Europäischen Haftbefehl](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-europaeischen-haftbefehl/): Der Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 8. Juli 2025 (Az. 3 StR 192/25) Aussagen dazu getroffen, welche Angaben ein Europäischer Haftbefehl bei Serienstraftaten enthalten muss. Im zugrunde liegenden Revisionsverfahren wurde die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. November 2024 als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass bei der Auslieferung der Spezialitätsgrundsatz gewahrt worden sei und welche Anforderungen sich aus § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. e RbEuHb ergeben. - [BGH, Beschluss vom 28.05.2025 –Bestimmung des Umfangs verkürzter Umsatzsteuer](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-28-05-2025-bestimmung-des-umfangs-verkuerzter-umsatzsteuer/): Der Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 28. Mai 2025 (1 StR 132/25, Vorinstanz: LG Regensburg) zentrale Anforderungen an die Feststellungen und Darlegungen in Urteilen zur verkürzten Umsatzsteuer präzisiert. Im Fokus stehen zwei Punkte: Erstens muss aus den Urteilsgründen nachvollziehbar hervorgehen, weshalb mit Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachte Vorsteuerabzüge unberechtigt gewesen sein sollen. Zweitens sind Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung steuerrechtlich eigenständige Festsetzungsverfahren – daraus folgen Konsequenzen für die strafrechtliche Betrachtung im Rahmen von Steuerhinterziehung. - [BGH, Beschluss vom 07.08.2025 – Berechnungsgrundlage § 266a StGB](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-07-08-2025-berechnungsgrundlage-%c2%a7-266a-stgb/): Der Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 7. August 2025 (1 StR 60/25, Vorinstanz: LG Bonn) präzisiert, welche Anforderungen an die Darstellung der Beitragsberechnung in Urteilen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) zu stellen sind. Im Mittelpunkt steht nicht die Frage, ob überhaupt Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten wurden, sondern wie das Tatgericht die Höhe der geschuldeten Beiträge nachvollziehbar festzustellen und in den Urteilsgründen darzustellen hat. - [BGH, Beschluss vom 07.08.2025 – Abrechnungsbetrug](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-07-08-2025-abrechnungsbetrug/): Der Bundesgerichtshof (6. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 7. August 2025 (6 StR 239/24, Vorinstanz: LG Rostock) wichtige Leitlinien zum Abrechnungsbetrug bei Pflegeleistungen und zur Vermögensabschöpfung herausgestellt. Im Kern geht es um die Frage, welche Tatsachen mit der Einreichung von Rechnungen gegenüber Kranken- und Pflegekassen konkludent erklärt werden, welche Anforderungen an die Abrechnungsfähigkeit von Pflegeleistungen gestellt werden und wie der Schaden zu bemessen ist. Außerdem behandelt der Beschluss, unter welchen Voraussetzungen eine Einziehung gegen eine handelnde Person möglich ist, wenn die Zahlungen zunächst bei einer Gesellschaft eingehen. - [BGH, Urteil vom 24.07.2025 – Einziehung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-urteil-vom-24-07-2025-einziehung/): Der Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) hat mit Urteil vom 24. Juli 2025 (3 StR 382/24, Vorinstanz: OLG Dresden) zentrale Maßstäbe zur Einziehung des Wertes von Taterträgen bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) herausgearbeitet. Im Fokus steht die Frage, wann Zahlungen an Beteiligte als „durch die Tat“ Erlangtes (§ 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB) gelten und wie diese von Tatmitteln (insbesondere Spesengeldern) abzugrenzen sind. - [OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Mai 2025 – Vermögensarrest](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/olg-nuernberg-beschluss-vom-14-mai-2025-vermoegensarrest/): Service-Hinweis zur Einordnung des Themas - [BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 – Einziehungsentscheidung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-urteil-vom-15-oktober-2025-einziehungsentscheidung/): Die strafrechtliche Einziehung (Vermögensabschöpfung) spielt in vielen Verfahren eine zentrale Rolle. Sie betrifft nicht nur unmittelbar sichergestellte Gegenstände (z. B. Bargeld), sondern auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen (Wertersatzeinziehung). In der Praxis entstehen dabei häufig Abgrenzungsfragen: Welche Beträge sind als „aus der Tat erlangt“ anzusehen, wann kommt eine erweiterte Einziehung in Betracht, und wie sind Anrechnungen zu behandeln, wenn mehrere Beteiligte als Gesamtschuldner haften. - [BGH, Urteil vom 30. April 2024 –Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte – § 266a StGB und Lohnsteuer](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-urteil-vom-30-april-2024-beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte-%c2%a7-266a-stgb-und-lohnsteuer/): In grenzüberschreitenden Einsatzkonstellationen – besonders in bau- und dienstleistungsnahen Branchen – treffen sich in der Praxis häufig mehrere Risikoebenen: sozialversicherungsrechtliche Einordnung, Lohnabrechnung, steuerliche Pflichten und strafrechtliche Vorwürfe. Das kann Ermittlungen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ebenso auslösen wie Verfahren wegen Betrug (§ 263 StGB) oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO). - [BGH, Urteil vom 6. August 2025 – Steuerhinterziehung durch Strohmann-Geschäftsführer](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-urteil-vom-6-august-2025-steuerhinterziehung-durch-strohmann-geschaeftsfuehrer/): Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem in der Praxis nicht seltenen Szenario befasst: Eine Person wird pro forma zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, während die tatsächliche Unternehmensführung bei anderen bleibt. Im Mittelpunkt des Urteils vom 6. August 2025 (1 StR 177/25) stehen die Anforderungen an den Hinterziehungsvorsatz eines solchen „Strohmann-Geschäftsführers“ sowie Fragen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei weitgehend manipulierten Aufzeichnungen. - [OLG Köln, Urteil vom 02.05.2024 – 18 U 190/22 zur Geschäftsführerhaftung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/olg-koeln-urteil-vom-02-05-2024-18-u-190-22-zur-geschaeftsfuehrerhaftung/): Das Urteil des OLG Köln vom 02.05.2024 (18 U 190/22) zeigt in ungewöhnlicher Detailtiefe, wie eng Geschäftsführerhaftung und die Qualität eines funktionierenden, dokumentierten Compliance-Management-Systems (CMS) miteinander verbunden sind. Im Kern geht es um Fehlbestände, Kassen- und Bestandsführung, Delegation an Hilfspersonal sowie die Frage, welche Darlegungs- und Beweislasten im Haftungsprozess nach § 43 GmbHG gelten. Für Unternehmen ist die Entscheidung auch deshalb praxisrelevant, weil sie deutlich macht: Wer sich auf „gelebte Praxis“, mündliche Abläufe oder pauschale Erklärungen stützt, läuft im Ernstfall Gefahr, persönlich zu haften – und damit in einer Konstellation zu stehen, die häufig in straf- und bußgeldrechtliche Risiken überleitet (Stichwort § 30 i. V. m. § 130 OWiG sowie die Schnittstellen zur unternehmensbezogenen Strafrechtsberatung). - [Nach Verurteilung wegen Schwarzarbeit folgt Schadensersatzklage](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/nach-verurteilung-wegen-schwarzarbeit-folgt-schadensersatzklage/): Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Lübeck zeigt deutlich, dass strafrechtliche Verfahren wegen Schwarzarbeit und nicht gemeldeter Beschäftigung nicht mit dem Strafurteil enden müssen: Nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) kann eine Krankenkasse den ehemaligen Geschäftsführer zusätzlich zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Im entschiedenen Fall verurteilte das LG Lübeck den Beklagten zur Zahlung von 186.981,71 EUR zuzüglich Zinsen und stellte zugleich fest, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (LG Lübeck, Urteil vom 25.04.2025, 10 O 255/23). - [Gesetzentwurf zum neuen Sanktionsstrafrecht](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/gesetzentwurf-zum-neuen-sanktionsstrafrecht/): Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 (BT Drs 21/2508) sowie der dazu veröffentlichten Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT Drs 21/3205, Unterrichtung vom 11.12.2025) wird das deutsche Straf und Sanktionsrecht bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union umfassend neu justiert. Der Entwurf zielt nach der Darstellung im Ausgangstext nicht nur auf eine formale Anpassung, sondern auf eine spürbar strengere strafrechtliche Durchsetzung von EU Sanktionen. Für Unternehmen und weitere wirtschaftlich Beteiligte rücken damit sanktionsrechtliche Risiken stärker in den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts. - [Durchsuchung einer Zahnarztpraxis unverhältnismäßig](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/durchsuchung-einer-zahnarztpraxis-unverhaeltnismaessig/): Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24.05.2023 (Az. 014 Qs 122 Js 18/22 11/23) befasst sich mit der Verhältnismäßigkeit einer auf § 102 StPO gestützten Durchsuchung in den Räumen einer Zahnarztpraxis. Anlass waren Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges im Zusammenhang mit der Abrechnung von Corona Tests für Mitarbeiter gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Das Landgericht hat die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts nach der zum Zeitpunkt des Erlasses bestehenden Sachlage als rechtswidrig bewertet, weil naheliegende mildere Ermittlungsmaßnahmen nicht vorrangig ausgeschöpft worden waren. - [Durchsuchung von Wohnung und Kanzlei einer Verteidigerin unverhältnismäßig](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/durchsuchung-von-wohnung-und-kanzlei-einer-verteidigerin-unverhaeltnismaessig/): Der Beschluss des Landgerichts Trier vom 02.07.2025 (Az. 1 Qs 25/25) betrifft einen besonders eingriffsintensiven Ermittlungsansatz: die Durchsuchung der Wohnung und der Kanzlei einer Strafverteidigerin. Im Kern ging es um die Frage, ob eine auf § 102 StPO gestützte Maßnahme bei lediglich schwach abgesichertem Verdachtsbild und ohne vorrangige mildere Ermittlungen verhältnismäßig ist. Das Landgericht hat dies verneint, den Durchsuchungsbeschluss als rechtswidrig bewertet und zudem die Herausgabe bzw. Löschung der sichergestellten Gegenstände und Daten angeordnet. - [Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung (EU): Endkompromiss Ende 2025](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/richtlinie-zur-korruptionsbekaempfung-eu-endkompromiss-ende-2025/): Unternehmen stehen heute unter einem deutlich höheren Erwartungs- und Kontrollniveau als noch vor wenigen Jahren: Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften, Geschäftspartner, Banken und nicht zuletzt Mitarbeitende achten auf nachvollziehbare Integritätsstandards, saubere Prozesse und belastbare Dokumentation. Gleichzeitig sind wirtschaftsstrafrechtliche Vorwürfe häufig keine „Einzeltäterfälle“, sondern Folge struktureller Risiken: unklare Zuständigkeiten, fehlende Kontrollen, unzureichende Freigabeprozesse, unklare Drittparteienbeziehungen oder ein Hinweis, der intern nicht sauber bearbeitet wurde. - [Insolvenzrisiken – Geldauflage (§ 153a StPO) – OLG Frankfurt am Main](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/insolvenzrisiken-geldauflage-%c2%a7-153a-stpo-olg-frankfurt-am-main/): Eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO ist in vielen Ermittlungsverfahren ein praxisnaher Weg, ein Strafverfahren ohne Urteil zu beenden. Für Beschuldigte ist das häufig attraktiv, weil eine Hauptverhandlung vermieden wird und die Sache zügig erledigt sein kann. Weniger bekannt ist jedoch, dass eine bereits gezahlte Geldauflage in wirtschaftlichen Krisensituationen insolvenzrechtlich angreifbar sein kann – mit der Folge, dass die Zahlung „zurückgeholt“ wird und die strafprozessuale Erledigung unter Umständen nicht dauerhaft trägt. - [FG Berlin-Brandenburg zum Schutz anonymer Anzeigenerstatter](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/fg-berlin-brandenburg-zum-schutz-anonymer-anzeigenerstatter/): In der täglichen Praxis der Strafverteidigung zeigt sich immer wieder, dass strafrechtliche Verfahren häufig ihren Ursprung nicht in offenen Ermittlungen, sondern in verdeckten Hinweisen, Anzeigen oder anonymen Informationen haben. Gerade im Steuerstrafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht spielen anonyme Anzeigen eine erhebliche Rolle. Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg verdeutlicht, welche rechtlichen Grenzen bei der Offenlegung solcher Anzeigen gelten und welche Bedeutung dem Steuergeheimnis nach § 30 AO zukommt. Für Beschuldigte ist dies von erheblicher praktischer Relevanz – sowohl im steuerlichen Verwaltungsverfahren als auch im anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. - [OLG Hamburg zur § 153a StPO](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/olg-hamburg-zur-%c2%a7-153a-stpo/): Die Rubrik Neues / News / Aktuelles – What’s new? informiert über bedeutsame Entscheidungen, rechtliche Entwicklungen und praxisrelevante Fragen der Strafverteidigung. Aktuell hat eine Entscheidung des OLG Hamburg erhebliche Bedeutung für Beschuldigte im Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht: Die Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO schließt zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen Steuerberater nicht aus. Für Mandanten, die sich mit strafrechtlichen Vorwürfen und wirtschaftlichen Folgen konfrontiert sehen, ergeben sich daraus wichtige Konsequenzen. - [FG Hamburg – Gestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/fg-hamburg-gestaltungsmissbrauch-bei-cum-cum/): In der Rubrik Aktuelles / What’s New ordnen wir regelmäßig neue Entwicklungen ein, die für Beschuldigte und Betroffene im Steuerstrafrecht und angrenzenden Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts relevant werden können. Aktuell sorgt eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg für Aufmerksamkeit: In einer Cum-Cum-Konstellation hat das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (summarische Prüfung) Zweifel daran geäußert, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO nach Aktenlage tatsächlich vorliegt (FG Hamburg, 7.3.2025, 6 V 84/24, Rn. 99, 102 ff.). Für die Praxis ist das bedeutsam, weil steuerliche Cum-Cum-Sachverhalte häufig nicht nur finanzgerichtlich, sondern parallel auch strafrechtlich bewertet werden – etwa bei Vorwürfen einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder bei Folgefragen rund um Einziehung und Vermögensabschöpfung. - [Staaten-Austauschliste 2025 zum Finanzkonten-Informationsaustausch](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/staaten-austauschliste-2025-zum-finanzkonten-informationsaustausch/): Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die finale Staatenaustauschliste 2025 zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten veröffentlicht. Auf Grundlage des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) werden zum 30. September 2025 Finanzkontendaten zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den zuständigen Behörden von weltweit 115 Staaten und Hoheitsgebieten automatisch ausgetauscht. Für viele Steuerpflichtige bedeutet dies eine erhebliche Verdichtung des Entdeckungsrisikos bei bislang nicht erklärten Auslandskonten. - [BGH, Urteil vom 6. März 2024 (1 StR 308/23): Unternehmensgeldbußen](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-urteil-vom-6-maerz-2024-1-str-308-23-unternehmensgeldbussen/): Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. März 2024 (1 StR 308/23) zentrale Leitlinien zur Kumulation von Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG herausgearbeitet. Für die Verteidigung in Verfahren mit Unternehmensbezug – etwa im Wirtschaftsstrafrecht oder bei steuerstrafrechtlichen Ausgangsvorwürfen – ist die Entscheidung deshalb praxisrelevant, weil sie das Verhältnis von Anknüpfungstat, Bußgeldzumessung und verfassungsrechtlichen Grenzen neu konturiert. Der amtliche Leitsatz betont: Für jede rechtlich selbstständige Anknüpfungstat ist eine gesonderte Geldbuße gegen den Verband zu verhängen. Das folge aus dem Kumulationsprinzip des § 20 OWiG. - [OLG Hamburg, Beschluss vom 17. August 2023 (Ausl 63/22): Spezialitätsgrundsatz](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/olg-hamburg-beschluss-vom-17-august-2023-ausl-63-22-spezialitaetsgrundsatz/): Mit Beschluss vom 17. August 2023 (Ausl 63/22) hat das Oberlandesgericht Hamburg ein US-amerikanisches Auslieferungsersuchen insgesamt für unzulässig erklärt. Die Entscheidung ist für die Strafverteidigung im Auslieferungsverfahren besonders bedeutsam, weil sie den Spezialitätsgrundsatz nicht nur als staatsschützende völkerrechtliche Leitlinie versteht, sondern als konkreten Individualschutz des Verfolgten – einschließlich eines Strafschärfungsverbots als Bestandteil der Spezialität. - [LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.11.2024 (18 Qs 17/24) – Durchsuchung beim Notar](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/lg-nuernberg-fuerth-beschluss-vom-22-11-2024-18-qs-17-24-durchsuchung-beim-notar/): Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.11.2024 (18 Qs 17/24) befasst sich mit einer Konstellation, die in der Praxis erhebliche Relevanz hat: Ermittlungsmaßnahmen in den Räumen eines unverdächtigen Notars, wenn im Umfeld einer GmbH der Verdacht von Steuer- und Urkundendelikten im Raum steht. Im Kern geht es um die Frage, wann Unterlagen bei Berufsgeheimnisträgern (hier: Notare) beschlagnahmt werden dürfen und wann das Beschlagnahmeverbot aus § 97 StPO greift – insbesondere, wenn nicht die juristische Person, sondern (nur) natürliche Personen als Beschuldigte geführt werden. - [BVerfG, Beschluss vom 21.07.2025 – 1 BvR 398/24: Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bverfg-beschluss-vom-21-07-2025-1-bvr-398-24-verhaeltnismaessigkeit-der-durchsuchung-einer-rechtsanwaltskanzlei/): Das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats) hat sich mit Beschluss vom 21. Juli 2025 (1 BvR 398/24) mit den Anforderungen an die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei befasst. Im Mittelpunkt stehen der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern nach § 53 StPO, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Frage, welche Anforderungen an die Subsidiarität einer solchen Maßnahme zu stellen sind. - [BGH, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 StR 475/23: Einziehung im Korruptionsstrafrecht bei „indirektem Vermögenszufluss“ und keine Gesamtschuld von Bestechendem und Bestochenem](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-9-juli-2025-1-str-475-23-einziehung-im-korruptionsstrafrecht-bei-indirektem-vermoegenszufluss-und-keine-gesamtschuld-von-bestechendem-und-bestochenem/): Korruptionsverfahren sind in der Praxis häufig nicht nur eine Frage des Schuldvorwurfs, sondern vor allem eine Frage der Vermögensfolgen. Gerade im Korruptionsstrafrecht steht neben der Strafe regelmäßig die Einziehung (Vermögensabschöpfung) im Zentrum: Was gilt als „durch die Tat erlangt“? Was ist einzuziehen, wenn ein Auftrag über eine Gesellschaft abgewickelt wird und Vermögenswerte zunächst bei der Gesellschaft anfallen? Und wer haftet am Ende – gegebenenfalls gesamtschuldnerisch? - [BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 – 5 StR 382/23: Konkurrenzen beim Abrechnungsbetrug und Einziehung bei Drittbegünstigung einer Gesellschaft](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-urteil-vom-23-oktober-2024-5-str-382-23-konkurrenzen-beim-abrechnungsbetrug-und-einziehung-bei-drittbeguenstigung-einer-gesellschaft/): Abrechnungen im Gesundheitswesen sind komplex: ärztliche Leistungen, Heilmittelverordnungen, Sammelerklärungen, Prüfroutinen der Kassenärztlichen Vereinigungen und – im therapeutischen Bereich – häufig die Abwicklung über Abrechnungszentren („unechtes Factoring“). Strafrechtlich kritisch wird es, wenn Abrechnungspositionen geltend gemacht werden, die so nicht erstattungsfähig sind – etwa weil Leistungen nicht erbracht wurden, unter falschen Arztkennungen abgerechnet oder Therapien von nicht qualifizierten Personen durchgeführt wurden. - [BGH, Beschluss vom 29. April 2025 – 1 StR 238/24: „Gewerbesteueroasen“ und Gewerbesteuerhinterziehung bei Briefkasten-Betriebsstätten](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-29-april-2025-1-str-238-24-gewerbesteueroasen-und-gewerbesteuerhinterziehung-bei-briefkasten-betriebsstaetten/): Die Gestaltung von Unternehmensstrukturen mit „günstigem“ Gewerbesteuerhebesatz ist ein klassisches Thema im Steuerrecht. Strafrechtlich relevant wird es dort, wo gegenüber Finanzbehörden und Gemeinden nicht die tatsächliche Geschäftsleitung und damit der wahre Ort der Betriebsstätte angegeben wird, sondern eine rein formale Adresse – etwa ein virtuelles Büro oder eine „Roomsharing“-Fläche – die in der Praxis kaum oder gar nicht genutzt wird. - [BGH, Beschluss vom 29.04.2025 – 1 StR 238/24 (LG München I): Gewerbesteuerhinterziehung durch falsche Angaben zum Ort der Betriebsstätte](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-29-04-2025-1-str-238-24-lg-muenchen-i-gewerbesteuerhinterziehung-durch-falsche-angaben-zum-ort-der-betriebsstaette/): Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2025 (1 StR 238/24) präzisiert, unter welchen Voraussetzungen unrichtige Angaben zum Ort einer steuerlich erheblichen Tatsache eine Steuerhinterziehung im Steuerstrafrecht begründen können, wenn dadurch die Gewerbesteuer in einer Gemeinde mit niedrigerem Hebesatz festgesetzt wird, obwohl tatsächlich eine andere Gemeinde hebeberechtigt wäre. In der Praxis betrifft dies Konstellationen, in denen Unternehmen eine sogenannte „Gewerbesteueroase“ behaupten und damit die Zuständigkeit und Höhe der Gewerbesteuer in erheblichem Umfang beeinflussen. - [BGH, Beschluss vom 7. August 2025 – 1 StR 60/25: Darstellungsanforderungen bei Verurteilungen nach § 266a StGB](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-7-august-2025-1-str-60-25-darstellungsanforderungen-bei-verurteilungen-nach-%c2%a7-266a-stgb/): Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (ECLI:DE:BGH:2025:070825B1STR60.25.0) konkretisiert die Darlegungsanforderungen in Urteilen wegen § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Danach müssen Tatgerichte die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert feststellen – nach Anzahl der Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeiten, Löhnen sowie den Beitragssätzen der zuständigen Krankenkasse. Es genügt nicht, nur einen Gesamtbetrag anzugeben; vielmehr sind Berechnungsgrundlagen und Berechnungsschritte im Urteil im Einzelnen wiederzugeben (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). In dem Verfahren hat der BGH Rechtsfolgenaussprüche teilweise aufgehoben und zurückverwiesen; die Schuldsprüche blieben im Übrigen bestehen. - [OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15. Januar 2025 – Anfechtbarkeit von Geldauflagen nach § 153a StPO im Insolvenzverfahren](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/olg-frankfurt-a-m-urteil-vom-15-januar-2025-anfechtbarkeit-von-geldauflagen-nach-%c2%a7-153a-stpo-im-insolvenzverfahren/): Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4 U 137/23) hat am 15. Januar 2025 entschieden: Erfüllt ein Beschuldigter eine von der Strafjustiz beschlossene Geldauflage nach § 153a StPO, kann der Insolvenzverwalter diese Leistung nach § 131 InsO anfechten – selbst dann, wenn die Zahlung nicht an die Landeskasse, sondern an eine gemeinnützige Einrichtung geflossen ist. Die strafprozessualen Geldauflagen werden für die Anfechtung wie die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Sanktionen beurteilt und als „unvollkommene Verbindlichkeiten“ eingeordnet. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Betroffene und für die Verteidigung im Schnittfeld von Strafverteidigung und Insolvenzstrafrecht. - [AG Bernburg, Beschluss vom 6. August 2025 – Beweisverwertungsverbot nach unverhältnismäßiger Hausdurchsuchung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/ag-bernburg-beschluss-vom-6-august-2025-beweisverwertungsverbot-nach-unverhaeltnismaessiger-hausdurchsuchung/): Das Amtsgericht Bernburg hat mit Beschluss vom 6. August 2025 entschieden, dass Beweismittel, die im Zuge einer unverhältnismäßigen Hausdurchsuchung auf der Basis eines lediglich schwachen Anfangsverdachts erlangt wurden, unverwertbar sind. Grundlage der Entscheidung sind die Schutzwirkung des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und die gesetzlichen Anforderungen des § 102 StPO. Das Gericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus rechtlichen Gründen ab – ein deutliches Signal zugunsten der Grundrechtswahrung und einer rechtsstaatlich gebotenen Eingriffsschwelle. - [Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme von Datenträgern – LG Gera, Beschluss vom 11.6.2025 (1 Qs 187/25)](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/verhaeltnismaessigkeit-der-beschlagnahme-von-datentraegern-lg-gera-beschluss-vom-11-6-2025-1-qs-187-25/): Die Entscheidung des Landgerichts Gera vom 11.6.2025 (1 Qs 187/25) setzt wichtige Maßstäbe für die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme und Auswertung digitaler Datenträger. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie lange Geräte wie Computer, Tablets, Smartphones oder Festplatten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einbehalten werden dürfen, bevor der Eingriff in Eigentums- und Persönlichkeitsrechte unzulässig wird. Die Entscheidung ist für die Strafverteidigung von erheblicher praktischer Bedeutung – gerade in Verfahren mit sensiblen Vorwürfen und umfangreicher digitaler Beweisaufnahme. - [Notveräußerung von Kryptowerten nach § 111p StPO – LG Hanau, Beschluss vom 15.4.2025 (1 Qs 10/25)](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/notveraeusserung-von-kryptowerten-nach-%c2%a7-111p-stpo-lg-hanau-beschluss-vom-15-4-2025-1-qs-10-25/): Die Entscheidung des Landgerichts Hanau vom 15.4.2025 (1 Qs 10/25) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen beschlagnahmte Kryptowerte nach § 111p StPO im Wege der Notveräußerung verkauft werden dürfen, um einen drohenden Wertverlust zu verhindern. Der Beschluss hat erhebliche praktische Bedeutung sowohl für die Strafverteidigung als auch für alle Beschuldigten, denen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens digitale Vermögenswerte wie Bitcoin, Ripple (XRP) oder Cardano (ADA) entzogen werden. - [BGH, Beschluss vom 30.04.2025 – 1 StR 39/25: Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Feststellungs- und Einkommensteuererklärungen](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-30-04-2025-1-str-39-25-steuerhinterziehung-durch-nichtabgabe-von-feststellungs-und-einkommensteuererklaerungen/): Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (1. Strafsenat) vom 30.04.2025 – 1 StR 39/25 konkretisiert der BGH erneut die Grenzen und Strukturen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie die Nichtabgabe bzw. unrichtige Abgabe von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und von Einkommensteuererklärungen konkurrenzrechtlich zu bewerten ist. Für Beschuldigte im Steuerstrafrecht, für Unternehmer mit Mitunternehmerschaften sowie für Steuerberater als mittelbare Täter hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. - [BGH, Beschluss vom 11.02.2025 – KZR 74/23: Kartellbußgeld und Organhaftung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-11-02-2025-kzr-74-23-kartellbussgeld-und-organhaftung/): Mit seinem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 11.02.2025 (KZR 74/23) legt der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs dem Gerichtshof der Europäischen Union eine zentrale Frage zur Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Kartellbußgelder vor. Im Raum steht, ob ein Unternehmen, gegen das eine nationale Wettbewerbsbehörde wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV ein Bußgeld verhängt hat, den entsprechenden Vermögensschaden im Wege der Organhaftung von seinem Leitungsorgan ersetzt verlangen darf – oder ob dies den Zielen des europäischen Kartellsanktionsrechts widerspricht. - [BGH, Beschluss vom 14.03.2024 – 2 StR 192/23 – Datenfälschung bei Nutzung fremder eBay-Konten](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-14-03-2024-2-str-192-23-datenfaelschung-bei-nutzung-fremder-ebay-konten/): Die Digitalisierung des Handels über Plattformen wie eBay oder eBay-Kleinanzeigen wirft seit Jahren komplexe strafrechtliche Fragen auf. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.03.2024 (2 StR 192/23) befasst sich mit der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) im Zusammenhang mit der Nutzung fremder Nutzerkonten und konkretisiert, wann der Umgang mit Zugangsdaten strafbar sein kann. Zugleich zeigt die Entscheidung, wie eng Betrug und Datenfälschung bei Internetgeschäften miteinander verknüpft sind und welche Verteidigungsansätze sich in entsprechenden Strafverfahren eröffnen. - [Neuer Beitrag Berechnungsgrundlagen bei Schwarzlohnzahlungen](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/neuer-beitrag-berechnungsgrundlagen-bei-schwarzlohnzahlungen/): Berechnungsgrundlagen bei Schwarzlohnzahlungen – was ist das geringere Übel? – Peter, PStR 2025, 245-248 - [OLG Braunschweig: Transfer von Kryptowährung durch Wallet-Zugriff – kein § 202a, kein § 263a](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/olg-braunschweig-transfer-von-kryptowahrung-durch-wallet-zugriff-kein-%c2%a7-202a-kein-%c2%a7-263a/): Das Oberlandesgericht Braunschweig hat klargestellt: Der Zugriff auf eine Krypto-Wallet mit zutreffenden und nicht rechtswidrig erlangten Passwörtern erfüllt weder den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) noch des Computerbetrugs (§ 263a StGB). In dezentralen Blockchain-Netzwerken wird durch die bloße Transaktionsauslösung keine „Berechtigung“ miterklärt; ein täuschungsäquivalenter Datengebrauch fehlt. Der vom Landgericht aufgehobene Vermögensarrest blieb daher aufgehoben. Für Betroffene ist dies ein wichtiger Präzedenzfall im Bereich Computerkriminalität mit unmittelbaren Folgen für Einziehung und Vermögensabschöpfung. - [OLG Hamm: Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Taterfolg (auch) in Deutschland](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/olg-hamm-anwendbarkeit-des-deutschen-strafrechts-bei-taterfolg-auch-in-deutschland/): Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss 1 Ws 90/25 klargestellt, dass sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nach einer Gesamtschau richtet: Erzielt ein (uneigentliches) Organisationsdelikt – etwa eine auf massenhaften Betrug ausgerichtete Struktur – teilweise seinen Taterfolg in Deutschland, so erfasst deutsches Strafrecht die gesamte Tat (§§ 3, 9 Abs. 1 StGB). Für Betroffene eröffnet dies erhebliche Verteidigungsansätze im Strafverfahren, insbesondere bei frühen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren. - [BGH: Faktische Geschäftsführung bei Firmenbestattungen](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-faktische-geschaftsfuhrung-bei-firmenbestattungen/): Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil 5 StR 287/24 zentrale Leitlinien zur faktischen Geschäftsführung in sogenannten „Firmenbestattungen“ formuliert. Entscheidend ist eine Gesamtschau der tatsächlichen Steuerung im Unternehmen – nicht das schematische Abhaken einzelner Kriterien. Für Beschuldigte, denen Bankrott oder Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird, hat das erhebliche Auswirkungen. Als Strafverteidiger in Frankfurt vertreten wir Sie bundesweit – schnell, diskret und zielorientiert. - [LG Frankfurt: Strafbarkeit nach dem ZAG bei Hawala-System über Warentransfers](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/automatisch-gespeicherter-entwur/): Das Landgericht Frankfurt a. M. verurteilte einen Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten nach §§ 63 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG. Der Kern: Ein Hawala-ähnliches System über Warentransfers (hier: Champagnerlieferungen nach Kamerun) kann als Finanztransfergeschäft i.S.d. ZAG zu qualifizieren sein – selbst wenn der „Hawaladar“ den Geldstrom nicht physisch durch die eigenen Hände leitet und die Wertübertragung faktisch über Waren erfolgt. - [GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) erlassen](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/gwg-meldeverordnung-gwgmeldv-erlassen/): Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.08.2025 die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die FIU (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) erlassen (BGBl. 2025 I Nr. 200). Die Verordnung tritt zum 01.03.2026 in Kraft. Sie konkretisiert, wie Verpflichtete und Aufsichtsbehörden Verdachtsmeldungen nach §§ 43, 44 GwG elektronisch abzugeben haben, und welche Angaben erforderlich sind. Hintergrund sind u. a. die Empfehlungen der FATF-Deutschlandprüfung (2022) zur Qualität und Vollständigkeit des Meldewesens. - [BFH – Verwertungsverbot für von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Besteuerungsverfahren](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bfh-verwertungsverbot-fur-von-der-staatsanwaltschaft-sichergestellte-festplatte-im-besteuerungsverfahren/): Der Bundesfinanzhof setzt mit seinem Beschluss vom 23. April 2025 ein deutliches Zeichen für den Datenschutz im Ermittlungsverfahren und die Grenzen behördlichen Datenzugriffs: Erkenntnisse (hier: E-Mail-Verkehr) aus einer von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Festplatte unterliegen im Besteuerungsverfahren einem qualifizierten Verwertungsverbot, wenn das Speichermedium ohne vorherige Durchsicht nach § 110 StPO ungefiltert an den Außenprüfer überlassen wurde. Für Unternehmen, Organe und Berater in Steuerstraf- und Wirtschaftsstrafverfahren ist die Entscheidung hochrelevant – sie präzisiert die Spielräume der Finanzverwaltung und stärkt die informationelle Selbstbestimmung. - [BGH – Einziehung von Arbeitslohn & Sperrwirkung für Geldstrafe neben Freiheitsstrafe](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-einziehung-von-arbeitslohn-sperrwirkung-fuer-geldstrafe-neben-freiheitsstrafe/): Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. November 2024 (1 StR 473/23) zwei praxisrelevante Leitlinien zur Vermögensabschöpfung und zur Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe geschärft: (1) Beim „Erlangten“ im Sinne des § 73 StGB ist Arbeitslohn einschließlich einbehaltener Lohnsteuer (Brutto) grundsätzlich einziehungsfähig. (2) Die Einziehung des Tatertrags steht der Anordnung einer Geldstrafe nach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe regelmäßig entgegen („Sperrwirkung“). Hintergrund war u.a. ein Cum/Ex-Komplex, in dem Bonuszahlungen als Tatlohn bewertet wurden. Das Urteil hat unmittelbare Bedeutung für Verteidigung, Unternehmen und Compliance – insbesondere in Verfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Wirtschaftsstrafrecht. - [Landgericht Nürnberg-Fürth -Durchsuchung bei unverdächtigem Notar, § 97/§ 103 StPO & Verhältnismäßigkeit](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/landgericht-nuernberg-fuerth-durchsuchung-bei-unverdaechtigem-notar-%c2%a7-97-%c2%a7-103-stpo-verhaeltnismaessigkeit/): Mit seinem Beschluss vom 22. November 2024 (18 Qs 17/24) hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Maßstäbe zur Durchsuchung bei unverdächtigen Berufsgeheimnisträgern – hier: einem Notar – geschärft. Im Zentrum stehen die Abgrenzung des Beschlagnahmeverbots nach § 97 StPO, die Anforderungen des § 103 StPO an die Durchsuchung bei Dritten sowie die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der Beschluss setzt wichtige Leitplanken für die Praxis und verdeutlicht zugleich: Vor einer Zwangsmaßnahme ist regelmäßig die freiwillige Herausgabe in Betracht zu ziehen. - [Landgericht Hamburg – Durchsuchung von Kanzleiräumen, Verhältnismäßigkeit und Beschlagnahme eines Mobiltelefons](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/landgericht-hamburg-durchsuchung-von-kanzleiraeumen-verhaeltnismaessigkeit-und-beschlagnahme-eines-mobiltelefons/): Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 28. Juli 2025 (608 KLs 5/25) zentrale Maßstäbe für die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei herausgearbeitet. Im Fokus stehen die Voraussetzungen einer Durchsuchung bei Nichtbeschuldigten nach § 103 StPO, die Individualisierung des Beweismittels (hier: ein Mobiltelefon des Angeklagten) sowie das Verhältnis zur Beschlagnahme und den Beschlagnahmeverboten des § 97 StPO. Das Gericht betont: Bei konkreter Auffindevermutung und hinreichend bestimmter Bezeichnung des gesuchten Gegenstands kann eine Durchsuchung auch in sensiblen Räumen – wie den Kanzleiräumen der Verteidigung – zulässig sein. Gleichzeitig sind die strengen Grenzen der Durchsuchung und die besondere Schutzbedürftigkeit des Mandats zu beachten. - [AG Frankfurt – Grenzen der Fesselung bei Durchsuchungen](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/ag-frankfurt-grenzen-der-fesselung-bei-durchsuchungen/): Die Amtsgerichte in Frankfurt am Main haben mit zwei aktuellen Beschlüssen die rechtlichen Grenzen von Fesselungen im Zuge einer Durchsuchung präzisiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Polizeibeamte Betroffene während einer Durchsuchung fesseln dürfen und wie der Durchsuchungsbeschluss ordnungsgemäß bekannt zu machen ist. Beide Entscheidungen betonen: Ohne konkrete, tatsachenbasierte Anhaltspunkte für Störungen oder Gefahren ist eine präventive Fesselung unzulässig; der Beschluss ist zu Beginn des Vollzugs in vollständiger Ausfertigung auszuhändigen. - [Cum-Cum und die Nacherklärungspflichten nach § 153 AO in der Rechtsprechung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/cum-cum-und-die-nacherklaerungspflichten-nach-%c2%a7-153-ao-in-der-rechtsprechung/): Cum-Cum-Sachverhalte rücken erneut in den Fokus von Finanzverwaltung und Strafverfolgung. Mit Beschluss vom 10.12.2024 (OLG Frankfurt, 3 Ws 231/24) wurde eine Anklage wegen Cum-Cum-Geschäften zur Hauptverhandlung zugelassen. Bereits zuvor hatte das BMF in seinem Schreiben vom 9.7.2021 klargestellt: Bei Cum-Cum-Konstellationen besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO, sofern Erklärungen objektiv unrichtig oder unvollständig waren und eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder droht. Am 13.11.2024 hat der BFH (I R 3/21) zudem betont, dass es für die steuerliche Zurechnung nicht darauf ankommt, ob der Inhaber übertragener Rechte diese subjektiv ausüben möchte. Für betroffene Institute stellt sich damit die zentrale Frage: Wann ist eine Berichtigung zwingend – und wen trifft sie? - [Verwertungsverbot von Erkenntnissen aus einem Strafverfahren im Besteuerungsverfahren (BFH, 23.04.2025 – I B 51/22)](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/verwertungsverbot-von-erkenntnissen-aus-einem-strafverfahren-im-besteuerungsverfahren-bfh-23-04-2025-i-b-51-22/): Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Werden elektronische Daten aus einem fremden Strafverfahren ungefiltert an die Steuerverwaltung weitergegeben, kann im Besteuerungsverfahren ein qualifiziertes Verwertungsverbot greifen – insbesondere zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung. Für Mandantinnen und Mandanten in Strafrecht, Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht hat dies erhebliche praktische Relevanz: In Außenprüfungen dürfen Ermittlungsfunde aus anderen Verfahren nicht schrankenlos genutzt werden. - [BGH zur Abgrenzung von sukzessiver Beihilfe und Geldwäsche](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-zur-abgrenzung-von-sukzessiver-beihilfe-und-geldwaesche/): Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 14. August 2024 (Az. 4 StR 260/24) zentrale Fragen zur Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe zum Betrug und einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) präzisiert.Die Entscheidung ist insbesondere für die Praxis relevant, da sie den Anwendungsbereich des Geldwäschetatbestandes erneut erweitert und verdeutlicht, welche Anforderungen an den Vorsatz bei Geldwäsche sowie bei der sukzessiven Teilnahme an einer Betrugstat gestellt werden. - [EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Umweltkriminalität – Die Perfekte Lösung für den Schutz von Ökosystemen?](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/eu-richtlinie-zur-bekaempfung-von-umweltkriminalitaet-die-perfekte-loesung-fuer-den-schutz-von-oekosystemen/): Mit der neuen Richtlinie zur Bekämpfung von Umweltkriminalität („Umweltstrafrechtrichtlinie“) will die Europäische Union der Umweltkriminalität den Kampf ansagen. Sie soll zugleich Ökosysteme schützen und eine wesentliche Einnahmequelle der organisierten Kriminalität zum Versiegen bringen. Diese Ziele sollen durch eine verbesserte Harmonisierung der Vorgaben innerhalb der Europäischen Union erreicht werden. - [Betrug bei Corona-Teststation – Rechtsprechung des BGH](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/betrug-bei-corona-teststation-aktuelle-rechtsprechung-des-bgh/): In der Rubrik Aktuelles / What’s New informieren wir über Entwicklungen, die für Beschuldigte und Angeklagte im Strafrecht relevant sind. Ein Schwerpunkt liegt derzeit auf Abrechnungsbetrug in staatlich oder kollektiv finanzierten Systemen – etwa bei Corona-Testungen oder Impfleistungen. Solche Verfahren werden häufig als Wirtschaftsstrafrecht geführt, betreffen aber regelmäßig natürliche Personen: Betreiber, verantwortliche Organisatoren, Praxisinhaber, Abrechnungsverantwortliche oder Mitarbeitende. Für Betroffene stehen dabei nicht nur Strafdrohungen im Raum, sondern auch Nebenfolgen wie Einziehung, Berufs- und Zulassungsrisiken sowie erhebliche Reputationsschäden (vgl. auch außerstrafrechtliche Folgen eines Strafverfahrens). - [Tatbeendigung beim Kapitalanlagebetrug – Beginn der Verjährung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/tatbeendigung-beim-kapitalanlagebetrug-beginn-der-verjaehrung/): EinleitungDer Bundesgerichtshof (Beschl. v. 27.6.2024 – 6 StR 16/24) stellte klar, wann die Verjährung beim Kapitalanlagebetrug beginnt. Entscheidend ist die Tatbeendigung im Sinne von § 78a StGB: Diese liegt vor, sobald falsche Prospekte einem größeren Kreis von Personen zugänglich gemacht werden. Damit beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen. - [Täterschaft bei Hinterziehung von Energiesteuer – BGH-Beschluss vom 11.9.2024](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/taeterschaft-bei-hinterziehung-von-energiesteuer-bgh-beschluss-vom-11-9-2024/): EinleitungDer Bundesgerichtshof (Beschl. v. 11.9.2024 – 1 StR 304/24) beschäftigte sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Tankwagenfahrer selbst Täter einer Steuerhinterziehung sein kann. Kern: Wer Diesel mit Heizöl mischt und abgibt, kann nach dem Energiesteuergesetz selbst Steuerschuldner sein – und haftet neben dem Unternehmer. - [Verbrauchsteuer bei Durchleitung von Tabakwaren – EuGH-Beschluss vom 4.10.2024](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/verbrauchsteuer-bei-durchleitung-von-tabakwaren-eugh-beschluss-vom-4-10-2024/): EinleitungDer EuGH (Beschl. v. 4.10.2024 – C-214/24) hatte über die Frage zu entscheiden, ob bei der Durchleitung von Tabakwaren durch mehrere EU-Mitgliedstaaten mehrfach Verbrauchsteuer entstehen kann. Streitpunkt: Entsteht nach Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Eingangsstaat ein weiterer Steueranspruch in den Durchfuhrstaaten? Der EuGH entschied nur teilweise – viele Rechtsfragen bleiben offen. - [Bericht aus der Gesetzgebung – Computerstrafrecht, Insiderhandel und Einziehung bei Livestreams](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bericht-aus-der-gesetzgebung-computerstrafrecht-insiderhandel-und-einziehung-bei-livestreams/): EinleitungDas Bundesministerium der Justiz und die Justizministerkonferenz haben 2024/2025 wichtige Reformvorhaben im Strafrecht angestoßen: - [Betrug durch „Love Scam“ – BayObLG bestätigt Strafbarkeit](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/betrug-durch-love-scam-bayoblg-bestaetigt-strafbarkeit/): EinleitungBeim sogenannten „Love Scam“ täuschen Täter in Online-Dating-Plattformen oder sozialen Netzwerken eine erfundene Identität, eine Beziehung und einen finanziellen Notfall vor. Sobald das Opfer Geld überwiesen hat, bricht der Täter den Kontakt ab und ist nicht mehr greifbar. Das BayObLG (Beschl. v. 4.4.2024 – 203 StRR 104/24) bestätigt: Dieses Verhalten erfüllt eindeutig den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB). - [Dividendenkompensation in Cum/Ex-Geschäften – BGH zum Kapitalertragsteueranspruch](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/dividendenkompensation-in-cum-ex-geschaeften-bgh-zum-kapitalertragsteueranspruch/): EinleitungDie strafrechtliche Aufarbeitung von Cum/Ex-Geschäften bleibt ein Schwerpunkt der Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 29.10.2024 – 1 StR 58/24) befasste sich mit der Frage, ob bei Dividendenkompensationszahlungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG ein Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer besteht – und stellte klar: Grundsätzlich ja, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. - [Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen – keine Wirkung bei falscher Identität (BGH, Beschl. v. 11.09.2024 – 5 StR 325/24)](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bindungswirkung-von-a1-bescheinigungen-keine-wirkung-bei-falscher-identitaet-bgh-beschl-v-11-09-2024-5-str-325-24/): EinleitungDie A1-Bescheinigung dient dazu, bei echten Entsendungen die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers zu klären. Der Bundesgerichtshof hat am 11.09.2024 entschieden: Wird die A1-Bescheinigung mit falschen Personalien erwirkt, entfaltet sie gegenüber deutschen Behörden keine Bindungswirkung. Die Tatbestandswirkung bleibt auf die konkret benannte Person beschränkt — existiert diese Person so nicht, „geht die Wirkung ins Leere“. - [BGH-Beschluss vom 23.02.2024 – 5 StR 284/23: Einziehung bei nicht konkretisierbaren, verfahrensgegenständlichen Taten](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-23-02-2024-5-str-284-23-einziehung-bei-nicht-konkretisierbaren-verfahrensgegenstaendlichen-taten/): KurzüberblickDer Bundesgerichtshof (Beschl. v. 23.02.2024 – 5 StR 284/23) stellt klar: Für die Einziehung kommt es nicht darauf an, ob einzelne Rechnungsbeträge exakt bestimmten Untreuetaten zugeordnet werden können. Maßgeblich ist, dass Vermögenswerte „durch“ die verfahrensgegenständlichen Taten erlangt wurden (§ 73 Abs. 1 StGB). Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB greift nur, wenn Erträge aus anderen Taten stammen. Zudem erlischt der staatliche Einziehungsanspruch (§ 73e Abs. 1 StGB) bei zivilrechtlichen Vergleichen nur insoweit, wie der Verletzte tatsächlich „das Erlangte oder dessen Wert“ erhält – ein bloßer (Teil-)Erlass darf nicht zulasten der Allgemeinheit gehen. - [BGH-Beschluss zur Einziehung bei Mischfinanzierung: Teilkontamination von Vermögenswerten](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-zur-einziehung-bei-mischfinanzierung-teilkontamination-von-vermoegenswerten/): Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Immobilien eingezogen werden können, wenn deren Finanzierung sowohl aus legalen Bankdarlehen als auch aus illegal erwirtschafteten Geldern erfolgte. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Ehemann der Einziehungsbeteiligten über Jahre hinweg bandenmäßig mit Kokain gehandelt und die Erlöse teilweise in den Erwerb mehrerer Grundstücke investiert. - [Geldauflagen nach § 153a StPO und ihre steuerliche Abziehbarkeit – BFH 29.1.25, X R 6/23](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/geldauflagen-nach-%c2%a7-153a-stpo-und-ihre-steuerliche-abziehbarkeit-bfh-29-1-25-x-r-6-23/): Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 29. Januar 2025 (Az. X R 6/23) entschieden, dass Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO steuerlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Im konkreten Fall ging es um einen Unternehmer, gegen den mehrere Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt geführt wurden. - [BGH-Beschluss vom 19.02.2025 (1 StR 482/24) – Umsatzsteuerhinterziehung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-beschluss-vom-19-02-2025-1-str-482-24-umsatzsteuerhinterziehung/): Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil des LG Bochum teilweise auf. Dieses hatte einen Geschäftsführer wegen Umsatzsteuerhinterziehung in acht Fällen und einer versuchten Tat zu knapp vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH beanstandete, dass das Urteil nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO genügte. - [VG Aachen – Schon die erste Verurteilung kann zur Unzuverlässigkeit führen](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/vg-aachen-schon-die-erste-verurteilung-kann-zur-unzuverlaessigkeit-fuehren/): Das Verwaltungsgericht Aachen hat am 19. Januar 2024 über die auf­schiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung entschieden. Im Mittelpunkt stand ein Mietwagenunternehmen, dessen Geschäftsführer wegen schwerer steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Verstöße als unzuverlässig im Sinne des § 25 PBefG eingestuft wurde. - [Entscheidung des OLG Braunschweig (Urteil vom 21. 3. 2024 – 1 ORs 45/23)](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/entscheidung-des-olg-braunschweig-urteil-vom-21-3-2024-1-ors-45-23/): Das sogenannte Bruttoprinzip gehört zu den zentralen Grundsätzen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Nach §§ 73 ff. StGB wird nicht nur der Gewinn abgeschöpft, sondern alles, was durch die Tat erlangt wurde – unmittelbar oder mittelbar. Eine Aufspaltung in „rechtmäßige“ und „unrechtmäßige“ Teile ist ausgeschlossen. Dies wurde durch das OLG Braunschweig (Urt. v. 21.03.2024 – 1 ORs 45/23) erneut deutlich hervorgehoben. - [BGH-Urteil zur Firmenbestattung und dem faktischen Geschäftsführer](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bgh-urteil-zur-firmenbestattung-und-dem-faktischen-geschaeftsfuehrer/): Überblick zum Verfahren Der 5. Strafsenat des BGH hat mit Urteil vom 27. Februar 2025 (Az. 5 StR 287/24) entschieden, dass ein sogenannter „Firmenbestatter“, der wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen über Strohmänner steuert, als faktischer Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich sein kann. Das Landgericht Leipzig (erste Instanz) hatte den Angeklagten nur als Gehilfen verurteilt. Der BGH hob diese Entscheidung auf, da die Voraussetzungen einer faktischen Organstellung nicht ausreichend geprüft worden waren. Gesetzliche Grundlagen und Ausgangslage Strafrechtliche Anrechnung formaler und faktischer Organe §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und 15a InsO setzen Täter‑Eigenschaft für Insolvenzverschleppung und Bankrott an die Stellung als vertretungsberechtigtes Organ – formell oder faktisch. Die faktische Geschäftsführung wird dabei als tatsächliche Leitung ohne formelle Bestellung verstanden. Kriterien der klassischen Betrachtung und deren Begrenztheit Acht klassische Merkmale der Geschäftsführung Die Praxis verlangte typischerweise Erfüllung von mindestens sechs der acht klassischen Merkmale wie Personalentscheidungen, Vertragsverhandlungen, Buchhaltung, Steuergestaltung etc. – zur Annahme faktischer Geschäftsführung. Einschränkungen bei Firmenbestattungen In Fällen, in denen die Unternehmen faktisch abgewickelt werden (keine Außenwirkung, keine Geschäftsaktivität mehr), können klassische Merkmale entfallen – Entscheidend ist, ob organtypische Aufgaben intern übernommen wurden, etwa Liquidationspflichten, Bilanzierung oder Insolvenzantragspflichten. Bedeutung und Kritik des BGH‑Ansatzes Keine sture Anwendung des Merkmalskatalogs Der BGH lehnt eine schematische Anwendung von Katalogmerkmalen auf Fälle ohne aktive Geschäftstätigkeit ab. Stattdessen ist eine konkrete Einzelfall-Gesamtwürdigung erforderlich. Risikominimierung für Praxis und Beratung Für Gesellschafter oder Berater bedeutet das: Dokumentation klarer Grenzen zwischen empfehlender Funktion und Faktengeschäftsführung ist entscheidend, um strafrechtliche Verantwortung zu vermeiden. Diese sollten auch nachweislich gelebt werden. Übersicht BGH‑Urteil zur faktischen Geschäftsführung bei Firmenbestattungen Strafrechtliche Haftung nach StGB § 14, § 283 und InsO § 15a Klassische Kriterien der faktischen Geschäftsführung Sonderfall: Abwicklung ohne Marktauftritt Praxisempfehlung für Unternehmensberater und Gesellschafter - [BFH-Urteil zum Verwertungsverbot bei Steuerverfahren](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bfh-urteil-zum-verwertungsverbot-bei-steuerverfahren/): In einem aktuellen Steuerverfahren war zwischen dem Finanzamt (FA) und einem Steuerpflichtigen umstritten, von wo aus die tatsächliche Geschäftsleitung einer Gesellschaft mit Sitz auf Zypern ausgeübt wurde. Das FA vermutete, dass sich die Geschäftsleitung tatsächlich in Deutschland befand und sah damit eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland gegeben. - [Frank M. Peter wird Namenspartner bei Buchert Jacob Peter](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/frank-m-peter-wird-namenspartner-bei-buchert-jacob-peter/): Wir freuen uns, bekanntzugeben, dass Rechtsanwalt Frank Matthias Peter ab sofort als Namenspartner Teil unserer Kanzlei ist. Damit firmiert die renommierte Boutique-Kanzlei in Frankfurt nun unter dem neuen Namen „Buchert Jacob Peter Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB“. - [BFH-Urteil zu Cum-Cum-Gestaltung: Wirtschaftliches Eigentum beim Sicherungsnehmer](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/bfh-urteil-zu-cum-cum-gestaltung-wirtschaftliches-eigentum-beim-sicherungsnehmer/): Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 13.11.2024 (Az. I R 3/21) zu einer Cum-Cum-Gestaltung entschieden, dass Aktien, die zur Sicherheit übertragen werden, dem Sicherungsnehmer zuzurechnen sind – wenn er über wesentliche Rechte wie Veräußerung und Stimmrecht verfügt. Entscheidend sei die rechtliche Möglichkeit der Ausübung dieser Rechte, nicht die tatsächliche Ausübung oder subjektive Absicht. - [Datenschutz-Bußgelder: Der Unternehmensbegriff – EuGH, Urt. v. 13. 2. 2025  – EUGH Aktenzeichen C-383/23](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/datenschutz-bussgelder-der-unternehmensbegriff-eugh-urt-v-13-2-2025-eugh-aktenzeichen-c-383-23/): Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zu einem Verfahren gegen das Unternehmen ILVA wichtige Klarstellungen zur Berechnung von Datenschutz-Bußgeldern getroffen. Der Fall betrifft die Frage, wie der Begriff „Unternehmen“ im Zusammenhang mit der Berechnung von Geldbußen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verstehen ist. - [ArbG Hamm: Grenzen des Anwendungsbereichs des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/arbg-hamm-grenzen-des-anwendungsbereichs-des-hinweisgeberschutzgesetzes-hinschg/): Das Arbeitsgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2024 (Az. 2 Ca 1229/23) entschieden, dass nicht jeder Hinweisgeber, der Beschwerden im Rahmen von Personalgesprächen äußert, automatisch als „hinweisgebende Person“ im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) gilt. Das Urteil verdeutlicht, dass der Schutz des HinSchG nur für tatsächliche Meldungen an interne oder externe Meldestellen gilt. - [LG Nürnberg-Fürth: Anonyme Anzeige über Hinweisgebersystem als Verdachtsgrundlage einer Durchsuchungsanordnung](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/lg-nuernberg-fuerth-anonyme-anzeige-ueber-hinweisgebersystem-als-verdachtsgrundlage-einer-durchsuchungsanordnung/): LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 14. 2. 2024 – 18 Qs 49/23 - [Gesonderte Geldbuße bei mehreren Anknüpfungstaten – BGH, Urt. v. 6. 3. 2024  – 1 BGH Aktenzeichen StR 308/23 (§ 30 OWiG)](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/gesonderte-geldbusse-bei-mehreren-anknuepfungstaten-bgh-urt-v-6-3-2024-1-bgh-aktenzeichen-str-308-23-%c2%a7-30-owig/): Im vorliegenden Fall wurden die Angeklagten R. und G. wegen Steuerhinterziehung in 17 bzw. 16 Fällen verurteilt. Die Strafe für R. wurde auf zwei Jahre und vier Monate, für G. auf ein Jahr und acht Monate festgesetzt, wobei G. die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurden auch Geldbußen für 17 Fälle der Steuerhinterziehung in Höhe von insgesamt 34.000 € gegen die Nebenbeteiligte festgelegt. ## Seiten - [Cum-Ex und Cum-Cum Strafverteidigung](https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung-cum-ex-cum-cum-steuerstrafrecht/): Cum-Ex- und Cum-Cum-Verfahren gehören zu den komplexesten Bereichen des Steuerstrafrechts und Wirtschaftsstrafrechts. Betroffen sein können Banken, Fonds, Vermögensverwalter, Family Offices, Investmentgesellschaften, Vorstände, Geschäftsführer, Trader, Steuerberater, Rechtsanwälte, ehemalige Organmitglieder, Unternehmen, Zeugen und Einziehungsbeteiligte. - [Internal Investigations und Strafrecht](https://www.dr-buchert.de/internal-investigations-und-strafrecht/): Interne Untersuchungen, auch Internal Investigations, spielen bei strafrechtlich sensiblen Unternehmenssachverhalten eine zentrale Rolle. Sie schaffen eine belastbare Tatsachengrundlage, sichern die Verteidigungsposition, ermöglichen eine geordnete Kommunikation mit Ermittlungsbehörden und bilden die Grundlage für arbeitsrechtliche, zivilrechtliche, steuerrechtliche und strafrechtliche Folgeentscheidungen. - [Internal Investigations und Datenschutzrecht](https://www.dr-buchert.de/internal-investigations-und-datenschutzrecht/): Interne Untersuchungen, auch Internal Investigations, dienen der Aufklärung konkreter Verdachtslagen im Unternehmen. Sie können Schäden begrenzen, Pflichtverletzungen beenden, arbeitsrechtliche und strafrechtliche Entscheidungen vorbereiten und die Compliance-Kultur stärken. Gleichzeitig verarbeitet jede interne Untersuchung personenbezogene Daten: von Hinweisgebenden, betroffenen Personen, Zeugen, Führungskräften, Beschäftigten aus angrenzenden Bereichen und teilweise auch von Geschäftspartnern oder Dritten. - [Internal Investigations und Arbeitsrecht](https://www.dr-buchert.de/internal-investigations-und-arbeitsrecht/): Interne Ermittlungen gehören heute zu den zentralen Instrumenten professioneller Compliance-Beratung. Sie helfen Unternehmen, belastbare Tatsachen zu schaffen, Haftungsrisiken zu reduzieren, Fehlverhalten zu beenden und arbeitsrechtliche sowie strafrechtliche Folgeentscheidungen vorzubereiten. Zugleich sind Internal Investigations mit arbeitsrechtlichem Bezug besonders sensibel: Mitarbeiterinterviews, E-Mail-Auswertungen, digitale Beweissicherung, Datenzugriffe, Betriebsratsrechte und mögliche Kündigungen greifen unmittelbar in geschützte Rechtspositionen von Beschäftigten ein. - [Einziehung im Strafrecht](https://www.dr-buchert.de/einziehung-im-strafrecht/): Einziehung im Strafrecht, Vermögensarrest und das selbständige Einziehungsverfahren können bereits im Ermittlungsverfahren zu massiven wirtschaftlichen Folgen führen. Buchert Jacob Peter unterstützt Mandantinnen und Mandanten in Frankfurt am Main bei der strafrechtlichen Verteidigung gegen staatlichen Zugriff auf Konten, Forderungen, Bargeld und sonstige Vermögenswerte – mit besonderer Erfahrung in komplexen Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und Steuerstrafrechts. - [Revision im Strafrecht](https://www.dr-buchert.de/revision-im-strafrecht/): Wenn ein Strafurteil verkündet wurde, sollte sofort geprüft werden, ob Revision einzulegen ist. Für eine erste Einschätzung benötigen wir insbesondere das Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll, Angaben zum Verkündungstermin, die Anklage und vorhandene Unterlagen zum bisherigen Verfahren. - [Geldwäsche](https://www.dr-buchert.de/geldwaesche/): Der Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 StGB gehört zu den sensibelsten Konstellationen im modernen Strafrecht. Für Beschuldigte geht es regelmäßig nicht nur um ein Ermittlungsverfahren, sondern zugleich um Kontensperrungen, Vermögensabschöpfung, Beschlagnahmen, Reputationsschäden und erhebliche berufliche Folgen. Die Anwaltskanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt verteidigt Mandanten bundesweit in Verfahren des Strafrechts, des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts. - [Auslieferungsverfahren](https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung/auslieferungsverfahren/): Auslieferung bedeutet die Überstellung einer Person an einen anderen Staat oder an einen internationalen Gerichtshof zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung. In Deutschland richtet sich das Verfahren maßgeblich nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie nach einschlägigen Abkommen (insbesondere dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem EU-System des Europäischen Haftbefehls). Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main vertritt Betroffene bundesweit – von der Festnahme über die Auslieferungshaft bis zur Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts (OLG) (Zuständigkeit typischerweise nach § 14 IRG). Dieser Beitrag erklärt verständlich die Grundlagen, den Ablauf, typische Hindernisse und Besonderheiten – mit Fokus auf die Strafverteidigung im Einzelfall und die Möglichkeiten, das Verfahren gezielt zu steuern. - [Downloads](https://www.dr-buchert.de/downloads/): Hier finden Sie ausgewählte Downloads der Kanzlei Buchert Jacob Peter: kompakte Flyer, Ratgeber und Fachartikel aus unserer täglichen Strafverteidigung und Compliance-Beratung. Die Materialien geben erste Orientierung zu Durchsuchung, Einziehung, Untersuchungshaft und aktueller Rechtsprechung – klar, praxisnah und zum direkten Herunterladen. - [Inhouse Seminare](https://www.dr-buchert.de/inhouse-seminare/): Strafrechtliche Risiken sind fester Bestandteil des Unternehmensalltags – für Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und leitende Führungskräfte. Unser maßgeschneidertes Inhouse-Seminar vermittelt praxisnahes Wissen, um Haftungsfallen frühzeitig zu erkennen und Risiken aktiv zu vermeiden. - [Kapitalmarktstrafrecht](https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung/kapitalmarktstrafrecht/): Strafverteidigung im Kapitalmarktstrafrecht erfordert präzises Fachwissen, schnelle Reaktionsfähigkeit und eine klare Strategie. Als erfahrene Verteidiger von Buchert Jacob Peter vertreten wir Beschuldigte und Angeklagte in Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen Insiderhandels, Marktmanipulation, Bilanzdelikten sowie kapitalanlagenahen Betrugsformen – in Frankfurt am Main und bundesweit. - [Unternehmensstrafrecht](https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung/unternehmensstrafrecht/): Unternehmensverteidigung wird erforderlich, wenn strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Verfahren nicht nur einzelne Verantwortliche, sondern zugleich das Unternehmen selbst betreffen. Das ist insbesondere bei Durchsuchungen, Sicherstellungen, Einziehungsmaßnahmen, Vorwürfen gegen Organmitglieder, Fragen nach § 30 OWiG und § 130 OWiG, Vergaberisiken, Registerfolgen oder parallelen Verfahren gegen mehrere Beteiligte der Fall. - [Impressionen](https://www.dr-buchert.de/impressionen/) - [Auditierung von CMS und Hinweisgebersystemen](https://www.dr-buchert.de/compliance-beratung/auditierung-von-cms-und-hinweisgebersystemen/): Ein Compliance-System zählt nicht, weil es „existiert“, sondern weil es wirkt – und weil sich diese Wirksamkeit in Audits, Prüfungen und im Ernstfall nachvollziehbar belegen lässt. Wenn Sie eine strukturierte Auditierung planen, ist dies der direkte Einstieg: Auditierung von CMS und Hinweisgebersystemen. - [Beratung zu und Betreiben von Hinweisgebersystemen](https://www.dr-buchert.de/compliance-beratung/beratung-zu-und-betreiben-von-hinweisgebersystemen/): Ein wirksames Hinweisgebersystem ist heute ein zentraler Baustein moderner Compliance. Es schafft einen geschützten Kanal für Hinweise, ermöglicht eine strukturierte Aufklärung und reduziert Risiken, bevor sie sich zu Ermittlungen, Haftungsfragen oder Reputationsschäden entwickeln. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter unterstützt Unternehmen in Frankfurt am Main und bundesweit bei der Beratung zu und dem Betreiben von Hinweisgebersystemen mit einer klaren strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Risikoperspektive. - [Aufbau und Optimierung von Compliance-Management-Systemen (CMS)](https://www.dr-buchert.de/compliance-beratung/aufbau-und-optimierung-von-compliance-management-systemen-cms/): Ein Audit zeigt nicht nur, ob ein Compliance-System „vorhanden“ ist, sondern ob es in der Praxis wirkt – und ob Sie das im Zweifel belastbar nachweisen können. Wenn Sie eine strukturierte Auditierung Ihres CMS oder Hinweisgebersystems planen, finden Sie hier den passenden Einstieg: Auditierung von CMS und Hinweisgebersystemen. - [Datenschutz](https://www.dr-buchert.de/datenschutz/): Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung. - [Impressum](https://www.dr-buchert.de/impressum/): Buchert Jacob Peter RechtsanwältePartnerschaftsgesellschaft mbB - [Aktuelles](https://www.dr-buchert.de/aktuelles/) - [Prof. Dr. Christoph Buchert](https://www.dr-buchert.de/rechtsanwaelte/prof-dr-christoph-buchert/): Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Eingriffsrecht an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung in Köln. Daneben Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht. Individualverteidigung und präventive Beratung von Unternehmen und Einzelpersonen, einschließlich Compliance. Begleitung und Durchführung interner Untersuchungen (Internal Investigations). Compliance-Schulungen für private Unternehmen und Behörden. Begutachtung von Compliance-Systemen und Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere in Fällen des sog. Unternehmensstrafrechts. Verteidigung von Polizeibeamten. - [Prof. Dr. Dr. Ernst Hanisch](https://www.dr-buchert.de/rechtsanwaelte/prof-dr-dr-ernst-hanisch/): Prof. Dr. Dr. Ernst Hanisch war langjähriger Ärztlicher Direktor und Chefarzt des Klinikums für Allgemein-, Viszeral- und Thorax-Chirurgie der Asklepios Klinik in Langen/Hessen. Zuvor war er Chefarzt am Knappschaftskrankenhaus in Dortmund. Aktuell auditiert Prof. Dr. Dr. Hanisch Kliniken im Bereich der Viszeral-Chirurgie und engagiert sich bei der Ausbildung junger Chirurgen. Er hat eine außerordentliche Professur an der Universitätsklinik Frankfurt am Main. - [Frank Wehrheim](https://www.dr-buchert.de/rechtsanwaelte/frank-wehrheim/): Frank Wehrheim ist seit 2009 selbständiger Steuerberater in Bad Homburg. Zuvor war er leitender Beamter bei der hessischen Finanzverwaltung, davon 28 Jahre Steuerfahnder. - [Prof. Dr. Frank Peter Schuster](https://www.dr-buchert.de/rechtsanwaelte/prof-dr-frank-peter-schuster/): Professor Dr. Frank Peter Schuster, Mag. iur., Jahrgang 1975, ist seit April 2011 Inhaber des Lehrstuhls für Internationales Strafrecht an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg, nachdem er sich 2010 bei Prof. Dr. Volker Erb (Mainz) mit einer Arbeit zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht habilitiert und die Lehrbefugnis für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Wirtschafts- und Steuerstrafrecht verliehen bekommen hat. - [Frank M. Peter](https://www.dr-buchert.de/rechtsanwaelte/frank-matthias-peter/): Rechtsanwalt Frank M. Peter ist Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt am Main und seit über fünfzehn Jahren als Strafverteidiger tätig. Als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV), zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss) und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSEV Akademie) verteidigt er Unternehmen, Organmitglieder, Unternehmer, Freiberufler und Privatpersonen in komplexen Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerstrafrechts, Kapitalmarktstrafrechts und Insolvenzstrafrechts. Seine Stationen in München bei der Fraunhofer-Gesellschaft und in London bei Julian Young & Co. Solicitors sowie seine langjährige Tätigkeit als Partner in Frankfurt am Main und Darmstadt prägen seinen forensischen und strategischen Verteidigungsansatz. - [Dr. Caroline Jacob](https://www.dr-buchert.de/rechtsanwaelte/dr-caroline-jacob/): Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob ist Fachanwältin für Strafrecht in Frankfurt am Main und seit vielen Jahren ausschließlich strafrechtlich tätig. Als zertifizierte Verteidigerin im Wirtschaftsstrafrecht (DSV), zertifizierte Verteidigerin im Steuerstrafrecht (DSV), zertifizierte Bilanzierungsexpertin (Steuer-Fachschule Dr. Endriss) und zertifizierte Datenschutzbeauftragte verbindet sie strafprozessuale Erfahrung mit wirtschafts- und steuerstrafrechtlicher Spezialisierung. Ihre Promotion im Wirtschaftsstrafrecht befasste sich mit der Gewinnabschöpfung im Ausland von in Deutschland begangenen Wirtschaftsstraftaten. Sie verteidigt Unternehmen, Organmitglieder, Führungskräfte und Privatpersonen in komplexen Strafverfahren sowie bei internen Ermittlungen, Compliance-Fragen und Ombudsperson-Mandaten seit über 20 Jahren. - [Dr. Rainer Buchert](https://www.dr-buchert.de/rechtsanwaelte/dr-rainer-buchert/): Dr. Rainer Buchert studierte Rechtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main, war anschließend wissenschaftlicher Assistent am Institut für Kriminologie und wurde mit einer besonders ausgezeichneten strafrechtlich kriminalistischen Arbeit aus dem Bereich der Inneren Sicherheit promoviert. Er absolvierte zudem die Polizeiführungsakademie. - [Internal Investigations](https://www.dr-buchert.de/internal-investigations/): Ein Hinweis aus einem Hinweisgebersystem, eine Auffälligkeit in der Buchhaltung, ein Verdacht auf Untreue, Korruption oder Betrug, eine interne Beschwerde oder eine behördliche Anfrage können Unternehmen kurzfristig vor erhebliche rechtliche und organisatorische Entscheidungen stellen. In solchen Situationen geht es nicht nur darum, „irgendwie“ aufzuklären. Es geht darum, den Sachverhalt strukturiert, vertraulich, ergebnisoffen und rechtlich belastbar zu erfassen. - [Ombudspersonen](https://www.dr-buchert.de/ombudspersonen/): Mit über 70 Mandaten als Ombudsmann und Ombudsfrau gehören wir zu den größten Anbietern dieser Dienstleistungen in Deutschland. Unser umfangreiches Fachwissen, das sich über mehr als 25 Jahre erstreckt, kommt unseren Mandanten zugute. Anwaltliche Ombudspersonen sind seit zwei Jahrzehnten bewährte Systeme innerhalb professioneller Compliance-Strukturen und haben sich als Herzstück für Unternehmen etabliert, die ein effektives Hinweisgebersystem implementieren möchten. - [Strafrechtliche Unternehmensberatung](https://www.dr-buchert.de/compliance-beratung/strafrechtliche-unternehmensberatung/): Strafrechtliche Unternehmensberatung ist besonders wichtig, wenn noch kein formeller Beschuldigtenstatus besteht, eine Lage aber bereits strafrechtliche Relevanz gewinnen kann. Das betrifft etwa interne Hinweise, Auffälligkeiten in Geschäftsabläufen, kritische Prüfungsergebnisse, erste Anfragen von Finanzamt, Steuerfahndung, Zoll oder Aufsichtsbehörden sowie Konflikte mit Geschäftspartnern, in denen plötzlich Vorwürfe wie Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung oder § 266a StGB im Raum stehen. - [Compliance-Beratung](https://www.dr-buchert.de/compliance-beratung/): Buchert Jacob Peter ist im Kern auf Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Unternehmensverteidigung und strafrechtliche Unternehmensberatung spezialisiert. Die Compliance-Beratung ergänzt diese Kernleistungen dort, wo Unternehmen belastbare Prävention, klare Hinweisprozesse, krisenfeste Organisationsstrukturen und eine strafrechtlich belastbare Risikoeinschätzung benötigen. - [Insolvenzstrafrecht](https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung/insolvenzstrafrecht/): Strafverfahren im Insolvenzstrafrecht beginnen häufig mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO). Hinzu treten regelmäßig Tatbestände wie Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB). Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt Beschuldigte in Frankfurt am Main und bundesweit – ruhig, strukturiert und wissenschaftlich fundiert. - [Steuerstrafrecht](https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung/steuerstrafrecht/): Steuerstrafverfahren sind für Privatpersonen wie für Geschäftsführer und Verantwortliche in Unternehmen eine ernsthafte Belastung: Es geht um Vermögen, berufliche Perspektiven und – bei gravierenden Vorwürfen – um persönliche Freiheit. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter steht für ruhige, strukturierte Strafverteidigung im Steuerstrafrecht – von der diskreten Beratung über die Verteidigung im Ermittlungsverfahren bis zur prozessstarken Vertretung in der Hauptverhandlung. - [Arbeitsstrafrecht](https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung/arbeitsstrafrecht/): Das Arbeitsstrafrecht greift, wenn Vorwürfe wie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), illegale Arbeitnehmerüberlassung, Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstöße erhoben werden. Häufig beginnen Verfahren mit einer überraschenden Durchsuchung, einer Beschuldigtenvernehmung oder einer Vorladung durch die Steuerfahndung bzw. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Spürbare Folgen reichen von Bußgeldern und Vermögensabschöpfung bis zu Haftbefehl und Auftragssperren. - [Strafverteidigung](https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung/): Strafverfahren beginnen häufig unscheinbar: mit einem Anhörungsbogen, einer polizeilichen Vorladung, einer Bitte um Stellungnahme, einer Zeugenladung oder einer Anfrage einer Ermittlungsbehörde. In anderen Fällen steht die strafrechtliche Krise sofort im Raum: Durchsuchung, Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Computern, Kontosperrung, Vermögensarrest, Haftbefehl oder öffentliche Berichterstattung. - [Wirtschaftsstrafrecht](https://www.dr-buchert.de/strafverteidigung/wirtschaftsstrafrecht/): Das Wirtschaftsstrafrecht bündelt Straftatbestände mit unmittelbarem Bezug zum Wirtschaftsleben. Typische Vorwürfe und Verteidigungsschwerpunkte reichen von Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) über das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) bis hin zu Korruptionsdelikten, Bilanzdelikten, Insiderhandel, Kursmanipulation, Krypto-Sachverhalten (Bitcoin) und den Spezialgebieten der Cum/Ex und Cum/Cum-Problematik sowie der Umsatzsteuerkarusselle. - [Leistungen](https://www.dr-buchert.de/leistungen/): Unsere Kernleistungen liegen im Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, in der Unternehmensverteidigung und in der strafrechtlichen Unternehmensberatung. Ergänzend beraten wir Unternehmen in ausgewählten Compliance-Fragen mit strafrechtlicher und haftungsrechtlicher Risikoperspektive. Ombudspersonen und Internal Investigations werden über spezialisierte Schwesterangebote vertieft abgebildet. - [Rechtsanwälte](https://www.dr-buchert.de/rechtsanwaelte/): Dr. Rainer Buchert - [Kontakt](https://www.dr-buchert.de/kontakt/): Herzlich willkommen bei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main. Wir beraten und vertreten Mandantinnen und Mandanten schwerpunktmäßig im Strafrecht und in der Strafverteidigung. Wenn Sie kurzfristig eine vertrauliche Ersteinschätzung wünschen, erreichen Sie uns am schnellsten telefonisch oder per E-Mail. - [Startseite](https://www.dr-buchert.de/): Buchert Jacob Peter ist eine auf Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei in Frankfurt am Main mit klarem Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht. Wir vertreten Privatpersonen, Geschäftsführer, Vorstände, sonstige Organmitglieder und Unternehmen bundesweit in komplexen Ermittlungs- und Strafverfahren. ## Rechtslexikon - [Doping im Sport (§§ 2–4 AntiDopG)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/doping-im-sport-%c2%a7%c2%a7-2-4-antidopg/): Das Anti-Doping-Gesetz schützt die Integrität sportlicher Wettbewerbe und stellt bestimmte Formen des Umgangs mit Dopingmitteln, Dopingmethoden und Selbstdoping unter Strafe. Strafrechtlich relevant werden solche Verfahren insbesondere dann, wenn Dopingmittel hergestellt, verkauft, besessen, angewendet oder im organisierten Sport zur Leistungssteigerung eingesetzt werden. - [Europäische Staatsanwaltschaft – EUStA](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/europaeische-staatsanwaltschaft-eusta/): Die Europäische Staatsanwaltschaft, abgekürzt EUStA oder EPPO, verfolgt Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union. In der Praxis betrifft dies vor allem Verfahren wegen EU-Subventionsbetrugs, grenzüberschreitender Umsatzsteuerhinterziehung, Umsatzsteuerkarussell, Geldwäsche, Korruption und Beteiligung an kriminellen Vereinigungen. Für Beschuldigte sind EUStA-Verfahren besonders anspruchsvoll, weil deutsches Strafverfahrensrecht, europäische Zuständigkeitsregeln und internationale Ermittlungsmaßnahmen ineinandergreifen. - [§ 9 SchwarzArbG: Scheinrechnungen & Strafe](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/%c2%a7-9-schwarzarbg/): Der Vorwurf von Scheinrechnungen, Abdeckrechnungen oder einer Strafbarkeit nach § 9 SchwarzArbG steht häufig im Zusammenhang mit Schwarzarbeit, Schwarzlohn, Subunternehmerketten, Serviceunternehmen, unberechtigtem Vorsteuerabzug und dem Vorwurf der Steuerhinterziehung. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main verteidigt Beschuldigte, Unternehmer, Geschäftsführer und Unternehmen in solchen Verfahren – diskret, strukturiert und bundesweit. - [Airbnb-Einkünfte & Steuerhinterziehung](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/airbnb-einkuenfte-steuerhinterziehung/): Wer Einnahmen aus kurzfristiger Vermietung über Airbnb nicht oder nur unvollständig in der Steuererklärung angibt, bewegt sich nicht in einem „digitalen Nebenbereich“, sondern im regulären Steuer- und Steuerstrafrecht. Praktisch relevant ist das Thema vor allem deshalb, weil Plattformdaten strukturiert vorliegen und seit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz die Meldung bestimmter Anbieterdaten an das Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich verankert ist. :contentReference{index=0} - [Ausbeutung der Arbeitskraft § 233 StGB](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/ausbeutung-der-arbeitskraft-%c2%a7-233-stgb/): § 233 StGB erfasst die strafbare Ausbeutung von Personen in wirtschaftlich oder persönlich bedrängten Situationen. In der Praxis steht die Norm an der Schnittstelle von Menschenhandel, arbeitsbezogenen Ausbeutungsverhältnissen und klassischen Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchung oder Beschlagnahme. Relevant wird der Vorwurf vor allem dann, wenn Beschäftigte unter massiv unterwertigen Bedingungen arbeiten, Lohn vorenthalten wird oder persönliche Abhängigkeiten gezielt ausgenutzt werden. - [Steuerrechtliches Verfahren – Einspruch/AdV/Klage](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/steuerrechtliches-verfahren-einspruch-adv-klage/): Ein steuerrechtliches Verfahren beginnt oft mit einem Steuerbescheid, einer Prüfungsanordnung oder einer Zahlungssituation, die kurzfristig Handlungsdruck erzeugt. Wer in Frankfurt am Main oder bundesweit mit dem Finanzamt kommuniziert, muss Fristen, Formerfordernisse und die richtige Reihenfolge der Rechtsbehelfe beherrschen. Denn im Steuerrecht entscheidet nicht nur die materielle Rechtslage, sondern häufig auch das steuerliche Verfahrensrecht nach der Abgabenordnung (AO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO) darüber, ob Ansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden können. - [Haftungsbescheid – § 191 AO – Steuerrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/haftungsbescheid-%c2%a7-191-ao-steuerrecht/): § 191 AO ist die zentrale Durchsetzungsnorm für Haftung und Duldung im Steuerrecht. Mit dem Haftungsbescheid nimmt das Finanzamt nicht den eigentlichen Steuerschuldner in Anspruch, sondern einen Haftungsschuldner, der kraft Gesetzes für Steuern haftet. Mit dem Duldungsbescheid kann eine Person verpflichtet werden, Vollstreckungsmaßnahmen zu dulden, typischerweise in Anfechtungs- und Zugriffskonstellationen. Beide Bescheide können existenzielle Folgen haben, weil Vollstreckungsdruck schnell aufgebaut wird und Einwendungen oft nur innerhalb enger Fristen wirksam platziert werden können. - [Mittelvorsorgepflicht – Haftung – Steuerrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/mittelvorsorgepflicht-haftung-steuerrecht/): Die Mittelvorsorgepflicht ist kein Nebenaspekt, sondern häufig der entscheidende Dreh und Angelpunkt, wenn es in Unternehmen eng wird und später Ermittlungen, Haftungsbescheide oder strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen. Gemeint ist im Kern die Pflicht der Verantwortlichen, für bekannte und entstehende Abgaben und Beiträge rechtzeitig Mittel vorzuhalten, damit bei Fälligkeit gezahlt werden kann. Wer sich schuldhaft außerstandsetzt, bei Fälligkeit zu zahlen, kann die Mittelvorsorgepflicht bereits dadurch verletzen, dass er Liquidität anderweitig verbraucht, obwohl er die Abgaben und Beiträge kennt oder kennen muss. - [Europäischer Haftbefehl](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/europaeischer-haftbefehl/): Ein Europäischer Haftbefehl kann in kurzer Zeit zu einer Festnahme im EU-Ausland, zu Auslieferungshaft und zur Übergabe an den ersuchenden Staat führen. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – etwa bei Vorwürfen aus dem Wirtschaftsstrafrecht oder Steuerstrafrecht – entscheidet häufig die frühe, strukturierte Verteidigung darüber, ob eine Übergabe vermieden, auf bestimmte Taten begrenzt oder zumindest unter bestmöglichen rechtsstaatlichen Bedingungen gestaltet werden kann. - [Beendigung von Strafverfahren](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/beendigung-von-verfahren-im-wirtschafts-und-steuerstrafrecht/): Ein Ermittlungsverfahren wegen Wirtschaftsstrafrecht oder Steuerstrafrecht trifft Beschuldigte häufig unerwartet – etwa durch eine Vorladung, eine Durchsuchung oder eine Kontosperre im Umfeld von Geldwäsche. Neben der strafrechtlichen Bewertung stehen für viele Mandanten Reputation, berufliche Existenz und familiäre Stabilität im Vordergrund. Ziel einer professionellen Strafverteidigung ist deshalb nicht nur die sachgerechte Aufklärung, sondern – wo rechtlich möglich – eine planbare und belastbare Verfahrensbeendigung (z. B. Einstellung, Verständigung, Strafbefehl) mit minimalen Nebenfolgen. - [Influencer & Creator im Steuerstrafrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/influencer-creator-steuerstrafrecht/): Influencer, Streamer und Creator sind längst nicht mehr nur digitale Meinungsbildner, sondern häufig unternehmerisch tätig. Wer selbstständig Kooperationen, Produktplatzierungen, Affiliate-Links, Plattformvergütungen oder „Donations“ monetarisiert, bewegt sich steuerlich und strafrechtlich im Anwendungsbereich klassischer Regeln – mit Besonderheiten, die in Ermittlungsverfahren oft unterschätzt werden. Im Mittelpunkt steht dabei regelmäßig der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO (häufig flankiert von Umsatzsteuer-Themen, Aufzeichnungsfragen oder internationaler Steuerpflicht). Zugleich können zivilrechtliche Folgekonflikte entstehen, etwa Rückforderungen von Sponsoren oder Regressfragen gegenüber Agenturen und Beratern. - [Verfassungsbeschwerde im Strafrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/verfassungsbeschwerde-im-strafrecht/): Eine Verfassungsbeschwerde ist im Strafrecht kein Alltagsinstrument, kann aber in besonders grundrechtssensiblen Konstellationen ein entscheidender Baustein wirksamer Verteidigung sein. Das gilt vor allem dann, wenn staatliche Maßnahmen tief in Freiheitsrechte eingreifen, etwa durch eine Durchsuchung, eine Beschlagnahme, einen Haftbefehl oder eine belastende Entscheidung im Strafverfahren. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main verteidigt Mandantinnen und Mandanten bundesweit im allgemeinen Strafrecht sowie im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht und prüft in geeigneten Fällen auch den Weg nach Karlsruhe. - [Tax Compliance & Compliance bei Schwarzarbeit & 266a StGB](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/tax-compliance-compliance-bei-schwarzarbeit-266a-stgb/): Der Einsatz von Fremdfirmen, Subunternehmern und Solo-Selbständigen ist in vielen Branchen operativ notwendig. Gleichzeitig steigen die Prüfungsdichte und die Fallzahlen, insbesondere durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Schon eine fehlerhafte Statusbeurteilung oder eine „gelebte“ Praxis, die nicht zum Vertrag passt, kann erhebliche arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche und strafrechtliche Folgen auslösen. - [Serviceunternehmen & Vorsteuerabzug](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/serviceunternehmen-vorsteuerabzug/): In der Praxis tauchen in Ermittlungen wegen Umsatzsteuer- und Subunternehmerkonstellationen immer wieder „Serviceunternehmen“ auf, die Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer stellen. Problematisch wird es, wenn die Leistung tatsächlich von Arbeiterkolonnen erbracht wird, die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird oder der Vorwurf im Raum steht, es habe sich um Schein- oder Deckgeschäfte gehandelt. Steuerrechtliche Streitfragen können dann strafrechtlich aufgeladen werden – bis hin zu dem Vorwurf, der Rechnungsempfänger habe unberechtigt Vorsteuer gezogen oder an einer Umsatzsteuerhinterziehung mitgewirkt. - [Geschäftsführerhaftung § 69 AO](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/geschaeftsfuehrerhaftung-%c2%a7-69-ao/): Wenn das Finanzamt persönlich haftbar macht, steht für Betroffene oft mehr auf dem Spiel als „nur“ ein Steuerbescheid: Es geht um private Vermögenswerte, berufliche Perspektiven und nicht selten um ein parallel laufendes Ermittlungsverfahren. Besonders häufig betrifft das Geschäftsführer, Vorstände, Liquidatoren oder faktisch Verantwortliche, wenn Steuern nicht (rechtzeitig) erklärt, festgesetzt oder bezahlt wurden oder wenn Erstattungen ohne Rechtsgrund geflossen sind. Der zentrale Anknüpfungspunkt ist die Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO in Verbindung mit den Pflichten aus §§ 34, 35 AO. - [Arbeitszeit und mögliche Verstöße](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/arbeitszeit-und-moegliche-verstoesse/): Vorwürfe im Zusammenhang mit Arbeitszeitverstößen treffen häufig nicht „den Betrieb“, sondern sehr konkrete Personen: Geschäftsführung, Vorstände, leitende Angestellte oder verantwortliche Betriebsleiter. Aus einer Kontrolle der Behörden, einer Auswertung von Arbeitszeitnachweisen oder einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung kann schnell ein Verfahren werden, das bußgeld- und strafrechtliche Risiken nach sich zieht – teils mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen und Reputationsschäden. In dieser Situation ist eine ruhige, strategische Strafverteidigung entscheidend, die das Verfahrensrecht beherrscht, die Tatsachenlage sauber aufarbeitet und die Kommunikation mit Behörden steuert. - [Außerstrafrechtliche Folgen eines Strafverfahrens](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/ausserstrafrechtliche-folgen-eines-strafverfahrens/): Ein strafrechtlicher Vorwurf trifft Betroffene häufig in einer Situation, in der viele Fragen gleichzeitig drängen: Was darf ich sagen? Muss ich zur Vorladung erscheinen? Darf die Polizei mein Büro durchsuchen? Droht ein Haftbefehl? Und welche Folgen hat das alles für meinen Beruf, meine Approbation, meine Zulassung oder meine Position als Geschäftsführer? - [Versicherungsschutz im Strafverfahren](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/versicherungsschutz-im-strafverfahren/): Leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen ein Unternehmen und oder gegen einzelne Beschäftigte ein, geraten insbesondere verantwortliche Entscheidungsträger, Geschäftsführer, Vorstände und leitende Mitarbeiter unter erheblichen Druck. Für die betroffenen Personen geht es in dieser Lage nicht nur um die strafrechtliche Bewertung, sondern häufig zugleich um Reputation, berufliche Perspektiven, arbeitsrechtliche Folgen und die finanzielle Tragweite der Verteidigung. In der Praxis entstehen sehr früh erhebliche Kosten für Strafverteidigung, Kommunikation und Sachverhaltsaufklärung. - [Ertragssteuerliche Behandlung von Kosten und Zahlungen im Strafverfahren](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/ertragssteuerliche-behandlung-von-kosten-und-zahlungen-im-strafverfahren/): Ein strafrechtlicher Vorwurf trifft Betroffene häufig unerwartet: Eine Vorladung, eine Durchsuchung, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder eine Maßnahme der Polizei im Ermittlungsverfahren (§ 163 StPO) kann innerhalb weniger Tage erhebliche Folgen haben. Neben dem Strafverfahren stellt sich in der Praxis sehr früh die wirtschaftliche Frage: Wie werden Verfahrens- und Verteidigungskosten behandelt, welche Gestaltungsspielräume gibt es, und wie lassen sich steuerliche Nachteile vermeiden? Gerade in Verfahren mit Berufsbezug – etwa im Wirtschaftsstrafrecht oder Steuerstrafrecht – sind diese Aspekte häufig Teil der Gesamtstrategie. - [Auslandszeuge im Strafverfahren](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/auslandszeuge/): In komplexen Strafverfahren – insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht – entscheiden häufig Details der Beweisaufnahme über den Ausgang. Ein typischer „Dreh- und Angelpunkt“ ist dabei der Zeuge, der sich nicht in Deutschland aufhält. Ob Geschäftspartner, früherer Mitarbeiter, Berater, Mittäter oder ein entlastender Dritter: Der Auslandszeuge ist für die Verteidigung oft gleichermaßen Herausforderung und Chance. - [Außenwirtschaftsstrafrecht und Embargoverstöße (AWG)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/aussenwirtschaftsstrafrecht-und-embargoverstoesse-anwaelte-frankfurt/): Das Außenwirtschaftsstrafrecht ist einer der technisch anspruchsvollsten Bereiche der Strafverteidigung und des Wirtschaftsstrafrecht. Wer mit dem Vorwurf eines Embargoverstoßes, einer verbotenen Ausfuhr oder eines Verstoßes gegen §§ 17, 18 AWG konfrontiert wird, sieht sich häufig nicht nur einer hohen Strafandrohung, sondern auch komplexen unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Regelwerken gegenüber. - [Finanzagent (Geldwäsche)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/finanzagent-geldwaesche/): Strafverteidigung bedeutet, frühzeitig die richtigen Weichen zu stellen: Schweigen sichern, Aktenlage klären, Risiken realistisch bewerten und Chancen konsequent nutzen. Gerade in Verfahren um sogenannte „Finanzagenten“ (Konto- oder Warenagenten) geht es um die feine Grenzziehung zwischen Computerbetrug, Begünstigung und Geldwäsche. Die Einordnung entscheidet über Strafrahmen, Verteidigungsstrategie und Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter vertreten wir Beschuldigte und Angeklagte bundesweit – mit Sitz in Frankfurt am Main – in allen Phasen des Ermittlungsverfahrens und der Hauptverhandlung. - [Selbständiges Einziehungsverfahren § 435 StPO](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/selbstaendiges-einziehungsverfahren-%c2%a7-435-stpo/): Das objektive Verfahren nach § 435 StPO ist nicht gegen eine bestimmte Person gerichtet, sondern auf die selbstständige Anordnung der Einziehung. Rechtsgrundlage ist materiell § 76a StGB; danach können Taterträge oder Tatmittel entzogen werden, selbst wenn niemand verurteilt wird – etwa weil der Täter unbekannt ist, Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wurden (§§ 153 ff. StPO) oder Verfolgungshindernisse bestehen. Für Betroffene bedeutet dies: Konten- oder Sachwerte sind gefährdet, obwohl die Schuldfrage nicht in einem klassischen Strafverfahren geklärt wurde. Bereits im Ermittlungsverfahren drohen Eingriffe wie Beschlagnahme oder Durchsuchung, die wir umgehend prüfen und angreifen. - [Betriebsratsbezogene Strafbarkeit](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/betriebsratsbezogene-strafbarkeit/): Wenn Ermittlungsbehörden die Einflussnahme auf Betriebsräte prüfen, stehen schnell Vorwürfe nach § 119 BetrVG (Wahlbeeinflussung, Amtsbehinderung, Benachteiligung/Begünstigung) sowie flankierend Untreue (§ 266 StGB) im Raum. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt Beschuldigte – Unternehmensvertreter und Betriebsratsmitglieder – mit klarem Fokus auf die strafprozessuale Lage, wissenschaftlich fundierter Argumentation und langjähriger forensischer Erfahrung in der Strafverteidigung. - [Illegale Arbeitnehmerüberlassung](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/illegale-arbeitnehmerueberlassung/): Der Vorwurf der illegalen Arbeitnehmerüberlassung trifft Betroffene häufig unvorbereitet: Prüfungen der Zollverwaltung, überraschende Durchsuchung betrieblicher Räume, Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung und die Sicherung digitaler Unterlagen. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter übernimmt frühzeitig die Akteneinsicht, ordnet die Vorwürfe rechtlich ein und entwickelt eine tragfähige Strafverteidigung – diskret, strukturiert und bundesweit. - [Illegale Beschäftigung (Schwarzarbeit)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/illegale-beschaeftigung-schwarzarbeit/): Ermittlungen wegen illegaler Beschäftigung treffen Beschuldigte häufig überraschend: unangekündigte Prüfungen durch den Zoll, Durchsuchung von Geschäftsräumen, Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Sicherstellung von Unterlagen. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter übernimmt frühzeitig die Akteneinsicht, ordnet den Vorwurf juristisch ein und entwickelt eine tragfähige Strafverteidigung – in Frankfurt am Main und bundesweit. - [Wucher § 291 StGB](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/wucher-%c2%a7-291-stgb/): Ein Vorwurf des Wuchers nach § 291 StGB trifft Beschuldigte oft unvermittelt: Ermittlungen, Durchsuchung, Vorladung oder sogar Haftbefehl. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter übernimmt frühzeitig die Akteneinsicht, sichert Ihre Verfahrensrechte und entwickelt eine belastbare Strategie der Strafverteidigung – in Frankfurt am Main und bundesweit. Auf Wunsch informieren wir Mandantinnen und Mandanten laufend unter Aktuelles. - [Menschenhandel (§ 232 StGB)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/menschenhandel-%c2%a7-232-stgb/): Vorwurf Menschenhandel: Wer wegen § 232 StGB in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gerät, steht oft schlagartig vor Hausdurchsuchungen, Vorladungen und Untersuchungshaft. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter steht für konsequente Strafverteidigung – in Frankfurt am Main und bundesweit. Wir sichern frühzeitig Akteneinsicht, strukturieren die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und entwickeln eine belastbare Verteidigungsstrategie – diskret, zügig, mandantenorientiert. - [Spezialitätsgrundsatz – Auslieferung – Extradition](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/spezialitaetsgrundsatz/): Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt Beschuldigte in allen Phasen grenzüberschreitender Verfahren – von ersten Hinweisen auf einen Europäischen Haftbefehl bis zur Frage, was nach der Übergabe in Deutschland zulässig ist. Kernbegriff ist der Spezialitätsgrundsatz: Im Inland dürfen nur diejenigen Taten verfolgt oder vollstreckt werden, die die ausländische Bewilligungsentscheidung tatsächlich trägt (Art. 14 EuAlÜbk; Art. 27 RB-EUHb; § 83h IRG). Für weitergehende Vorwürfe besteht ein Hindernis, bis eine Nachtragsbewilligung vorliegt; währenddessen kann die Verjährung ruhen. Unsere Strafverteidigung sichert Ihre Rechte frühzeitig und strukturiert – faktenfest, diskret und bundesweit. - [Gewinnermittlung im Steuerstrafrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/gewinnermittlung-im-steuerstrafrecht/): Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen sind ein häufiger Bestandteil steuerstrafrechtlicher Verfahren. Dabei kommt der Wahl der Gewinnermittlungsart eine zentrale Rolle zu – insbesondere für die Berechnung des steuerlichen Schadens und damit für die Strafzumessung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesen Punkt in mehreren Entscheidungen ausdrücklich betont. - [Patronatserklärung im Strafrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/patronatserklaerung-im-strafrecht/): Sie haben Post von der Staatsanwaltschaft erhalten oder eine Durchsuchung erlebt? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir reagieren umgehend, prüfen die Akte und entwickeln eine klare Verteidigungsstrategie – diskret, strukturiert, mandantenorientiert. - [Vorfeldermittlungen – steuerliches Ermittlungsverfahren](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/vorfeldermittlungen-steuerliches-ermittlungsverfahren-%c2%a7-208-abs-1-s-1-nr-3-ao/): Die Steuerfahndung darf auch unterhalb eines strafrechtlichen Anfangsverdachts tätig werden, um unbekannte Steuerfälle aufzudecken (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO). In dieser Phase – den sogenannten Vorfeldermittlungen – erreichen Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen zunehmend Auskunftsersuchen als Dritte, etwa Hersteller, Plattformbetreiber, Zahlungs- oder Logistikdienstleister, Presseunternehmen, Apotheken oder sonstige Zwischenhändler. Wer jetzt unüberlegt reagiert, riskiert unnötige Rechtsnachteile, belastende Selbsterklärungen und Folgeeingriffe wie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen. - [Schmuggel im Reiseverkehr (insbesondere Flughafenfälle)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/schmuggel-im-reiseverkehr-insbesondere-flughafenfaelle/): Wer aus Nicht-EU-Staaten oder steuerlichen Sondergebieten nach Deutschland einreist und die Reisefreimengen überschreitet, muss Waren grundsätzlich anmelden. Der Weg durch den grünen Ausgang „anmeldefreie Waren“ kann – wenn Waren doch anmeldepflichtig sind – zur konkludenten Erklärung werden und den Verdacht der Steuerhinterziehung begründen. Folge: Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Nachzahlung von Einfuhrabgaben (Zoll und EUSt) und empfindliche Geldstrafen. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter steht Betroffenen mit erfahrener Strafverteidigung zur Seite – schnell, diskret und bundesweit. - [Handeltreiben als Bande – § 30a BtMG – Drogen – Betäubungsmittel](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/handeltreiben-als-bande-%c2%a7-30a-btmg/): § 30a BtMG enthält die schärfsten Qualifikationen des Betäubungsmittelstrafrechts. Der Regel-Mindeststrafrahmen: 5 Jahre Freiheitsstrafe (Abs. 1 und 2); nur im minder schweren Fall (Abs. 3) 6 Monate bis 10 Jahre. Erfasst sind insbesondere bandenmäßiger Umgang mit nicht geringen Mengen, das Bestimmen von Minderjährigen zu BtM-Delikten sowie das bewaffnete Handeltreiben / Ein- oder Ausführen / Sichverschaffen von nicht geringen Mengen. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt bundesweit – von Durchsuchung, Beschlagnahme und Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung. - [Einfuhr in nicht geringer Menge und als Bande – § 30 BtMG – Drogen – Betäubungsmittel](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/einfuhr-in-nicht-geringer-menge-und-als-bande-%c2%a7-30-btmg/): § 30 BtMG enthält besonders scharfe Qualifikationen des Betäubungsmittelstrafrechts. Der Strafrahmen beginnt regelmäßig bei zwei Jahren Freiheitsstrafe (Abs. 1); nur im minder schweren Fall (Abs. 2) liegt er bei drei Monaten bis fünf Jahren. Erfasst sind u. a. bandenmäßiges Anbauen/Herstellen/Handeltreiben, die gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige, die Todesfolge bei Abgabe/Verabreichen/Überlassen sowie die Einfuhr nicht geringer Mengen. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt bundesweit – von der ersten Durchsuchung und Beschlagnahme über Haftfragen bis zur Hauptverhandlung – mit Fokus auf Wirkstoffgutachten, Banden- und Mengenbezug, Kausalitätsnachweis und Konkurrenzfragen. - [Handeltreiben in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG) – Drogen – Betäubungsmittel](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/handeltreiben-in-nicht-geringer-menge-%c2%a7-29a-btmg/): § 29a BtMG enthält besonders schwerwiegende Qualifikationen des Betäubungsmittelstrafrechts: die Abgabe an Minderjährige (Abs. 1 Nr. 1) und die Taten mit „nicht geringer Menge“ (Abs. 1 Nr. 2) – namentlich Handeltreiben, Herstellen, Abgeben, Besitzen. Der Strafrahmen beginnt regelmäßig bei einem Jahr Freiheitsstrafe; nur im minder schweren Fall (Abs. 2) reicht er von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt bundesweit in BtMG-Verfahren, von der ersten Durchsuchung und Beschlagnahme bis zur Hauptverhandlung – mit Fokus auf Wirkstoffgutachten, Mengenlehre, Konkurrenzfragen und Verfahrensangriffen. - [Entziehung der Fahrerlaubnis](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/entziehung-der-fahrerlaubnis/): Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie dient präventiv dem Schutz der Verkehrssicherheit und setzt eine rechtswidrige Anlasstat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus – nicht zwingend Schuld. Für Betroffene bedeutet dies: Mobilität, Beruf und persönliche Verpflichtungen stehen auf dem Spiel. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter übernimmt Ihre Verteidigung von der ersten Akteneinsicht bis zur Hauptverhandlung und darüber hinaus – in Frankfurt am Main und bundesweit. Aktuelle Entwicklungen beleuchten wir fortlaufend unter Aktuelles. - [Cum-Ex & Cum-Cum – Geschäfte](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/cum-ex-cum-cum/): Cum-Ex und Cum-Cum sind seit Jahren Gegenstand intensiver Ermittlungen. Neben strafrechtlichen Vorwürfen stehen häufig Vermögensabschöpfung, Zinsforderungen und komplexe Zurechnungsfragen im Raum. Betroffen sind Investor:innen, Händler, Banker, Steuerabteilungen – und nicht selten auch externe Berater. In dieser Lage zählt eine frühzeitige, konsequente Strafverteidigung mit tiefem Verständnis für Kapitalmarktmechanik und steuerliche Zurechnung. Für die rechtliche Orientierung helfen unsere Überblicksseiten Cum-Ex, Cum-Ex-Handelsgeschäft – Übersicht und Cum-Cum-Geschäfte. Entwicklungen aus Ermittlungs- und Rechtsprechungspraxis bereiten wir aktuell unter Aktuelles auf – etwa zur Dividendenkompensation in Cum-Ex-Geschäften und zur Einziehung bei Cum-Ex-Geschäften. - [Schwarzarbeit und Schwarzlohn § 266a StGB – Verteidigung](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/schwarzarbeit-und-schwarzlohn/): Vorwürfe wegen Schwarzarbeit oder Schwarzlohn führen häufig zu Ermittlungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, den Zoll, die Staatsanwaltschaft, die Deutsche Rentenversicherung und Finanzbehörden. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main verteidigt Unternehmer, Geschäftsführer, faktische Betriebsinhaber, Subunternehmer und Privatpersonen in Verfahren wegen Schwarzarbeit, Schwarzlohn, nicht gemeldeter Beschäftigung und nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge. - [Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/zoll-und-verbrauchsteuerstrafrecht/): Rund um Einfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und Zollvorschriften lauern erhebliche straf- und bußgeldrechtliche Risiken. Obwohl die Zollverwaltung jährlich enorme Einnahmen für den Fiskus generiert, ist das materielle Zoll- und Verbrauchsteuerrecht vielen Rechtsanwendern wenig vertraut. Wer grenzüberschreitend Waren bewegt – ob Unternehmer, Spedition, Online-Händler oder Privatperson – sieht sich schnell mit Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung im Zollkontext konfrontiert. Zuständig ermitteln zunächst die Zollfahndung bzw. Hauptzollämter; Staatsanwaltschaften und Wirtschaftsstrafkammern werden häufig erst später eingebunden. Frühzeitige, fundierte Strafverteidigung ist daher entscheidend. - [Greenwashing – Strafrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/greenwashing-strafrecht/): Das öffentliche Bewusstsein für Nachhaltigkeit, Klimaschutz und faire Produktionsbedingungen ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Unternehmen reagieren darauf mit entsprechenden Werbeaussagen: Begriffe wie „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ finden sich heute nahezu überall – von Supermärkten über Bekleidungshersteller bis hin zu Finanzprodukten. - [DIN SPEC 91524 – Leitfaden für Compliance-Management-Systeme](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/din-spec-91524-leitfaden-fuer-compliance-management-systeme-in-kleinen-und-mittleren-unternehmen/): Kurzüberblick: Die DIN SPEC 91524 richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen. Kern ist ein Self-Check entlang typischer Unternehmensprozesse, um Compliance-Risiken sichtbar zu machen und passende Maßnahmen zu priorisieren. Der Leitfaden hilft beim Einstieg, ersetzt aber kein vollwertiges Compliance-Management-System (CMS) und keine fortlaufende Rechtsbeobachtung. Nachfolgend fassen wir Inhalt und Nutzen zusammen, ordnen rechtlich ein und geben einen sofort umsetzbaren Praxis-Fahrplan für KMU. - [Sponsoring und das Strafrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/sponsoring-strafrecht/): Sponsoring ist zulässig, solange Leistung und Gegenleistung im Rahmen bleiben, keine sachfremden Kopplungen vereinbart sind und die Maßnahme transparent dokumentiert wird. Strafrechtliche Risiken entstehen vor allem bei (1) wettbewerbswidriger Einflussnahme (§ 299 StGB), (2) pflichtwidrigen Entscheidungen zulasten des Unternehmens (§ 266 StGB) und (3) Zuwendungen an Amtsträger (§§ 331 ff. StGB). Aufsichtsorgane haften, wenn sie einschreiten müssten und untätig bleiben. Eine klare Compliance-Linie, nachvollziehbare Entscheidungen und saubere Verträge sind der beste Schutz – und zugleich die Basis für eine erfolgreiche Verteidigung. - [Medizinwirtschaftsstrafrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/medizinwirtschaftsstrafrecht/): Schnelleinstieg: - [Abrechnungsbetrug – § 263 StGB](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/abrechnungsbetrug-%c2%a7-263-stgb/): Der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs im Gesundheitswesen trifft häufig Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren (MVZ), privat liquidierende Ärzte und Pflegedienste. Strafrechtlich steht dabei regelmäßig der Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB im Mittelpunkt: Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Die Besonderheit liegt darin, dass der „Schaden“ oft nicht in einer schlechten Behandlung, sondern in der fehlenden oder eingeschränkten Abrechenbarkeit nach Sozial- oder Gebührenrecht gesehen wird. - [Beraterhaftung in Cum-Ex-Strafverfahren](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/beraterhaftung-cum-ex-steuerstrafrecht/): Cum Ex Verfahren stehen für komplexe Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag, bei denen Kapitalertragsteuer mehrfach angerechnet oder erstattet werden sollte, obwohl sie tatsächlich nicht oder nicht in diesem Umfang abgeführt worden war. Strafrechtlich geht es regelmäßig um den Vorwurf der Steuerhinterziehung und um die Frage, wer als Täter, Mittäter oder Teilnehmer (insbesondere als Gehilfe) verantwortlich ist. Praktisch bedeutsam ist dabei, dass neben Banken und handelnden Entscheidungsträgern auch Beraterinnen und Berater in den Fokus geraten können, wenn ihre Beiträge den Tatplan fördern. - [Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und Steuerstrafrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/hinweisgeberschutzgesetz-hinschg-und-steuerstrafrecht/): Für das Steuerstrafrecht ist das Gesetz von erheblicher Bedeutung, da es Steuerhinterziehung, Geldwäsche und missbräuchliche Steuergestaltungen betrifft. Unternehmen, Steuerberater und Arbeitnehmer müssen sich mit den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen. - [Umsatzsteuerhinterziehung – Verteidigung](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/umsatzsteuerhinterziehung/): Der Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung betrifft häufig Unternehmer, Geschäftsführer, Onlinehändler, Dienstleister, Bauunternehmen, Handelsunternehmen und Beteiligte komplexer Lieferketten. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt am Main verteidigt Beschuldigte und Unternehmen in Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung, unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, zweifelhaftem Vorsteuerabzug, Scheinrechnungen und Umsatzsteuerkarussellen. - [Krimineller Vereinigung § 129 StGB](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/krimineller-vereinigung-%c2%a7-129-stgb/): § 129 StGB – Kriminelle Vereinigung. Seit dem 54. StrÄndG (2017) enthält § 129 Abs. 2 StGB eine Legaldefinition: Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Eine Vereinigung wird „kriminell“, wenn Zweck oder Tätigkeit auf Straftaten (mit Strafrahmen ≥ 2 Jahre) gerichtet ist. Der BGH (3. Strafsenat) betont, dass das übergeordnete gemeinsame Interesse über bloße Einzelnutzen (Gewinnerzielung) hinausreichen muss; es genügt eine Gesamtwürdigung (Strukturen, Regeln, interne Sanktionen, ggf. Gemeinschaftskasse etc.). Das kann – je nach Fall – auch quasi‑unternehmerische Konstellationen betreffen (z. B. „Bulletproof‑Hosting“‑Modelle oder Hawala‑Strukturen). - [Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Bußgeldtatbestände](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-lksg-bussgeldtatbestaende/): Kurz gesagt: § 24 LkSG bündelt die Ordnungswidrigkeiten rund um die Lieferketten-Sorgfaltspflichten. Die Norm arbeitet mit Verweisungen, ist aber – richtig sortiert – klar: Wer kann belangt werden? Welche Pflichten sind wie hoch bußgeldbewehrt? Wann droht der Ausschluss von Vergaben? Und wie werden Bußgelder bemessen? Hier finden Sie eine strukturierte, praxisnahe Übersicht – inklusive FAQ und Meta-Beschreibung. - [Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) & Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-lksg-corporate-sustainability-due-diligence-directive-csddd/): Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist beschlossen und muss bis 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie richtet sich zunächst an sehr große Unternehmen, verschärft aber die Sorgfaltspflichten gegenüber Menschenrechten und Umwelt und führt – im Unterschied zum LkSG – einen zivilrechtlichen Haftungsrahmen ein. Gleichzeitig bleibt der Kreis der erfassten Unternehmen (vorerst) kleiner als beim LkSG. - [Hinweisgeberschutzgesetz](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/hinweisgeberschutzgesetz/): Kurzüberblick: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die EU-Whistleblowing-Richtlinie in Deutschland um. Es kombiniert Vertraulichkeit, ein strenges Repressalienverbot und eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Hinweisgebenden. Teilweise geht der deutsche Gesetzgeber über die EU-Vorgaben hinaus („Goldplating“), an anderen Stellen bleiben Anreize für interne Meldungen schwach. - [Risikogeschäfte und Vermögensschäden – Betrug § 263 StGB](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/risikogeschaefte-und-vermoegensschaeden-betrug-%c2%a7-263-stgb/): Kurz gesagt: Beim betrügerisch veranlassten Risikogeschäft zählt nicht, was später passiert, sondern der unmittelbare Vermögensnachteil im Zeitpunkt der Verfügung. Entscheidend ist das (täuschungsbedingt) erhöhte Verlustrisiko – bewertet wirtschaftlich, notfalls per begründeter Schätzung. Mehr Grundlagen finden Sie im Betrug im Rechtslexikon. - [Schuldnerbegünstigung – § 283d StGB](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/schuldnerbeguenstigung-%c2%a7-283d-stgb/): Kurz gesagt: Wer in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung / im (Eröffnungs-)Insolvenzverfahren Vermögensbestandteile des anderen, die zur Insolvenzmasse gehören würden, beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht – mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten –, macht sich wegen Schuldnerbegünstigung strafbar. Versuch ist erfasst. In besonders schweren Fällen drohen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. - [Gläubigerbegünstigung § 283c StGB](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/glaeubigerbeguenstigung-%c2%a7-283c-stgb/): § 283c StGB schützt die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger in der wirtschaftlichen Krise – insbesondere im Vorfeld und Umfeld einer Insolvenz. Strafbar macht sich, wer in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einem einzelnen Gläubiger eine inkongruente Sicherheit oder Befriedigung verschafft und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich gegenüber den übrigen Gläubigern besserstellt. In der Praxis steht häufig die Frage im Mittelpunkt, ob es sich tatsächlich um eine inkongruente „Sonderbehandlung“ handelt oder um eine zulässige, kongruente Leistung auf einen fälligen Anspruch. - [Verletzung der Buchführungspflicht – § 283b StGB](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/verletzung-der-buchfuehrungspflicht-%c2%a7-283b-stgb/): Straffreiheit? Nope. Schon Erschweren der Übersicht über den Vermögensstand reicht. - [Leichtfertige Steuerverkürzung § 378 AO](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/leichtfertige-steuerverkuerzung/): Kurzfassung: Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist keine Straftat wie die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), sondern eine Ordnungswidrigkeit. Sie liegt vor, wenn jemand eine der Handlungen des § 370 Abs. 1 AO begeht – nicht vorsätzlich, sondern leichtfertig (≈ grob fahrlässig). Es drohen Geldbußen bis 50.000 €. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige möglich. - [Criminal Compliance](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/criminal-compliance/): Criminal-Compliance bündelt alle Maßnahmen, mit denen Unternehmen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken erkennen, minimieren und bei Verdacht intern aufklären. Im Zentrum stehen dabei häufig § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung) und § 30 OWiG (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen) – und zwar auch ohne ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht. Praktisch relevant wird das Thema regelmäßig in Krisenlagen: behördliche Anfragen, interne Hinweise, externe Ermittlungen, Vorladungen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen. In solchen Situationen entscheidet eine saubere Strategie häufig darüber, ob sich ein Einzelfall zu einem strukturprägenden Großverfahren entwickelt. - [Ermittlungsakte](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/ermittlungsakte/): Die Ermittlungsakte dokumentiert den Gang des Ermittlungsverfahrens von der ersten Anzeige über sämtliche Ermittlungsmaßnahmen bis zur Anklageentscheidung. Sie dient als zentrale Grundlage für staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Entscheidungen sowie für eine effektive Strafverteidigung. - [Vorführung – Haftrichter](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/vorfuehrung-haftrichter/): Die Vorführung vor den Haftrichter ist der verfassungs- und menschenrechtlich gebotene, unverzügliche richterliche Check staatlicher Freiheitsentziehungen. Sie dient der gerichtlichen Kontrolle polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Freiheitsentziehungen und entscheidet, ob Untersuchungshaft (U-Haft) angeordnet/aufrechterhalten, durch Auflagen ersetzt oder der Beschuldigte freigelassen wird. - [Finanzamt im Steuerstrafverfahren](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/finanzamt-steuerstrafrecht/): Das Steuerstrafrecht steht an der Schnittstelle von materiellem Steuerrecht und Strafprozess. Zentraler Akteur ist dabei das Finanzamt in seiner Doppelfunktion: Es ist einerseits Steuerverwaltungsbehörde (Festsetzung und Erhebung), andererseits – vermittelt über Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) und Steuerfahndung – Ermittlungs- und Verfolgungsbehörde für Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten. Dieses Zusammenspiel ist in der Abgabenordnung (AO) und flankierend im StGB sowie in der StPO geregelt. - [Vertraulichkeit nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (Datenschutz)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/vertraulichkeit-nach-dem-hinweisgeberschutzgesetz-datenschutz/): Ein Kernelement des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ist das sogenannte Vertraulichkeitsgebot. Es dient dazu, die Identität von Hinweisgebern sowie anderen von einer Meldung betroffenen Personen umfassend zu schützen. Ziel dieser Regelung ist es, potenzielle Hinweisgeber zur Meldung von Missständen zu ermutigen und mögliche negative Konsequenzen durch eine Bekanntgabe ihrer Identität zu verhindern. - [Insiderhandel](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/insiderhandel/): Insiderhandel ist nach Art. 14 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Regelung soll sicherstellen, dass der Finanzmarkt fair und transparent bleibt. Es ist nicht notwendig, dass es tatsächlich zu Kursbewegungen kommt oder der Kapitalmarkt konkret gefährdet wird – bereits das bloße Handeln mit Insiderinformationen reicht für einen Verstoß aus. Die Vorschrift hat somit eine vorbeugende Funktion. - [Fälschungen und Plagiate – MarkenG – UrhG](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/faelschungen-und-plagiate-im-strafrecht/): Die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums durch Fälschungen – etwa Markenpiraterie, Design- und Patentverletzungen oder Urheberrechtsverstöße – ist in Deutschland umfassend strafbewehrt. Im Fokus stehen nicht nur die Verfolgung und Ahndung solcher Delikte, sondern auch deren Prävention durch effektive Schutzmechanismen. Im Folgenden wird systematisch dargestellt, welche Handlungen strafbar sind, welche Besonderheiten bei gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehungsformen bestehen, wie die Praxis aussieht und welche strafprozessualen Konsequenzen sich ergeben. - [Tabaksteuerhinterziehung § 370 AO, TabStG](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/tabaksteuerhinterziehung-steuerstrafrecht/): Tabaksteuerhinterziehung bezeichnet Konstellationen, in denen Tabakwaren unter Umgehung der tabaksteuerlichen Vorschriften in den Markt gelangen, sodass Tabaksteuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festgesetzt und entrichtet wird. Praktisch relevant ist das vor allem bei unversteuerten Zigaretten, Feinschnitt oder sonstigen Tabakerzeugnissen, die ohne ordnungsgemäße Steuerzeichen (Banderolen) vertrieben oder gewerblich nach Deutschland verbracht werden. Strafrechtlich steht regelmäßig der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO im Mittelpunkt – flankiert von Einziehungsfragen und zoll-/steuerverfahrensrechtlichen Besonderheiten. - [Verjährung im Steuerstrafrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/verjaehrung-im-steuerstrafrecht-verfolungsverjaehrung-und-festsetzungsverjaehrung/): Seit den Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz und das Jahressteuergesetz 2020 hat sich das Steuerstrafrecht in Deutschland spürbar verändert. Besonders betroffen: Steuerhinterziehungen in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 Satz 2 AO. - [Haftung bei Steuerhinterziehung nach § 71 AO](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/haftung-bei-370-ao-nach-%c2%a7-71-ao-steuerhinterziehung/): Ein Haftungsbescheid nach § 71 Abgabenordnung (AO) führt in Steuerstrafsachen häufig zu einer zweiten, eigenständigen finanziellen Belastung neben dem eigentlichen Steuerhinterziehungsverfahren. Betroffene sehen sich nicht nur mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert, sondern sollen zusätzlich persönlich für die „verkürzten Steuern“ und Zinsen einstehen – oft in erheblicher fünf- oder sechsstelliger Höhe. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt begleitet Beschuldigte und Betroffene bundesweit bei der Verteidigung gegen solche Haftungsbescheide, mit einem dezidierten Fokus auf Steuerstrafrecht und steuerliche Haftungsfragen.ad - [Glücksspielautomaten und Steuerhinterziehung](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/steuerhinterziehung-und-gluecksspielautomaten/): Betreiber von Geldspielautomaten bewegen sich in einem steuerlich besonders sensiblen Bereich. Die Kombination aus Bargeldverkehr, digitaler Kassentechnik und mangelnder externer Kontrollmöglichkeit macht diese Branche zu einem bevorzugten Zielgebiet der Finanzverwaltung. Im Zentrum möglicher Beanstandungen stehen regelmäßig zwei Begriffe: Saldo 1 und Kurzstreifen. Beide sind zentrale Elemente der steuerlichen Dokumentation – und potenzielle Einfallstore für den Vorwurf der Steuerhinterziehung. - [Aufbewahrungspflicht bei laufenden Steuerstrafverfahren § 147 AO](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/aufbewahrungspflicht-bei-laufenden-steuerstrafverfahren/): Wer Post von der Steuerfahndung erhält oder mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert wird, steht sofort vor praktischen Fragen: Welche Unterlagen müssen jetzt gesichert werden? Wie lange besteht eine Aufbewahrungspflicht – und was bedeutet das für die eigene Verteidigungsstrategie? Als Strafverteidiger von Buchert Jacob Peter in Frankfurt vertreten wir Mandantinnen und Mandanten bundesweit in allen Phasen des Strafverteidungsverfahrens mit Schwerpunkt Steuerstrafrecht. Dieser Beitrag erklärt die juristischen Grundlagen der Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO, ordnet sie in die Verjährungsregeln der AO und StPO ein und zeigt, wie eine zielgerichtete Verteidigung vorgeht – ohne jede Panik, aber mit klarem Plan. - [Haftung des Geschäftsführers bei 266a StGB (Schadensersatz)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/haftung-des-geschaeftsfuehrers-bei-266a-stgb-schadensersatz/): Vorwürfe nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) enden für Betroffene häufig nicht mit dem strafrechtlichen Abschluss. Neben Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Nebenfolgen und möglichen Einziehungsfragen stellt sich regelmäßig eine zweite, wirtschaftlich besonders relevante Ebene: Sozialversicherungsträger können zivilrechtliche Regress- und Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen, wenn Beiträge nicht abgeführt wurden und die Gesellschaft selbst nicht leistungsfähig ist. Entscheidend ist dabei, dass zivilrechtliche Ansprüche unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bestehen und zeitlich durch Verjährungsregeln begrenzt werden. - [Fluchtgefahr – Haftgrund](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/fluchtgefahr/): Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt vor, wenn die Würdigung der Umstände im Einzelfall darauf hindeutet, dass mit höherer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als dass er am Verfahren teilnehmen wird. Diese Gefahr muss sich aus bestimmten Tatsachen ableiten lassen, auch wenn dies nicht zwingend notwendig ist - [Scheinselbstständigkeit – § 266a StGB](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/scheinselbstaendigkeit-%c2%a7-266a-stgb/): Die Anwendung von § 266a StGB zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit wirft verschiedene Probleme auf. - [Steuerberater als Beschuldigter im Steuerstrafverfahren](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/steuerberater-als-beschuldigter-im-steuerstrafverfahren/): Kurzüberblick: Wer seine Steuererklärung vom Steuerberater erstellen lässt, bleibt verantwortlich – und muss alle erforderlichen Informationen vollständig und richtig liefern. Fehlerhafte Erklärungen können Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Bußgeldverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) auslösen. Auch Steuerberater selbst geraten in den Fokus – vom Täterschafts- bis zum Beihilfevorwurf. Unten finden Sie die Pflichtenlage, typische Fallkonstellationen und Konterstrategien aus der Praxis. - [Cum-Cum-Geschäfte](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/cum-cum-geschaefte/): „Cum-Cum“ bezeichnet Transaktionsketten rund um den Dividendenstichtag, in denen Aktien kurzfristig auf einen inländischen Anrechnungsberechtigten übertragen werden, damit Kapitalertragsteuer (KapESt) angerechnet oder erstattet werden kann. Seit den Verwaltungsgrundsätzen des BMF (u. a. 2017/2021) und der fortschreitenden Rechtsprechung stehen solche Gestaltungen im Fokus von Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Für betroffene natürliche Personen – Organmitglieder, Händler, Treasury-Verantwortliche, Steuerabteilungsleiter, Berater – geht es regelmäßig um den Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), um Ermittlungsverfahren und um komplexe Fragen des wirtschaftlichen Eigentums und eines möglichen Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO). Diese Seite bündelt die wesentlichen steuerlichen und strafrechtlichen Eckpunkte – mit Blick auf die Strafverteidigung natürlicher Personen durch Buchert Jacob Peter. - [Cum-Ex-Handelsgeschäft](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/cum-ex-handelsgeschaeft-uebersicht/): Cum-Ex steht für eine besondere Abwicklung rund um den Dividendenstichtag, bei der Aktien „cum Dividende“ gekauft und erst „ex Dividende“ geliefert werden. Daraus resultieren Kompensationszahlungen („manufactured dividend“) und – im Verdachtsfall – komplexe Ermittlungen. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter vertreten wir Beschuldigte bundesweit in Verfahren mit Bezug zu Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht. Dieser Überblick erklärt den typischen Ablauf des Cum-Ex-Handelsgeschäfts, ordnet die strafrechtlichen Risiken ein und zeigt, wie wir Ihre Strafverteidigung strukturiert aufbauen. - [Einstellung des Verfahrens § 154 ff. StPO](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/einstellung-des-verfahrens-%c2%a7-154-ff-stpo/): Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 oder § 154a StPO ist ein wirksamer Weg, Verfahren zu entschlacken oder ganz zu beenden, wenn mehrere selbständige Taten im prozessualen Sinn im Raum stehen. Als Strafverteidiger von Buchert Jacob Peter in Frankfurt vertreten wir Beschuldigte bundesweit in allen Phasen des Strafverteidigungsverfahrens – von der ersten Vorladung im Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung und möglichen Rechtsmitteln. Dieser Beitrag erläutert strukturiert, wann und wie eine Einstellung erreicht werden kann, welche Voraussetzungen gelten und wie wir als Verteidigung zielgerichtet vorgehen. - [Einstellung des Verfahrens § 153a StPO](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/einstellung-des-verfahrens-%c2%a7-153a-stpo/): § 153a StPO ermöglicht die einstweilige Einstellung eines Strafverfahrens gegen Auflagen und Weisungen – ein bewährter Weg, Verfahren in der kleineren bis mittleren Kriminalität rechtssicher zu beenden. Als Strafverteidiger von Buchert Jacob Peter in Frankfurt vertreten wir Beschuldigte bundesweit in allen Phasen der Strafverteidigung. Nachfolgend erläutern wir, wann eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht kommt, welche Voraussetzungen gelten und wie wir Ihre Verteidigung zielgerichtet gestalten – ruhig, strukturiert und mit klarem Fokus auf Ihr Ergebnis. - [Einstellung des Verfahrens § 153 StPO](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/einstellung-des-verfahrens-%c2%a7-153-stpo/): § 153 StPO ermöglicht es, ein Strafverfahren wegen eines Vergehens bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse einzustellen. Das beruht auf dem Opportunitätsprinzip – und bildet eine Ausnahme zum Legalitätsprinzip. Für Betroffene ist wichtig: Eine Einstellung nach § 153 StPO ist keine Schuldfeststellung. Sie berührt die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) nicht, weil die Feststellung von Schuld erst nach ordnungsgemäßem Nachweis im Strafverfahren zulässig ist. Gerade deshalb kann eine Einstellung aus sehr unterschiedlichen Gründen akzeptiert werden – etwa, um Belastungen eines Ermittlungsverfahrens zügig zu beenden. - [Einstellung des Verfahrens § 170 Absatz 2 StPO](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/einstellung-des-verfahrens-%c2%a7-170-absatz-2-stpo/): Sofern die Ermittlungen keinen ausreichenden Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage bieten, ist das Verfahren einzustellen. - [A1 – Bescheinigung](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/a1-bescheinigung/): A1-Bescheinigung und grenzüberschreitende Einsätze stehen zunehmend im Fokus von Ermittlungsbehörden, Zoll (FKS) und Staatsanwaltschaften. Dabei geht es nicht um Unternehmens-Compliance, sondern um die konkrete Verteidigung von Betroffenen – etwa Geschäftsführern, Einsatzleitern oder Mitarbeitenden, denen Unregelmäßigkeiten bei Entsendungen, Scheinentsendungen oder Scheinselbstständigkeit vorgeworfen werden. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter vertreten wir Sie in allen Phasen der Strafverteidigung – in Frankfurt und bundesweit. - [Dringender Tatverdacht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/dringender-tatverdacht/): Dringender Tatverdacht ist der Verdachtsgrad, der den Erlass eines Haftbefehls und damit eine Untersuchungshaft erst rechtfertigt. Er verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung – deutlich mehr als der Anfangsverdacht zu Beginn des Ermittlungsverfahrens. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigen wir Beschuldigte in allen Phasen des Strafverfahrens – von der Festnahme bis zur Hauptverhandlung und Revision – in Frankfurt und bundesweit. - [Hinreichender Tatverdacht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/hinreichender-tatverdacht/): Hinreichender Tatverdacht ist die zentrale Schwelle für die Erhebung der öffentlichen Klage – sei es durch Strafbefehl oder Anklage. Er liegt vor, wenn am Ende der Hauptverhandlung eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Für Betroffene ist entscheidend: Diese Prognose ist keine Vorverurteilung, sondern eine rechtliche Einschätzung auf Basis der aktuellen Aktenlage. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigen wir Sie in allen Phasen der Strafverteidigung – in Frankfurt und bundesweit. - [Anfangsverdacht im Strafrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/anfangsverdacht/): Der Begriff des Anfangsverdachts wird in der Strafprozessordnung (StPO) nicht explizit definiert. Stattdessen beschreibt das Gesetz das Vorliegen „zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte“ als Voraussetzung für dessen Entstehung. Der Zweck des Anfangsverdachts ist der Schutz des Bürgers vor unbegründeten staatlichen Übergriffen, insbesondere Willkür. Er legt fest, ab wann ein Bürger mit strafprozessualen Zwangsmaßnahmen rechnen muss und als Beschuldigter behandelt wird, was insbesondere eine Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 S. 2, 3 nach sich zieht. Zudem soll er verhindern, dass Ermittlungsbehörden ohne konkreten Bezug zu einer Straftat Daten erheben. - [Wirtschaftsreferenten bei der Staatsanwaltschaft](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/wirtschaftsreferenten-bei-der-staatsanwaltschaft/): Der Begriff des „Wirtschaftsreferenten“ ist gesetzlich nicht definiert. Diese unklare Position innerhalb der Behördenorganisation kann sowohl bei Verteidigern als auch bei Gerichten Argwohn hervorrufen. - [Auslieferungshaft IRG](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/auslieferungshaft/): Die Auslieferungshaft ist die freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahme im Auslieferungsverfahren. Sie dient nicht der Bestrafung und ist auch keine normale deutsche Untersuchungshaft, sondern soll sicherstellen, dass ein Auslieferungsverfahren durchgeführt und eine spätere Übergabe an den ersuchenden Staat tatsächlich vollzogen werden kann. Praktisch relevant ist sie vor allem nach einer Festnahme auf Grundlage einer internationalen Ausschreibung, eines Europäischen Haftbefehls oder eines förmlichen Auslieferungsersuchens. Hier ein Beispiel eines erfolgreichen Verfahrens der Kanzlei am Oberlandesgericht Frankfurt - Link. - [Strafen und Strafmaß – § 370 AO und § 266a StGB](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/strafen-und-strafmass-steuerhinterziehung-und-schwarzlohnsachverhalte/): Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren geahndet. Maßgeblich für das konkrete Strafmaß ist regelmäßig die Höhe der hinterzogenen Steuern. Als Strafverteidiger von Buchert Jacob Peter in Frankfurt vertreten wir Beschuldigte bundesweit – von der ersten Ermittlungsmaßnahme über den Strafbefehl bis zur Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer. Dieser Beitrag ordnet Strafen, Strafzumessung und die Besonderheiten von Schwarzlohnsachverhalten (§ 266a StGB) praxisnah ein – mit klarer Ausrichtung auf Ihre Strafverteidigung. - [Berechnung des Sozialversicherungsschadens bei Scheinrechnungen und Schwarzlöhnen](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/berechnung-des-sozialversicherungsschadens-bei-scheinrechnungen-und-schwarzloehnen/): Der Umfang der Schuld bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a StGB – insbesondere im Zusammenhang mit illegalen, jedoch versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen wie Schwarzlohnzahlungen und Scheinrechnungen – wird stark durch das brutto ermittelte Entgelt bestimmt. Dieses orientiert sich an sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Die Berechnung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge erfolgt gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IV, konkret nach § 28d SGB IV. - [Eingehungsbetrug](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/eingehungsbetrug/): Ihnen wird Eingehungsbetrug vorgeworfen? Wir prüfen die Akte, greifen den behaupteten Gefährdungsschaden (Wertrelation/Sicherheiten/Bonität) an und entwickeln eine tragfähige Verteidigungsstrategie – in Frankfurt und bundesweit. Für eine kurzfristige Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per kanzlei@dr-buchert.de. Weitere Informationen finden Sie unter Wirtschaftsstrafrecht. - [Datenschutzverstoß (Verbandshaftung)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/datenschutzverstoss-verbandshaftung/): Datenschutzverstöße stehen längst im Zentrum von Ermittlungen und Bußgeldverfahren. Mit der DSGVO und dem OWiG können Geldbußen unmittelbar gegen juristische Personen verhängt werden – unabhängig vom Verschulden einzelner Repräsentanten. Dieser Beitrag erklärt die Verbandshaftung praxisnah aus Verteidigungssicht: rechtliche Grundlagen, typische Fallkonstellationen, Ablauf von Verfahren, Rechtsbehelfe und Verteidigungsansätze. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter begleiten wir Betroffene von der ersten Kontaktaufnahme der Behörde bis zur gerichtlichen Entscheidung – in Frankfurt und bundesweit. - [Umsatzsteuerkarussell (Mehrwertsteuerbetrug)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/umsatzsteuerkarussell/): Umsatzsteuerkarusselle sind komplexe Mehrparteienkonstellationen an der Schnittstelle von Steuerstrafrecht und internationalem Warenhandel. Typisch sind innergemeinschaftliche Lieferketten mit „Missing Trader“, mehreren „Buffer“-Stufen und einem „Distributor“. Ziel ist ein unberechtigter Vorsteuerabzug zulasten des Fiskus. Zugleich geraten auch gutgläubige Unternehmen in Ermittlungen – mit erheblichen Risiken wie Durchsuchung, Beschlagnahme, dinglichem Arrest sowie – in zugespitzten Fällen – Haftbefehl und Untersuchungshaft. Buchert Jacob Peter verteidigt Beschuldigte in Frankfurt und bundesweit – diskret, strukturiert und mit klarer Strategie in allen Phasen der Strafverteidigung. - [Selbstleseverfahren](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/selbstleseverfahren/): Das Selbstleseverfahren, festgelegt in § 249 Abs. 2 StPO, bietet eine Alternative zum Verlesen von Urkunden, einschließlich elektronischer Dokumente. Zweck dieses Verfahrens ist in erster Linie die Vereinfachung der Beweisaufnahme, besonders wenn umfangreiche Urkunden vorliegen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Regelungen des Selbstleseverfahrens nicht auf die Verlesung des Anklagesatzes anwendbar sind. - [Wettbewerbsregister (Wirtschaftsstrafrecht)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/wettbewerbsregister-wirtschaftsstrafrecht/): Mit dem „Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ wurde die rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters geschaffen. Dieses Register wird vom Bundeskartellamt (BKartA) in Form einer zentralen Datenbank verwaltet (§ 1 WRegG). - [Hauptverhandlung](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/hauptverhandlung/): Die Hauptverhandlung ist der zentrale Teil des Strafverfahrens: Hier entscheidet das Gericht auf Grundlage der Beweise über Schuldspruch oder Freispruch und das mögliche Strafmaß. Für Angeklagte ist sie die Bühne, auf der eine konsequente Strafverteidigung wirkt – strukturiert, strategisch, mandantenorientiert. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter begleiten wir Sie bundesweit, bereiten den Prozess präzise vor und vertreten Sie mit klarem Plan – vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision. - [Ermittlungsverfahren](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/ermittlungsverfahren/): Wer von einem Ermittlungsverfahren betroffen ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – bei Bedarf mit besonderem Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht – einschalten. - [Kursmanipulation – Marktmissbrauchsverordnung (MAR)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/kursmanipulation/): Kursmanipulation (Marktmanipulation) ist eine Form des Marktmissbrauchs und wird unionsrechtlich in Art. 12 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) beschrieben. Gemeint sind Handlungen, die falsche oder irreführende Signale zu Angebot, Nachfrage oder Preis eines Finanzinstruments setzen oder die Preisbildung auf unzulässige Weise beeinflussen. Betroffene geraten häufig schnell in ein paralleles Verfahren von Marktaufsicht und Strafverfolgung, mit erheblichen Eingriffen und Sanktionen. - [Bilanzdelikte – § 331 HGB / § 332 HGB](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/bilanzdelikte/): Bilanzdelikte sind abstrakte Gefährdungsdelikte: Schon die tatbestandlich unrichtige oder irreführende Darstellung in Jahresabschluss, Lagebericht oder Konzernabschlüssen kann strafbar sein – unabhängig davon, ob bereits ein Vermögensschaden eingetreten ist. In der Praxis sind fehlerhafte Abschlüsse häufig Vorfeldhandlungen für weitere Delikte wie Betrug, Steuerhinterziehung oder Untreue. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigen wir Vorstände, Geschäftsführungen, Aufsichtsräte, leitende Mitarbeitende und Abschlussprüfer – in Frankfurt und bundesweit – in allen Phasen der Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung. - [Faktischer Geschäftsführer im Strafrecht](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/faktischer-geschaeftsfuehrer-im-strafrecht/): Wer in einem Unternehmen tatsächlich die Geschäfte führt, kann strafrechtlich wie ein formell bestellter Geschäftsführer behandelt werden – selbst ohne Eintrag im Handelsregister. Der sogenannte faktische Geschäftsführer prägt Abläufe, trifft Entscheidungen und tritt nach außen wie ein Leiter der Gesellschaft auf. Daraus folgt eine weitreichende strafrechtliche Verantwortung – mit Risiken von Insolvenzstraftaten über Steuerhinterziehung bis zu Untreue. Als Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigen wir Beschuldigte bundesweit – diskret, strukturiert und mit klarer Strategie von der ersten Anzeige bis zur Hauptverhandlung. - [Vorläufige Festnahme](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/vorlaeufige-festnahme/): § 127 der Strafprozessordnung (StPO) legt die Bedingungen für eine vorläufige Festnahme fest, die vor der Erlassung eines Haftbefehls erfolgen kann. Es wird zwischen folgenden Festnahmeberechtigungen unterschieden: - [Beschuldigtenvernehmung (Vorladung – Ladung)](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/beschuldigtenvernehmung-vorladung/): Eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung ist ein formeller Schritt im Ermittlungsverfahren und kann den weiteren Verlauf maßgeblich prägen. Wer Post von Polizei, Zoll oder Staatsanwaltschaft erhält, sollte seine Rechte kennen, typische Fehler vermeiden und frühzeitig eine erfahrene Strafverteidigung einschalten. Aussagen ohne Akteneinsicht sind riskant – eine besonnene Strategie zahlt sich aus. - [Kraftfahrzeugsteuer](https://www.dr-buchert.de/rechtslexikon/kraftfahrzeugsteuer/): Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG unterliegt das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die sich zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in Deutschland befinden, der Kraftfahrzeugsteuer. Auch die widerrechtliche Benutzung solcher Fahrzeuge ist steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG), wenn sie ohne die erforderliche verkehrsrechtliche Zulassung betrieben werden. Diese Zulassungspflichten sind in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) festgelegt.