Vorschaubild Seite 8 - Newsletter Medizinstrafrecht 2013
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BGH zum Thema Fixierung: Fixierungen von Patienten ohne richterlichen Beschluss sind Freiheitsberaubung

Heimbewohner und Patienten dürfen nicht ohne richterliche Genehmigungen mit Bettgittern oder Gurten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, wenn dies über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgt. Eine Fixierung ohne richterlichen Beschluss ist generell verboten und stellt nach § 239 StGB eine Freiheitsberaubung dar. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH XII ZB 24/12 v. 27. 06. 12)

Experten gehen davon aus, dass jährlich rund 14.000 Heimbewohner ohne richterliche Entscheidung in ihren Betten fixiert werden. Fixierungen sollten das letzte Mittel zum Schutz eines Patienten sein. Vielfach seien sie unnötig, wenn das Personal entsprechend geschult sei – so viele Fachleute. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs muss eine Fixierung auch dann richterlich genehmigt werden, wenn der Patient im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte eine Vorsorgevollmacht über pflegerische Maßnahmen im Bedarfsfall an einen Betreuer abgegeben hat. Das Betreuungsgericht müsse prüfen, ob die Vollmacht auch im Sinne der Betroffenen ausgeübt werde.

Was unter einem "längeren Zeitraum" zu verstehen ist, hat der BGH nicht erläutert. Im Lichte des § 239 StGB (Freiheitsberaubung) betrachtet, kommt eine Freiheitsberaubung bereits nach einigen Minuten in Betracht. Aber: Droht dem Patienten schwere Verletzungsgefahr, kann sich seine Fixierung im Einzelfall als Notstand (§ 34 StGB) rechtfertigen. Danach sollte aber unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Interne Regelungen, wonach generell für eine gewisse Zeit, zum Beispiel 24 Stunden, Fixierungen durch Ärzte oder Pflegepersonal angeordnet werden dürfen, werden der Problemstellung regelmäßig nicht gerecht. Entscheidend ist der Einzelfall.

Praxistipp:

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