Vorschaubild Seite 6 - Newsletter Medizinstrafrecht 2013
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Haftung bei unzureichendem Verständnis?

Vor einer Behandlung ist der Arzt dazu verpflichtet, den Patienten über die bevorstehenden Maßnahmen zu unterrichten und ihn über mögliche Folgen aufzuklären und deren Risiko zu bewerten. Aus Sicht der Rechtsprechung ist dazu in aller Regel ein persönliches Gespräch erforderlich. Nur ein persönliches Gespräch bietet dem Patienten ausreichend Gelegenheit, Fragen zu stellen und bisher unklar gebliebene Maßnahmen und Risiken erläutert zu bekommen. Kommt der Arzt dieser Verpflichtung nicht nach, können sich hieraus Ansprüche auf Schadensersatz und strafrechtliche Konsequenzen ergeben, da in einem solchen Fall keine wirksame Einwilligung in den Eingriff und die Behandlung vorliegt.

Probleme können sich auch ergeben, wenn zwar ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat, der Patient durch den Eingriff gesundheitliche Probleme bekommen hat und nachträglich geltend macht, dass er die Aufklärung durch den Arzt nicht verstanden hat. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist es in einem solchen Fall entscheidend, ob der Arzt erkennen konnte, dass der Patient die Erklärung nicht oder zum Teil nicht verstanden hat oder, ob der Patient die dargestellte Risikobewertung nicht nachvollziehen konnte. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (5 U 713/11) machte die Patientin geltend, vor dem Eingriff (Ersetzen des Ambosses unter Vollnarkose) nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein und die Erklärungen nicht verstanden zu haben. Das Oberlandesgericht Koblenz stellte fest, dass die Patientin die Informationsbögen einsehen konnte und unterschrieben hatte. Zudem hatte sie weder weiteren Erklärungsbedarf geäußert, noch auf Schwierigkeiten hingewiesen, dass sie die erteilten Informationen nicht begreifen oder verarbeiten könne. Für die behandelnden Ärzte habe kein Grund für die Annahme vorgelegen, dass die Patientin die Erklärung nicht oder nicht richtig verstanden habe. Das Oberlandesgericht hat daher eine Haftung wegen fehlendem (Aufklärungs-) Verschulden verneint.

Praxistipp:

Um in solchen Fällen Schwierigkeiten eines Nachweises zu vermeiden, sollte bei Aufklärungsgesprächen auch dokumentiert werden, dass der Patient zu den Erklärungen keine weiteren Fragen hatte und Anhaltspunkte für Verständnisschwierigkeiten nicht vorlagen.

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