Vorschaubild Seite 6 - Newsletter Medizinstrafrecht 2012
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Neues Patientenrechtegesetz: "Hohes Niveau an Patientenrechten abgebildet"

Ärzteschaft begrüßt das neue Gesetz – Mehr Bürokratie?

Ende Mai hat das Bundeskabinett das neue Patientenrechtegesetz verabschiedet, das Anfang 2013 in Kraft treten soll. Damit wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die für mehr Klarheit und Transparenz im Gesund- heitswesen sorgen und das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient stärken soll. Gleichzeitig wurde die ständige Rechtsprechung nun in eine gesetzliche Form gebracht.

Das Patientenrechtegesetz modifiziert Vorschriften im BGB und SGB V und bündelt bisher verstreut geregelte Patientenrechte. Von der Ärzteschaft wird die Neuregelung ganz überwiegend begrüßt.

Mit der Beweislastumkehr "sehr einverstanden"

"Es gibt in Deutschland ein hohes Niveau an Patientenrechten, das in diesem Gesetz gut abgebildet ist", sagte der Präsident der Bundesärztekammer Montgomery. Auch mit der im Gesetz geregelten Beweislastumkehr zeigte er sich "sehr einverstanden". Der Bayerische Hausärzteverband warnte hingegen vor zusätzlicher Bürokratie. Auch Delegierte des Ärztetages befürchten mit Blick auf die vorgesehenen Informations- und Dokumentationspflichten eine zunehmende Bürokratie, weil verstärkt nicht mehr die Behandlung des Patienten, sondern die Dokumentation der veranlassten Maßnahmen im Vordergrund stehe.

Im Wesentlichen enthält der Gesetzentwurf folgende Regelungen:

Allerdings kann sich der Arzt bei einer Aufklärung, die den vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht, nun darauf berufen, dass der Patient auch im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

Der Patient kann während und nach seiner Behandlung Einsicht in seine Akte verlangen, um den Behandlungsablauf nachvollziehen zu können. Zudem muss die Patientenakte 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden.

Beweisregeln gesetzlich festgeschrieben

Wenn ein "grober" Behandlungsfehler festgestellt wurde, ein Arzt also offensichtlich gegen medizinische Erkenntnisse verstoßen hat, wird zunächst vermutet, dass dieser für die Verletzung auch ursächlich war. Der behandelnde Arzt muss sich dann entlasten und beweisen, dass dieser Behandlungsfehler nicht generell geeignet war, eine Gesundheitsschädigung der eingetretenen Art herbeizuführen. Liegt dagegen ein "einfacher" Behandlungsfehler vor, muss nach wie vor der Patient den Beweis erbringen, dass der Fehler des Arztes zu der Verletzung geführt hat.

Hat sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, obwohl der behandelnde Arzt die Risiken dieses medizinischen Bereichs vollständig und umfassend beherrschen muss, wird auch zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass der Schaden aufgrund des Behandlungsfehlers eingetreten ist.

Patienten müssen besser informiert werden

Ist ein Behandlungsfehler aufgetreten, muss der Patient auf Nachfrage, oder wenn es zur Abwendung von gesundheitlichen Gefahren erforderlich ist, darüber informiert werden. Dass der behandelnde Arzt seinen Fehler dem Patienten selbst mitteilt, kann ihm in einem möglichen späteren Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht negativ angelastet werden. Aussagen, die der Arzt gegenüber dem Patienten gemacht hat, dürfen in einem Prozess nur mit der Zustimmung des Arztes verwendet werden.

Änderungen für die gesetzlichen Krankenkassen

Auch für die gesetzlichen Krankenkassen wurden weitere Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch eingefügt. Die Krankenkassen sind nun verpflichtet, über einen Antrag auf eine Leistung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden (fünf Wochen wenn von der Krankenkasse ein medizinisches Gutachten eingeholt wird). Wird ohne hinreichenden Grund nicht innerhalb dieses Zeitraums entschieden, kann sich der Versicherte die Leistung selbst beschaffen und die ihm entstandenen Kosten von der Krankenkasse zurückfordern.

Zudem müssen die Krankenkassen nun ihre Versicherten zwingend dabei unterstützen, wenn diese Ansprüche wegen Behandlungsfehlern geltend machen wollen, indem sie z.B. die Beweisführung des Versicherten durch medizinische Gutachten erleichtern.

Änderungen für Krankenhäuser und vertragsärztliche Praxen

Mit der Einführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements neben dem Qualitätsmanagement soll in Krankenhäusern nun sichergestellt werden, dass Erfahrungen der Patienten in das Fehlermanagement des Krankenhauses einfließen. Um einen finanziellen Anreiz zu schaffen, können Krankenhäuser, die sich an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen beteiligen, zukünftig mit den Vertragsparteien Vergütungszuschläge vereinbaren.

Juristische Splitter

"Deshalb ist der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der sich nebenberuflich als Leichenbestatter betätigt, dazu geeignet, bei Patienten Irritationen hervorzurufen"
(Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts DB 2002, 1561)

"Eine Krankenschwester benötigt nicht die Figur einer Balletteuse"
(Aus Urteil des Arbeitsgerichts Marburg NZA- RR 1999, 124)

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