Fahreignungsregister (sog. Verkehrssünderkartei)

Zum 01. Mai 2014 hat das Fahreignungsregister (FAER) das Verkehrszentralregister (VZR) abgelöst. Das FAER wird vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt.

Was in das FAER aufgenommen wird, ist in § 28 StVG geregelt. Im Wesentlichen werden die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden erfasst, die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen, sowie Entscheidungen der Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit (siehe Ordnungswidrigkeit) mit einer Geldbuße (siehe Geldbuße) von mindestens 60 € oder mit einem Fahrverbot (siehe Fahrverbot) ahnden sowie die Entscheidungen von Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat (siehe Straftat) im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen. Somit führt nicht jeder Verstoß führt zu einem Eintrag in das FAER. Verwarnungen und Ordnungswidrigkeiten unter 60 Euro bleiben unberücksichtigt.

Für eine Punktwertung im Fahreignungs-Bewertungssystem muss zum einen eine Auflistung der Zuwiderhandlung in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorliegen sowie bei Ordnungswidrigkeiten zum anderen die verhängte Geldbuße mindestens 60 € betragen. Im Unterschied zum VZR werden in das FAER nur noch Ordnungswidrigkeiten eingetragen, die Einfluss auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben. Allerdings wurden für einige Ordnungswidrigkeiten, die nun nicht mehr zu speichern sind, die Geldbußen angehoben.

An die Stelle des früheren Punktesystems, durch welches die Zuwiderhandlungen mit 1 – 7 Punkten bewertet wurden, ist das Fahreignungs-Bewertungssystem getreten. Nach diesem werden die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten je nach Bedeutung für die Verkehrssicherheit nach § 4 Abs. 2 StVG in 3 Kategorien eingeteilt:

  • 3 Punkte werden vergeben für Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder wenn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen wurde
  • 2 Punkte werden vergeben für Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten ohne die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ohne Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis
  • 1 Punkt wird vergeben für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten.

Ergeben sich in der Summe der eingetragenen Entscheidungen bestimmte Punktestände, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in § 4 StVG geregelten Maßnahmen zu ergreifen:

  • bei 4 – 5 Punkten spricht sie eine Ermahnung aus,
  • bei 6 – 7 Punkten erfolgt eine Verwarnung,
  • bei 8 Punkten und mehr wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Punktestände, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 im VZR erreicht wurden, werden in das Fahreignungs-Bewertungssystem übergeleitet:

Gesamtpunktestand
vor dem 01.05.2014
Gesamtpunktestand
ab dem 01.05.2014
1 - 3 1
3 - 5 2
6 - 7 3
8 - 10 4
11 - 13 5
14 - 15 6
16 - 17 7
18 und mehr 8

Für die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird ein Punkt abgezogen, so-fern nicht mehr als fünf Punkte in das FAER eingetragen sind. Ein Punkteabzug ist nur ein-mal innerhalb von fünf Jahren zulässig.

Die in das FAER eingetragenen Entscheidungen werden nach Ablauf der in § 29 StVG genannten Fristen getilgt. Die Löschung der Eintragungen erfolgt jedoch erst nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überlegungsfrist.

Die Eintragungen im FAER können von den Bürgern eingesehen werden. Ein Registerauszug zum persönlichen Punktestand kann kostenlos schriftlich (mit Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises) per Brief oder mit neuem Personalausweis per Internet angefordert oder direkt vor Ort abgefragt werden. Gerichte und Staatsanwaltschaften, die Polizei sowie die Bußgeld- und Fahrerlaubnisbehörden haben ebenfalls Zugriff auf die im FAER gespeicherten Daten.

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