Gemäß § 241 Abs. 1 StGB wird derjenige, der einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder gegen eine ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu einem Jahr oder mit Geldstraße (siehe Geldstrafe) bestraft. Ebenso wird nach § 241 Abs. 2 derjenige bestraft, der ein bevorstehendes Verbrechen vortäuscht.

Bedrohung mit einem Verbrechen (siehe Verbrechen) bedeutet, dass Gegenstand der Drohung (siehe Drohung) ein gegen das Opfer oder eine ihm nahestehende Person gerichtetes Verbrechen ist. Dabei müssen die wesentlichen das Verbrechen kennzeichnenden Merkmale in der Äußerung enthalten sein, zudem muss die angedrohte Tat auch rechtswidrig sein. Es muss ein in der Zukunft liegendes Verbrechen angedroht werden, wobei der Drohende vorgeben muss, auf dessen Verwirklichung Einfluss zu haben. Es ist dabei ausreichend, dass der Drohende möchte, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt, also muss die Drohung weder ernst gemeint sein noch muss das Opfer sie ernst nehmen.

Hat der Täter bereits mit dem angedrohten Delikt begonnen, scheidet § 241 StGB aus.

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