Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass es weder irreführend ist noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung darstellt, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend, sondern auch noch für einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zuständig ist. Es genüge, wenn Untersuchungen von Patienten nach Terminabsprachen angeboten werden (BGH I ZR 222/11 v. 17. 07. 2013).
Die außerordentliche Kündigung (eines Chefarztes) kann darauf gestützt werden, dass der zur Privatliquidation Berechtigte ärztliche Leistung unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (Berechnung von Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen, die der Arzt selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden) abgerechnet hat (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2013, 2 Sa 179/12).