Vorschaubild Seite 15 - Newsletter Medizinstrafrecht 2013
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Worst case – der Widerruf der Approbation

Unterschiedliche Maßstäbe zur Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit

Einem Arzt droht der Entzug der Approbation, wenn sich aus seinem Verhalten eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt. Dies kann insbesondere nach Straftaten der Fall sein, weshalb im Rahmen der Strafverteidigung auch dieser Gesichtspunkt von Anfang an im Auge behalten werden muss. Aus Gerichtsurteilen ergeben sich dabei einzelfallbezogen zum Teil sehr unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe.

Nach der Rechtsprechung ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wer durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar ist. Als unzuverlässig gilt, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf als Arzt ordnungsgemäß ausüben wird. Nach § 5 Abs. 2 Bundesärzteordnung ist eine Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Danach ist die Approbation davon abhängig, dass sich der Arzt nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Arnsberg (16.06.2011, 7 K 927/10) folgt die Unwürdigkeit eines Arztes nicht aus Verurteilungen wegen Betruges in Tateinheit mit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren, einer 16 Jahre zurückliegenden Steuerhinterziehung und des Führens eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss. Zudem sei das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausübung des ärztlichen Berufes nicht dadurch zerstört, dass der Arzt im Rahmen sexueller Beziehungen zu zwei Frauen, die er als Patientinnen kennen gelernt hat, sadomasochistische Praktiken ausgeübt hat.

Weniger großzügig urteilte das Verwaltungsgericht Hannover in einem 2010 entschiedenen Fall (25.06.2010, 5 B 2650/10). Es widerrief einem Heilpraktiker die Zulassung, da dieser trotz Erkennen eines Knotens in der Brust einer Patientin nicht auf das Erfordernis der schulmedizinischen Abklärung hingewiesen und die Patientin überdies darin bestärkt hatte, auf den Besuch eines Arztes zu verzichten.

Eine Zulassung zum Heilpraktiker kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen entstehen oder bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden.

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