Vorschaubild Seite 8 - Newsletter Medizinstrafrecht 2011
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Gastbeitrag: Kampf gegen nosokomiale Infektionen

Tipps zur Vermeidung von Haftung und Strafverfahren

Vielfach ist es um die Hygiene in deutschen Krankenhäusern nicht gut bestellt. Im Zusammenhang mit der kürzlich erfolgten Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ließ das Bundesgesundheitsministerium (BMG) verlauten, dass jährlich etwa 400.000 bis 600.000 Patienten im Zusammenhang mit einer stationären oder ambulanten medizinischen Behandlung eine Infektion erleiden. Es wird geschätzt, dass 7.500 bis 15.000 daran sterben – das sind weit mehr Tote als im deutschen Straßenverkehr. Nach Auffassung des BMG hätten 20 bis 30 % dieser nosokomialen Infektionen und Todesfälle durch Einhaltung von bekannten Regeln der Infektionshygiene vermieden werden können. Alle diese Fälle werfen auch die Frage der Verantwortlichkeit auf, die von der Haftung bis zur strafrechtlichen Zurechnung reichen kann.

Der Gesetzgeber hofft, mit den jüngst beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes eine deutliche Verbesserung der Situation herbeizuführen. Die wesentlichen Veränderungen und Neuerungen für Krankenhäuser bestehen aus folgenden Maßnahmen: Die Bundesländer müssen bis zum 31. März 2012 Verordnungen zur Infektionshygiene und zur Prävention von resistenten Krankheitserregern in medizinischen Einrichtungen erlassen.

Wo es noch keine solchen Krankenhaushygieneverordnungen gibt muss künftig mindestens ein Hygienebeauftragter bestellt werden. Dabei muss es sich um einen im Krankenhaus tätigen Arzt handeln, der über entsprechende Kenntnisse verfügt und an einer Fortbildung zum Thema Krankenhaushygiene teilgenommen hat.

Es ist eine Hygienekommission zu bilden, der der ärztliche Direktor, die Leitende Pflegekraft, der Hygienebeauftragte und ein Krankenhaushygieniker angehören. Letzterer soll in der Regel ein externer Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie sein. Allerdings wird die praktische Umsetzung dieser Vorgaben nur in dem Maße möglich sein, wie der Markt auch Personal dieser Qualifikationen bietet. Insofern könnte sich die (Binsen)Weisheit bewahrheiten, dass Papier manchmal geduldig ist. Das Bundesgesundheitsministerium beruft neben der schon länger bestehenden "Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention", kurz KRINKO, eine "Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie" (ART-Kommission). Während letztere Grundsätze für Diagnostik und Antibiotika-Therapie unter Berücksichtigung der Infektionen mit resistenten Krankenhauserregern erarbeiten soll, gibt die KRINKO Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen, sowie zu baulichfunktionellen und organisatorischen Hygienemaßnahmen in medizinischen Einrichtungen.

Wichtig für die Praxis: Die Einhaltung des Stands der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird nach § 23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz vermutet, wenn die veröffentlichten Empfehlungen von ART-Kommission und KRINKO beachtet worden sind. Die Nichtbeachtung kann umgekehrt Fahrlässigkeit begründen und zu Haftung und strafrechtlicher Verantwortung führen. Wer sich außerdem an die einschlägigen Richtlinien des Robert-Koch-Instituts hält und diese umsetzt, dürfte auf der ganz sicheren Seite sein.

Prof. Dr. Dr. Ernst Hanisch und Prof. Dr. Hans-Bernd Hopf,
Asklepios-Klinik Langen

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