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§ 299 Strafgesetzbuch: Geschütztes Rechtsgut ist der freie Wettbewerb

Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

§ 299 StGB stellt die Bestechlichkeit und die Bestechung im geschäftlichen Verkehr unter Strafe. Während es früher nur eine Ordnungswidrigkeit war, die im Gesetz über unlauteren Wettbewerb enthalten war, ist es heute ein Vergehen, das im Strafgesetzbuch geregelt ist. Der Wettbewerb soll vor Verfälschung und Außerkraftsetzung des echten Leistungswettbewerbs geschützt werden. Es sollen somit die Mitbewerber, vor denen sich der Bestechende einen unzulässigen Vorteil verschaffen will, geschützt werden. Zudem gilt der Schutzzweck dieser Norm der Allgemeinheit, die infolge der Bestechung schlechtere oder teurere Waren erhält.

Gesetzestext des § 299 I, II StGB
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

Absatz 1 umfasst den Tatbestand der Angestelltenbestechlichkeit, während Absatz 2 die Angestelltenbestechlichkeit behandelt. Sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 regeln damit die Fälle der Bestechung im privaten Sektor des wirtschaftlichen Wettbewerbs. Für die objektiven Voraussetzungen des Absatz 1 muss es sich bei dem Täter um einen Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes handeln.

Angestellte sind solche, die in einem Dienst- oder Auftragsverhältnis zu einem Geschäftsinhaber stehen und weisungsgebunden sind. Beauftragte sind Personen, die, ohne Angestellter zu sein, aufgrund ihrer Stellung berechtigt und verpflichtet sind, für den Geschäftsbetrieb tätig zu werden. Wie bereits im Themenschwerpunkt dargestellt, liegt die Frage, ob es sich bei einem niedergelassenen Kassenarzt um einen "Beauftragten" im Sinne dieser Vorschrift handelt, derzeit beim Bundesgerichtshof zur Prüfung vor.

Das Landgericht Ulm hat 2010 erstmals in zwei Fällen zwei niedergelassene Ärzte mit eigener Praxis wegen Bestechlichkeit im Sinne des § 299 StGB zu einer Freiheitsstrafe zu einem Jahr auf Bewährung und einer Geldstrafe in Höhe von 20.000,00 € verurteilt. Den Ärzten wurde vorgeworfen, jahrelang ihren Patienten Medikamente eines bestimmten Pharmakonzerns verschrieben und im Gegenzug Schecks erhalten zu haben.

Bisher waren sich die Richter immer einig, dass der niedergelassene Kassenarzt kein tauglicher Täter einer Bestechung im Sinne des 299 Abs. 1 StGB sein kann, da der niedergelassene Kassenarzt als Freiberufler weder irgendjemandes Angestellter noch Beauftragter ist.

Der Täter muss einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Weiterhin verlangt § 299 I StGB eine Unrechtsvereinbarung. Das bedeutet es muss ein Vorteil für eine konkrete Gegenleistung angeboten, versprochen oder gewährt werden. Die Folge muss eine unlauterere Bevorzugung bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen sein. Unlauter ist die Bevorzugung, wenn sie Mitbewerber zu schädigen geeignet ist. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes des Absatzes 2 muss es sich bei dem Täter nicht um eine spezielle Personengruppe handeln, vielmehr kann der Täter jedermann sein.

§ 299 II StGB stellt das Spiegelbild zu § 299 I StGB dar, das bedeutet, dass ein Vorteil durch einen Täter angeboten, versprochen oder gewährt werden muss.

Insight

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