Vorschaubild Seite 6 - Newsletter Medizinstrafrecht 2011
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Synergetik-Methode: Verstoß gegen Heilpraktikergesetz

Strafbarkeit der Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichthof entschieden, dass ein Verstoß gegen § 5 Heilpraktikergesetz vorliegt, wenn Behandlungen nach der sogenannten Synergetik-Methode vorgenommen werden. Dabei sollen mittels Tiefenentspannung innere Bilder bearbeitet und dadurch unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet und eine Selbstheilung von Krankheiten ermöglicht werden.

Die Angeklagte hatte keine Heilpraktikererlaubnis, worauf sie ihre Klienten ausdrücklich hinwies. Zudem erläuterte sie, dass die Synergetik-Methode kein anerkanntes Heilverfahren sei und dass Klienten mit ernsthaften Erkrankungen sich (auch) in ärztliche Behandlung begeben sollten. Elf Klienten mit konkreten psychischen oder physischen Krankheiten bzw. Leiden hatten sich in Behandlung bei der Angeklagten begeben. Bei keiner dieser Personen sind durch die Behandlung gesundheitliche Schäden verursacht worden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist es jedoch ausreichend, wenn die angewandte Therapieform im konkreten Fall generell geeignet ist, die Gesundheit des Patienten nennenswert zu schädigen. Ob sich eine potentielle Gesundheitsgefährdung in einzelnen Fällen auch konkretisiert oder gar realisiert hat, sei demgegenüber nur für das Strafmaß bedeutsam. Im zu entscheidenden Fall ergebe sich die Gesundheitsgefahr schon daraus, dass sich die Angeklagte bei keinem ihrer Patienten auch nur darum bemüht hatte, vor Aufnahme der Behandlung eine mögliche Kontraindikation aufzuklären. Zudem verfügte sie auch nicht über eine Ausbildung, die es ihr ermöglicht hätte, entsprechende Gefahrenlagen zu erkennen oder auf möglicherweise auftretende konkret gefährliche Lagen (Dekompensationen) angemessen zu reagieren.

Nach § 5 Heilpraktikergesetz wird die Ausübung der Heilkunde ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz zu besitzen, mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 1 Absatz 2 Heilpraktikergesetz bestimmt, dass die Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen ist, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

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