Anwalt gegen Wirtschaftskriminalität

Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität stellt nicht nur den Staat, sondern zunehmend die Unternehmen vor vielfältige Herausforderungen. Unter den Begriff fällt eine Vielzahl von Delikten, wie sie in § 74c Abs. 1 Nr. 1-6 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) genannt sind. Ferner aber auch alle Straftaten, bei denen…

  • die Tatbegehung im Rahmen tatsächlicher oder vorgetäuschter wirtschaftlicher Betätigung erfolgt,
  • über die Schädigung von Einzelnen hinaus das Wirtschaftleben beeinträchtigt oder die Allgemeinheit geschädigt wird,
  • die Aufklärung regelmäßig besondere kaufmännische Kenntnisse erfordert.

Charakteristisch für Wirtschaftskriminalität ist das betrügerische Vorgehen der Täter. Wichtige Fallgruppen sind daher z. B. Subventionsbetrug, Betrug und Untreue im Zusammenhang mit Kapitalanlagen sowie im Finanzierungsbereich, Insolvenzstraftaten und Korruption. Wettbewerbswidrige Absprachen, Insiderhandel und Kursmanipulationen an den Börsen zeugen von der großen Bandbreite der Wirtschaftskriminalität, die in umfänglicher Weise auch der Organisierten Kriminalität zuzurechnen ist.

Die Bedeutung der Wirtschaftskriminalität mag man bereits daran erkennen, dass ihr Anteil an allen polizeilich bekannt gewordenen Straftaten nur etwa 1,4 % beträgt. Der durch sie verursachte Schaden entspricht jedoch mehr als der Hälfte des registrierten Gesamtschadens aller Delikte. Die polizeilichen Fallzahlen (zuletzt ca. 90.000) und die registrierte Schadenssumme (rund 4,2 Milliarden Euro) bilden das tatsächliche Ausmaß der Wirtschaftskriminalität jedoch nicht ab, da von einem erheblichen Dunkelfeld auszugehen ist.

Wirtschaftskriminelle Handlungen werden oft nur zufällig aufgedeckt. Bei der Aufklärung spielen weiterhin interne Kontrollsysteme, die Arbeit der Revision und interne oder externe Hinweise eine wesentliche Rolle. Dabei ist festzustellen, dass der Feind vor allem in den eigenen Reihen sitzt. Mehr als die Hälfte aller Täter kommt aus dem eigenen Unternehmen. Daneben sind Delikte der Wirtschaftskriminalität häufig durch kollusives Verhalten von unternehmensinternen und externen Personen geprägt. Hohe Schäden sind vor allem in Fällen zu verzeichnen, wo Manager und Mitglieder der Geschäftsleitung selbst Täter sind. Vor allem in der Dienstleistungsbranche gibt es überproportional viele Täter aus der oberen Leitungsebene.

Begünstigt werden wirtschaftskriminelle Handlungen vor allem durch ein schlechtes Betriebsklima, Mängel in der Organisation und unzureichende interne Kontrollmaßnahmen. Obwohl nach einer europaweiten Studie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC über 70 % der befragten deutschen Firmen Opfer von Wirtschaftskriminalität geworden sind, sieht noch nicht einmal jeder zehnte Verantwortliche sein eigenes Unternehmen bedroht. Dementsprechend häufig werden Präventionsmaßnahmen vernachlässigt und z. T. einfachste Grundregeln nicht eingehalten.

Neben der tatsächlichen Bedrohungslage folgt aus einer Reihe von rechtlichen Vorgaben, die Verpflichtung, Maßnahmen gegen Wirtschaftskriminalität zu ergreifen. Neben den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zwingt vor allem das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) über § 91 Abs. 2 AktG zu einem angemessenen Risikomanagement. Dies gilt nicht nur für Aktiengesellschaften, sondern aufgrund der Ausstrahlungswirkungen auch für andere Kapitalgesellschaften wie GmbHs. Neben verschiedenen Haftungsvorschriften ist auch die Aufsichtspflicht für Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens zu beachten, deren Verletzung nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden kann. Im Ausland gibt es spezielle Vorschriften, z. B. den amerikanischen Sarbanes Oxley Act.

Unser Team zur Bekämpfung und Prävention von Wirtschaftskriminalität

Dr. Buchert & Partner Rechtsanwälte

Dr. Sven Henseler, Dr. Hans-Otto Sieg, Dr. Caroline Jacob, Dr. Rainer Buchert, Prof. Dr. Frank Peter Schuster

Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht

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