Ein Zeuge ist eine Person, die im Strafverfahren (siehe Strafverfahren) über ihre Wahrnehmung von Tatsachen durch eine Aussage berichten soll.

Dem Zeugen obliegen verschiedene Pflichten. Zum einen hat er die Pflicht vor dem Richter (§§ 48, 51 StPO) und der Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 1 S. 1 StPO) zu erscheinen, nicht dagegen vor der Polizei.

Des Weiteren besteht eine Aussage- und Wahrheitspflicht. Der Zeuge ist also dazu verpflichtet, eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen. Gegenstand der Zeugenvernehmung sind Angaben zu seiner Person und zur Sache (§§ 68, 69 StPO). Die Wahrheitspflicht wird durch die §§ 153 ff StGB gesichert, die wahrheitswidrige Aussagen im Rahmen von richterlichen Vernehmungen unter Strafe stellen. Die Aussagepflicht entfällt, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrecht (siehe Zeugnisverweigerungsrecht, siehe Auskunftsverweigerungsrecht) zukommt. Wenn er von diesen keinen Gebrauch macht, ist er zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.

Zudem ist der Zeuge dazu verpflichtet, seine Aussage zu beeiden, sofern er kein Eidesverweigerungsrecht hat (siehe Eid).

Nach § 68b Abs. 1 StPO hat der Zeuge das Recht zu seiner Befragung einen Rechtsanwalt mitzubringen. Wegen der oftmals unklaren Sachlage empfiehlt sich dies insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren.

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