Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich fahrlässiges Handeln (siehe Fahrlässigkeit) mit Strafe bedroht.

Vorsatz meint den Willen zur Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

Es wird zwischen drei Vorsatzformen zu unterschieden: Absicht (sog. dolus directus 1. Grades), direkter Vorsatz (sog. dolus directus 2. Grades) und Eventualvorsatz (sog. dolus eventualis).

Absicht ist die stärkste Vorsatzform, die dann gegeben ist, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Tatbestand zu verwirklichen. Direkter Vorsatz liegt hingegen dann vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Mit Eventualvorsatz und mithin der schwächsten Vorsatzform handelt derjenige Täter, der die Verwirklichung des Tatbestandes durch sein Verhalten ernsthaft für möglich hält und sich mit damit abfindet.

Grundsätzlich ist es für eine Strafbarkeit ausreichend, dass der Täter mit Eventualvorsatz handelt, es sei denn das Gesetz fordert eine stärkere Vorsatzform.

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