Verwarnung mit Strafvorbehalt

Bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB wird keine Strafe (siehe Strafen) verhängt, sondern es erfolgt lediglich ein Schuldspruch und eine Verwarnung des Täters. Die Strafe bleibt jedoch vorbehalten, d.h. es wird zwar eine Strafe festgesetzt, jedoch wird ihre Verhängung für die Dauer einer zwischen einem und zwei Jahren liegenden Bewährungszeit ausgesetzt. Während der Bewährungszeit können dem Verwarnten gemäß § 59 a Abs. 2 StGB Auflagen und Weisungen erteilt werden.

Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt setzt voraus, dass der Täter eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen verwirkt hat. Zudem ist eine positive Legalprognose notwendig, d.h. es muss zu erwarten sein, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu einer Strafe keine Straftaten mehr begehen wird. Des Weiteren müssen besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung der Strafe entbehrlich machen und die Verteidigung der Rechtsordnung darf eine Verhängung der Strafe nicht gebieten.

Bewährt sich der Verwarnte während der Bewährungszeit, bleibt er von einer Verurteilung verschont. Bewährt er sich hingegen nicht, wird die bereits vorher bestimmte Strafe gegen ihn verhängt.

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