Der Verteidiger ist gemäß § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Deshalb ist er zwar vorrangig der Beistand des Beschuldigten (siehe Beschuldigter), allerdings soll er auch dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung einer rechtsstaatlichen Strafverfolgung dienen.

Dem Verteidiger obliegen im Rahmen des Strafverfahrens diverse Pflichten. Zum einen ist er dazu verpflichtet, die Interessen des Beschuldigten, also seines Mandanten, wahrzunehmen. Zudem darf er belastende Umstände nur unter Zustimmung seines Mandanten offenbaren, d.h. er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zuwiderhandlungen stellt § 203 StGB unter Strafe. Anders als der Beschuldigte ist der Verteidiger jedoch zur Wahrheit verpflichtet. Dies bedeutet allerdings nur, dass er nicht lügen darf. Tut er es dennoch, macht er sich gegebenenfalls nach § 258 StGB wegen Strafvereitelung strafbar.

Dem Verteidiger kommen jedoch auch Rechte zu. Das wichtigste Recht ist der Anspruch des Verteidigers auf einen freien und unüberwachten Verkehr mit seinem Mandanten (§ 148 Abs. 1 StPO), was auch dann gilt, wenn sich der Beschuldigte in (Untersuchungs-)Haft (siehe Untersuchungshaft) befindet. Sinn und Zweck ist die Möglichkeit der Erarbeitung einer effektiven Verteidigung. Des Weiteren darf der Verteidiger bei allen richterlichen Vernehmungen des Beschuldigten und von Zeugen (siehe Zeuge) anwesend sein (§ 168c Abs. 1 und Abs. 2 StPO) sowie bei Vernehmungen des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 S. 2 iVm §168c Abs. 1 StPO). Kein Anwesenheitsrecht hingegen besteht bei der staatsanwaltlichen Vernehmung von Zeugen und polizeilichen Vernehmungen. Gemäß § 147 StPO kommt dem Verteidiger zudem ein Recht auf Akteneinsicht zu. Über den Inhalt der Akten darf der Verteidiger seinen Mandanten grundsätzlich auch informieren. Zudem darf der Verteidiger für den Beschuldigten Erklärungen abgeben sowie Beweisanträge (§§ 219, 244 ff StPO) und Fragen (§ 240 Abs. 2 StPO) stellen.

Der Beschuldigte kann grundsätzlich einen oder mehrere (maximal aber drei) Verteidiger frei wählen (sog. Wahlverteidiger). In den in § 140 StPO geregelten Fällen der notwendigen Verteidigung hingegen ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend vorgeschrieben, so z.B. wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Hat der Beschuldigte in solchen Fällen noch keinen Verteidiger gewählt, wird ihm von Amts wegen durch den Vorsitzenden des Gerichts gemäß § 141 StPO ein Verteidiger bestellt (sog. Pflichtverteidiger). Bei der Wahl des Pflichtverteidigers hat der Beschuldigte nach § 142 Abs. 1 StPO ein Mitspracherecht, außerdem kann die Bestellung des Pflichtverteidigers rückgängig gemacht werden, wenn der Beschuldigte später doch noch einen Wahlverteidiger beauftragt (§ 143 StPO). Aus wichtigen Gründen kann die Bestellung auch widerrufen werden.

Sowohl Wahl- als auch Pflichtverteidiger können aus den in den §§ 138a ff StPO genannten Gründen von der Mitwirkung im Strafverfahren ausgeschlossen werden, so z.B. wenn sie an der Tat des Beschuldigten beteiligt waren.

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