Ein Handeln oder Unterlassen (siehe Unterlassen) kann auch dann strafbar sein, wenn es gar nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes gekommen ist, d.h. keine Vollendung eingetreten, sondern die Tat nur versucht worden ist.

Nach § 22 StGB ist eine Straftat dann versucht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat. Einen Versuch kennzeichnet daher, dass der Täter den Entschluss zur Tatbegehung gefasst hat und er auf der Basis seines Tatplans der Auffassung ist, bereits Handlungen getätigt zu haben, die nach seiner Vorstellung vom Ablauf der Tat ohne wesentliche Zwischenschritte in die Verwirklichung des Tatbestandes einmünden sollen und es aus Sicht des Täters auch bereits zu einer konkreten Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes gekommen ist.

§ 23 Abs. 1 StGB ordnet an, dass der Versuch eines Verbrechens (siehe Verbrechen) im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB stets strafbar ist, der Versuch eines Vergehens (siehe Vergehen) im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB hingegen nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, so wie z.B. § 223 Abs. 2 StGB, der die versuchte Körperverletzung unter Strafe stellt.

§ 23 Abs. 1 StGB ordnet an, dass der Versuch eines Verbrechens (siehe Verbrechen) im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB stets strafbar ist, der Versuch eines Vergehens (siehe Vergehen) im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB hingegen nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, so wie z.B. § 223 Abs. 2 StGB, der die versuchte Körperverletzung unter Strafe stellt.

Unter den Voraussetzungen des § 24 StGB kann vom Versuch zurückgetreten werden. Ein solcher Rücktritt vom Versuch hat zur Folge, dass der Täter nicht bestraft wird.

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