Urkundenfälschung

Wegen Urkundenfälschung macht sich gemäß § 267 Abs. 1 StGB derjenige strafbar, der zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Schutzzweck des § 267 StGB ist die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit Urkunden.

Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.

Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller erkennbar ist, d.h. dann, wenn über die Identität des Ausstellers getäuscht wird. Für die Ausstellereigenschaft ist es unerheblich, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, es kommt vielmehr darauf an, wer geistig hinter der Erklärung steht, weil er sie tatsächlich als seine Erklärung gelten lässt und weil sie ihm auch rechtlich als eigene zurechenbar ist.

Das Herstellen einer unechten Urkunde setzt voraus, dass eine Urkunde hervorgebracht wird, die den Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren.

Eine Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Verfälschung erlangt hat. Verfälscht kann also nur eine echte Urkunde werden, da ein Verfälschen das Vorhandensein einer Urkunde voraussetzt.

Gebraucht wird eine unechte oder verfälschte Urkunde, wenn sie dem zu Täuschenden mit der Möglichkeit zur Wahrnehmung zugänglich gemacht wird.

Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein Vergehen (siehe Vergehen), weil sie mit einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft wird.

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