Umweltstraftat

In den §§ 324 ff StGB sind die Straftaten gegen die Umwelt, sog. Umweltstraftaten, geregelt. Diese sollen die Umweltmedien (Wasser, Boden, Luft, Tiere und Pflanzen) als elementare Lebensgrundlage des Menschen schützen. Das Umweltstrafrecht ist stark an das Umweltverwaltungsrecht angelehnt. So wurden beispielsweise viele Begriffe des Umweltverwaltungsrechts wie "Abfall" weitestgehend übernommen. Zudem ist das Umweltstrafrecht von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden abhängig. So macht sich beispielsweise derjenige nicht strafbar, der aufgrund einer von der Verwaltungsbehörde fehlerhaft erteilten Erlaubnis handelt.

Die wichtigsten Umweltstraftaten sind:

  • Gewässerverunreinigung gemäß § 324 StGB,
  • Bodenverunreinigung gemäß § 324a StGB,
  • Luftverunreinigung gemäß § 325 StGB,
  • Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 StGB, sowie
  • Unerlaubtes Betreiben von Anlagen gemäß § 327 StGB.

Nach § 324 StGB macht sich derjenige strafbar, der unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Gewässer sind gemäß § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB alle oberirdischen Gewässer, das Grundwasser und das Meer. Zur Verwirklichung des Tatbestands muss eine nicht unbedeutende Verschlechterung der physikalischen, chemischen, biologischen oder thermischen Beschaffenheit des Wassers gegenüber dem bisherigen Zustand eingetreten sein.

Gemäß § 324a StGB macht sich derjenige strafbar, der unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch verunreinigt oder sonst nachteilig verändert. Boden ist die obere Schicht der Erdkruste, einschließlich ihrer flüssigen und gasförmigen Bestandteile. Verwaltungsrechtliche Pflichten werden in § 330d Abs. 1 Nr. 4 StGB konkretisiert.

Abfälle im Sinne des § 326 StGB sind alle festen, flüssigen oder in Behältern aufbewahrten gasförmigen Sachen, deren sich entweder ihr Besitzer entledigen will oder deren er sich entledigen muss, weil eine gesonderte Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Umwelt, geboten ist.

Auch Amtsträger (siehe Amtsdelikte) können Täter von Umweltstraftaten sein, so beispielsweise, wenn öffentliche Einrichtungen selbst Betreiber von öffentlichen Anlagen, wie z.B. Kläranlagen, sind. Der zuständige Amtsträger ist dann der direkte Adressat der Normen des Umweltstrafrechts. Zudem kommt eine Strafbarkeit wegen einer fahrlässigen Erteilung einer fehlerhaften Genehmigung in Betracht. Des Weiteren können sich Amtsträger dadurch strafbar machen, wenn sie eine fehlerhaft erteilte Genehmigung nicht zurück nehmen oder sie gegen rechtswidrige Umweltbeeinträchtigungen durch Dritte nicht einschreiten.

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