Bei manchen Delikten ist für die Erhebung einer Anklage bzw. für eine Verurteilung ein Strafantrag notwendig.

Bei sog. reinen Antragsdelikten ist das Vorliegen eines Strafantrags zwingend. Fehlt ein solcher Antrag und kann er auch nicht mehr gestellt werden, liegt ein Prozesshindernis vor und das Verfahren muss eingestellt werden. Solche Delikte sind z.B. Beleidigung oder Hausfriedensbruch.

Bei sog. relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft einen fehlenden Strafantrag ersetzen, indem sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt, so beispielsweise gemäß § 230 StGB bei einer Körperverletzung nach § 223 StGB.

Der Strafantrag muss gemäß § 77b StGB innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Antragsberechtigt ist gemäß § 77 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur der Verletzte (siehe Verletzter) selbst.

Vom Strafantrag zu unterscheiden ist die Strafanzeige (siehe Strafanzeige). Diese stellt nur die Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden dar, dass möglicherweise eine Straftat vorliegt. Sie kann von jeder Person gestellt werden, ohne dass sie von der Tat betroffen sein muss. Eine Frist, innerhalb der die Strafanzeige gestellt werden muss, gibt es nicht.

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