Schuldfähigkeit

Eine Bestrafung setzt voraus, dass der Täter schuldfähig (siehe auch Schuld) ist. Wann dies nicht der Fall ist, bestimmen §§ 19, 20 StGB.

Nach § 19 StGB sind Kinder, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht 14 Jahre alt sind, stets schuldunfähig und können deshalb nicht bestraft werden.

Gemäß § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinn oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

In § 21 StGB ist die verminderte Schuldfähigkeit geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die Strafe des Täters nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und entsprechend zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist.

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