Die Rechtskraft eines Urteils meint die Endgültigkeit und Maßgeblichkeit der gefällten Entscheidung. Hierbei ist zwischen der formellen und materiellen Rechtskraft zu differenzieren.

Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn das Urteil (siehe Urteil) mit keinem ordentlichen Rechtsmittel (siehe Rechtsmittel) mehr angegriffen werden kann, d.h. formelle Rechtskraft meint die Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Dabei ist wiederum zwischen absoluter und relativer Rechtskraft zu unterscheiden. Absolute Rechtskraft liegt vor, wenn das Urteil von niemandem und in keinem seiner Teile mehr angefochten werden kann. Bei der relativen Rechtskraft hingegen kann entweder nur noch ein Teil des Urteils angefochten werden (sogenannte Teilrechtskraft) oder das Urteil kann nicht mehr von allen Rechtsmittelberechtigten angegriffen werden. Mit Eintritt der formellen Rechtskraft kann die Strafe vollstreckt werden (§ 449 StPO), zudem ist die formelle Rechtskraft Voraussetzung für die materielle Rechtskraft.

Die materielle Rechtskraft bewirkt, dass der Inhalt eines formell rechtskräftigen Urteils nicht mehr Gegenstand eines neuen Verfahrens werden kann, d.h. es tritt Strafklageverbrauch ein. Art. 103 Abs. 3 GG verbietet entgegen seinem Wortlaut nämlich nicht nur die Doppelbestrafung, sondern untersagt auch eine erneute Anklage nach einem rechtskräftigen Freispruch.

Inhaltliche oder prozessuale Fehler des Urteils sind für den Eintritt der Rechtskraft unbeachtlich.

Ausnahmsweise kann die Rechtskraft jedoch beseitigt werden und zwar in den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens (siehe Wiederaufnahme des Verfahrens) gemäß §§ 349 ff StPO, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (siehe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) gemäß §§ 44 ff StPO, der Revisionserstreckung (siehe Revision) auf Mitangeklagte gemäß § 357 StPO und der Aufhebung eines Urteils durch das Bundesverfassungsgericht.

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