Geldfälschung

Geldfälschung ist gemäß § 146 StGB strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) nicht unter einem Jahr bestraft. Somit handelt es sich bei der Geldfälschung um ein Verbrechen (siehe Verbrechen). Die Vorschrift schützt das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Geldverkehrs. Bei der Geldfälschung handelt es sich um einen Spezialfall der Urkundenfälschung (siehe Urkundenfälschung).

Nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB macht sich zum einen derjenige strafbar, der Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht wird. Var. 1 bezieht sich also auf das Herstellen von Falschgeld (siehe Falschgeld). Geld ist falsch, wenn es den Anschein echten, gültigen Geldes erweckt und insoweit im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Arglosen täuschen kann. Nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB ist aber auch das Verfälschen von echtem Geld strafbar. Ein Verfälschen liegt dann vor, wenn echtes Geld so verändert wird, dass es als Zahlungsmittel einen höheren Wert zu haben scheint. Bei verfälschtem Geld handelt es sich dann ebenfalls um falsches Geld.

Gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der sich Falschgeld verschafft oder feilhält. Sichverschaffen setzt voraus, dass der Täter falsches Geld in seine Verfügungsgewalt übernimmt. Feilhalten hingegen meint das äußerlich als solches erkennbare Bereitstellen zum Zwecke des Verkaufs.

Zudem macht sich nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar, wer falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt. Nr. 3 setzt also voraus, dass der Täter Nr. 1 oder Nr. 2 verwirklicht hat, zudem muss er das Geld anschließend als echt in Verkehr bringen. Inverkehrbringen meint, dass der Täter das Falschgeld derart aus seinem Gewahrsam bzw. seiner Verfügungsgewalt entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Geldes zu bemächtigen und nach Belieben damit umzugehen. Falsches Geld wird als echt dann in Verkehr gegeben, wenn die Weiterleitung unter Vorspiegelung seiner Echtheit geschieht.

§ 146 Abs. 2 StGB enthält eine Qualifikation. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (siehe Bande), die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldfälschung verbunden hat, ist die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

§ 146 Abs. 3 StGB regelt minderschwere Fälle.

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