Die Geiselnahme ist nach § 239b StGB strafbar. Die Vorschrift schützt die körperliche Integrität des Entführungsopfers und das Freiheitsinteresse des Genötigten.

Bei der Geiselnahme handelt es sich um ein Verbrechen (siehe Verbrechen). Derjenige, der einen Menschen entführt (siehe Entführung) oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung (siehe Drohung) mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (siehe Körperverletzung) des Opfers oder mit dessen Freiheitsberaubung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung (siehe Nötigung) ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) nicht unter fünf Jahren bestraft.

Der Tatbestand der Geiselnahme kann also zum einen durch das Entführen oder das sich Bemächtigen erfüllt werden, zum anderen durch das Ausnutzen einer solchen Nötigungslage. Entführen meint das Herbeiführen einer Ortsveränderung gegen den Willen des Opfers. Sich bemächtigen bedeutet, dass der Täter die physische Gewalt über das Tatopfer gegen dessen Willen erlangt. Eine Ortsveränderung wird dabei nicht vorausgesetzt. Wird eine Nötigungslage ausgenutzt, hatte der Täter im Zeitpunkt des Entführens oder das Sichbemächtigens (noch) keinen Nötigungsvorsatz, vielmehr muss er erst später die von ihm geschaffene Lage zu einer Nötigung ausnutzen.

Diese Handlungsalternativen sind identisch mit dem erpresserischen Menschenraub (siehe Menschenraub) im Sinne des § 239a StGB. Von diesem unterscheidet sich die Geiselnahme jedoch darin, dass das Tatmittel nicht eine Bereicherung mittels einer Erpressung ist, sondern die Entscheidungsfreiheit des Genötigten beeinträchtigt wird.

§ 239b Abs. 2 StGB verweist auf § 239a Abs. 2 bis 4 StGB. Somit ist auch bei einer Geiselnahme bei minder schweren Fällen eine Strafmilderung (siehe Strafmilderung) möglich. Zudem kann es zu einer Strafschärfung kommen, wenn der Täter durch die Geiselnahme den Tod des Opfers zumindest leichtfertig verursacht. Eine weitere Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB kommt bei tätiger Reue (siehe Tätige Reue) in Betracht.

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