Bei einem Diebstahl handelt es sich um ein Eigentumsdelikt.

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird gemäß § 242 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft.

Fremd ist eine Sache, wenn sie zumindest auch im Eigentum einer anderen Person steht, also der Täter nicht alleiniger Eigentümer ist. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen.

Die Wegnahme muss mit der Absicht erfolgen, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen. Die Zueignungsabsicht beinhaltet zwei Komponenten, nämlich die Absicht zur zumindest vorübergehenden Aneignung (Aneignungsabsicht) und den Vorsatz zur dauerhaften Enteignung (Enteignungsvorsatz). Möchte der Täter die entwendete Sache später wieder zurückgegeben, scheidet ein Diebstahl mangels Zueignungsabsicht aus. Im Falle eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrads kommt jedoch eine Strafbarkeit nach § 248b StGB in Betracht.

§ 243 StGB enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des Diebstahls. Diese werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. § 244 StGB ist eine Qualifikation zu § 242 StGB. Hiernach wird der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl (siehe Bande) sowie der Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Diebstahl und Betrug (siehe Betrug) stehen in einem Exklusivitätsverhältnis, d.h. sie schließen sich gegenseitig aus, da es sich beim Diebstahl um ein Fremdschädigungsdelikt und beim Betrug um ein Selbstschädigungsdelikt handelt.

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