
Wir beraten Unternehmen nicht nur präventiv und zum Umgang mit aktuellen Compliance-Fällen, sondern helfen auch kompetent beim Aufbau von maßgeschneiderten Compliance-Strukturen und bieten Ombudsmann-Dienstleistungen an.
Strafrechtliche Unternehmensberatung – Unternehmensanwalt
Immer komplizierter werdende rechtliche Regelungen bergen zunehmend die Gefahr, dass unternehmerische Entscheidungen gegen Strafvorschriften verstoßen und zu Haftungstatbeständen führen. Wir bieten Unternehmen – vor allem auch kleinen und mittelständischen Firmen – nachhaltige Beratung und Betreuung im Wirtschafsstrafrecht einschließlich des Arbeitsstrafrechts. Der Schwerpunkt liegt dabei – wie zum Beispiel bei Compliance und der Erstellung eines Notfallplans – vor allem im präventiven Bereich. Selbstverständlich sind wir aber auch als Strafverteidiger für Sie tätig.
Einem kleinen exklusiven Kreis von Unternehmen können wir als VIP-Kunden besondere Leistungen bieten, wenn wir sie ständig vertreten. Im Gegensatz zur anlassbezogenen, meist unter Zeitdruck stehenden Anwaltssuche hat das z. B. folgende Vorteile:
Wir verstehen unsere Leistung als Beitrag zu Ihrem Risikomanagement. Im Ernstfall können wir schnell und kompetent helfen, weil wir für Sie immer erreichbar und mit Ihrem Unternehmen bereits vertraut sind.
Einzelheiten dieses Angebots stellen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch vor.
Beratung und Hilfe in aktuellen Compliance-Fällen
Korruptionsverdacht, der Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Betriebssabotage oder Verdachtsfälle von Betrug, Untreue oder Diebstahl werfen oft unverhofft die Frage auf, wie das Unternehmen damit umgehen soll. Viele Fragen können sich dann stellen, insbesondere
Das komplizierte Zusammenspiel von strafrechtlichen, zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften ermöglicht Entscheidungen nur im konkreten Einzelfall. Unsere Beratung in Compliance-Fällen ist umfassend und berücksichtigt die kriminalistischen Fragestellungen ebenso wie alle rechtlichen Aspekte. Dabei ist regelmäßig Eile geboten und umsichtiges Handeln gefragt, denn Fehler, die in einem frühen Fallstadium gemacht werden, sind später meistens nicht mehr korrigierbar.
Aufbau von Compliance-Strukturen und Hinweisgebersystemen
Spätestens seit der Begriff „Compliance“ im Corporate Governance Kodex definiert worden ist, besteht für Verantwortliche von Unternehmen eine Handlungsverpflichtung zur Schaffung hinreichender Strukturen, um wirtschaftskriminelle Handlungen zu unterbinden. Wer dies unterlässt oder gesetzlichen Aufsichtspflichten nicht nachkommt muss mit persönlicher Haftung, Regressansprüchen und Gewinnabschöpfung rechnen, wenn es zu strafbaren Handlungen kommt.
Wir haben Erfahrung im Aufbau und der Umsetzung von Compliance-Strukturen in großen und mittelständischen Unternehmen einschließlich öffentlich-rechtlicher Strukturen. Gemeinsam mit dem Mandanten evaluieren wir den Bedarf, um zu einer maßgeschneiderten Lösung für das Unternehmen zu gelangen. Dabei können wir regelmäßig mit dem Vorurteil aufräumen, dass Compliance-Systeme zu teuer und zu bürokratisch sind. Denn niemand braucht unbedingt eine optimale Lösung – sie muss vielmehr „state oft the art“ sein und nachhaltig gelebt werden.
Dies gilt auch für ein Hinweisgeber-System, das internet-basiert installiert oder aus einer externen Ombudsperson bestehen kann. Beides ist ggf. kombinierbar. Wir sehen unsere Aufgabe darin, auch hier eine jeweils individuelle fachgerechte und kostengünstige Lösung für unsere Mandanten zu finden.
Ombudsmann gegen Korruption und sonstige Wirtschaftskriminalität
Herzstück einer professionellen Compliance-Struktur ist ein Hinweisgebersystem. Wir haben über zehnjährige Erfahrung mit Ombudsmann-Dienstleistungen. RA Dr. Rainer Buchert vertritt – teils in Kooperation mit RA‘ìn Dr. Caroline Jacob – rund 20 Konzerne und mittelständische Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen als Ombudsmann gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität.
Wesentliche Aufgabe eines externen Ombudsmanns ist es, für Mitarbeiter oder Geschäftspartner als vertraulicher Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um einen Verdachtsfall melden zu können. Aufgrund seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und seines Zeugnisverweigerungsrechts schützt der Ombudsmann den Hinweisgeber nachhaltig vor einer Offenlegung seiner Identität. Sein Name wird unter keinen Umständen preisgegeben, es sei denn der Betreffende wünscht dies und stimmt dem ausdrücklich und schriftlich zu.
Weitere Hinweise – speziell auch für Hinweisgeber – finden Sie unter „Ombudsmann“ auf der Startseite unserer Homepage.