
Mitunter wird übersehen, dass Geschädigten einer strafbaren Handlung Schmerzengeldansprüche zustehen. Dies ist insbesondere der Fall nach Körperverletzungen oder einem Freiheitsentzug, aber auch, wenn es durch Schmerzen, große Sorgen oder auf andere Weise zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensfreude gekommen ist.
Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Art und Dauer der Verletzung oder Beeinträchtigung und die persönlichen sowie die Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen.
Ein solcher Anspruch kann bereits im Zusammenhang mit einem Strafprozess im sogenannten Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden, was die Führung eines gesonderten Zivilprozesses erspart. Der Geschädigte kann so regelmäßig schneller zu seinem Recht kommen.