
Auch wenn unsere Kanzlei auf Strafrecht spezialisiert ist, sehen wir stets die Gesamtinteressen unserer Mandanten und nehmen sie entsprechend wahr. Dazu gehören insbesondere auch Schadensersatzansprüche, die in geeigneter Weise sichergestellt und durchgesetzt werden müssen.
Wahrung von Geschädigteninteressen
Bei Straftaten, insbesondere soweit Unternehmen betroffen sind, ist sorgfältig abzuwägen, ob zivilrechtliche oder arbeitsrechtliche Maßnahmen Vorrang vor einer Strafanzeige haben. Dies kann nur im Einzelfall entschieden werden. Eine gute Beweislage verschafft dem Geschädigten gute Chancen für eine außergerichtliche Schadenswiedergutmachung. Mitunter schaffen aber auch erst die staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Maßnahmen die Grundlagen für einen erfolgversprechenden Schadensersatzprozess, indem notwendige Beweise sichergestellt werden.
Bei der Wahrung von Geschädigteninteressen sind neben taktischen Überlegungen die richtige Beurteilung des Schadensumfangs, die Beweislage und die Beachtung von Verjährungsfristen von Bedeutung.
Sicherstellung von Ansprüchen – Dinglicher Arrest
Die Realisierung bestehender Schadensersatzansprüche wird oftmals dadurch gefährdet, dass der Schuldner Geld oder Vermögenswerte beiseite zu schaffen versucht. Durch geeignete Sofortmaßnahmen, insbesondere durch dinglichen Arrest, kann dies unterbunden werden. Liegen Anhaltspunkte vor, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass ein Schadensersatzanspruch vereitelt oder wesentlich erschwert wird, ist ein Arrestgrund gegeben. Durch einen zeitnah zu stellenden Antrag, der entsprechend begründet sein muss, kann zur Sicherung der Zwangsvollstreckung einer Geldforderung ein sogenannter dinglicher Arrest erwirkt werden. Er wird durch Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners vollzogen.
Schadensersatz und Regress
Schadensersatzansprüche können aus Vertrag oder vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere aber aus deliktischen Handlungen entstehen, insbesondere aus Betrug, Untreue oder Bestechung entstehen. Bei ihrer Geltendmachung kommt es auf die Qualität der Beweismittel und taktisch überlegtes Vorgehen an. Zu einem guten Schadensmanagement gehört für uns auch, bei Bedarf zivilrechtliche Fachkollegen aus unserer Bürogemeinschaft einzubinden. Dies ist in der Regel nicht mit Mehrkosten verbunden.
Schmerzensgeld
Mitunter wird übersehen, dass Geschädigten einer strafbaren Handlung Schmerzengeldansprüche zustehen. Dies ist insbesondere der Fall nach Körperverletzungen oder einem Freiheitsentzug, aber auch, wenn es durch Schmerzen, große Sorgen oder auf andere Weise zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Lebensfreude gekommen ist.
Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Art und Dauer der Verletzung oder Beeinträchtigung und die persönlichen sowie die Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen.
Ein solcher Anspruch kann bereits im Zusammenhang mit einem Strafprozess im sogenannten Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden, was die Führung eines gesonderten Zivilprozesses erspart. Der Geschädigte kann so regelmäßig schneller zu seinem Recht kommen.