
Das Opfer einer Straftat kann in einer Reihe von Fällen Rechte als Nebenkläger wahrnehmen. Bei bestimmten Delikten – beispielhaft seien genannt Vergewaltigung, vorsätzliche Körperverletzung, Nachstellung, Freiheitsdelikte, versuchte Tötung – steht dem Verletzten der Tat das Recht der Nebenklage zu, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war.
Als Nebenkläger können Sie Einfluss auf das Verfahren gegen den Beschuldigten nehmen. So haben Sie z. B. das Recht
Die Wahrnehmung dieser Rechte kann neben dem Aspekt der Genugtuung für Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche von Bedeutung sein. Diese können ggf. durch ein sogenanntes Adhäsionsverfahren bereits im Strafverfahren geltend gemacht werden.
Unsere erfahrenen Anwälte stehen Ihnen als Nebenkläger gerne hilfreich zur Seite.