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Es hilft nicht immer Recht zu haben (Goethe, Reineke Fuchs, 8. Gesang)

 

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Berufung und Revision

Berufung und Rechtsmittel sind Rechtsmittel gegen ergangene Strafurteile. Bei ihrer Einlegung sind Fristen und eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.

Die Berufungsverhandlung ist eine komplett neue Tatsacheninstanz, in der das Strafverfahren gänzlich neu aufgerollt wird. Das Berufungsgericht ist an das erste Urteil des Amtsgerichts nicht gebunden und kann sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht neu entscheiden. Darin liegt eine große Chance für Personen, die vom Strafrichter oder Schöffengericht verurteilt worden sind. Legt nur der Angeklagte gegen das Urteil Berufung ein, gilt das Verbot, ihn in der nächsten Instanz schlechter zu stellen (reformatio in peius).

Eine Revision ist gegen Urteile des Landgerichts in erster und zweiter Instanz (Berufungsurteile) möglich und innerhalb einer Woche einzulegen. Danach fertigt das Gericht eine Urteilsbegründung, nach deren Zustellung die Revisionsbegründungsfrist beginnt. Nach fristgerechter Begründung prüft das zuständige Obergericht – das Oberlandsgericht oder der Bundesgerichtshof – ob ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt oder nach dem schriftlichen Urteil materielles Recht verletzt worden ist.

Revisionsbegründungen erfordern spezielle und langjährige Erfahrung in diesem Bereich, über die wir verfügen. Gerne beraten und vertreten wir Sie in Berufungs- und Revisionsverfahren.


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