Unter den Voraussetzungen des § 127 Strafprozessordnung (StPO) ist eine vorläufige Festnahme möglich.

Nach § 127 Abs. 1 StPO ist jedermann zur vorläufigen Festnahme befugt. Vorausgesetzt wird dabei zunächst, dass der Festgenommene auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Als Tat kommt hier jede strafbare Handlung in Betracht. Auf frischer Tat betroffen ist derjenige, der bei der Tatbegehung selbst oder direkt danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Eine Verfolgung auf frischer Tat liegt auch vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, aber sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird. Zudem muss ein Festnahmegrund vorliegen. Festnahmegründe sind entweder die Unmöglichkeit der sofortigen Identitätsfeststellung oder der Fluchtverdacht, also die Vermutung, dass sich der Täter der Strafverfolgung entziehen wird.

§ 127 Abs. 2 StPO regelt das Recht zur vorläufigen Festnahme durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Zum einen müssen die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen (siehe Verhaftung/Haftbefehl). Zudem muss Gefahr in Verzug sein, d.h. es darf keine Zeit mehr bestehen, einen richterlichen Haftbefehl einzuholen.

Nach § 128 StPO muss ein Festgenommener unverzüglich, spätestens aber einen Tag nach der Festnahme, einem Richter vorgeführt werden. Dieser erlässt einen Haftbefehl oder ordnet die Freilassung des Festgenommen an.

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