Dr. Buchert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Es hilft nicht immer Recht zu haben (Goethe, Reineke Fuchs, 8. Gesang)

 

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Erstinformationen für Hinweisgeber

Im Folgenden wird versucht, mit Antworten auf häufig gestellte Fragen eine erste Information für Hinweisgeber zu geben. Bei weiteren Fragen sprechen Sie mich bitte vertrauensvoll an.

Wer kann sich an den Ombudsmann wenden?
Jeder, der einen Verdacht auf Korruption oder damit zusammenhängende Straftaten mitteilen möchte, der sich auf ein von Dr. Buchert vertretenen Unternehmen bezieht (Bertelsmann AG, Bremer Landesbank, BSH, CeWe Color, DekaBank - Deutsche Girozentrale, Deutsches Rotes Kreuz, Diehl Gruppe, Frankfurter Entsorgung, Gebühreneinzugszentrale, Lufthansa AG, Norddeutsche Landesbank, Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband, Otto Group, REWE Group, Swiss International Air Lines, Telefonice O2 Germany, Volkswagen AG, Wüstenrot & Württembergische AG). Dies gilt für Mitarbeiter dieser Unternehmen ebenso wie für Geschäftspartner oder Dritte. Auch wer sich selbst nicht korrekt verhalten und vielleicht sogar strafbar gemacht hat, kann sich vertraulich mit dem Ombudsmann beraten.
Der Ombudsmann ist jedoch keine allgemeine Beschwerdestelle und kein Kummerkasten. Wer sich nicht angemessen oder ungerecht behandelt fühlt, sollte sich an die dafür jeweils zuständigen Stellen wenden (z. B. Mobbing-Beauftragte, Betriebsrat/Personalrat).

Kann ich sicher sein, dass mein Name nicht bekannt wird, wenn ich mit dem Ombudsmann Kontakt aufnehme?
Zu den wesentlichen Aufgaben eines Ombudsmanns gehört es, Informationen über Korruptionsverdacht vertraulich entgegenzunehmen und Hinweisgeber zu schützen. Dies geschieht durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und aufgrund ergänzender vertraglicher Regelungen. Bereits die Kontaktaufnahme zum Ombudsmann ist geschützt. Die Identität eines Hinweisgebers wird daher nicht preisgegeben, es sei denn, der oder die Betreffende stimmt dem ausdrücklich und schriftlich zu. Die Verschwiegenheit des Ombudsmanns gilt nicht nur gegenüber dem Unternehmen, sondern auch gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, wenn es aufgrund des Hinweises zu einem Strafverfahren kommen sollte.

Wer trägt die Kosten, wenn ich einen Hinweis an den Ombudsmann gebe?
Die Kosten trägt das Unternehmen, auf das sich Ihr Hinweis bezieht. Wer vorsätzlich falsche Informationen an den Ombudsmann gibt und dadurch einen Schaden verursacht, kann dafür aber ggf. haftbar gemacht werden.

Kann ich mich anonym an den Ombudsmann wenden?
Ja, aber diese „Vorsicht“ ist unbegründet, weil der Ombudsmann als Rechtsanwalt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Dr. Buchert wird auch mit Ihnen sprechen, wenn Sie Ihren Namen zunächst nicht preisgeben möchten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen anonymen Beschuldigungen nicht oder nur sehr zurückhaltend nachgehen, sofern sie nicht detailliert begründet werden. Außerdem spielt die Glaubwürdigkeit des Hinweisgebers eine wichtige Rolle, die nur beurteilt werden kann, wenn der Hinweisgeber mit dem Ombudsmann ein persönliches Gespräch geführt hat.

Entsteht ein Mandatsverhältnis zwischen Hinweisgeber und Ombudsmann?
Nein, der Ombudsmann wird nicht Ihr Anwalt, sondern ist und bleibt Anwalt des Unternehmens, das ihn beauftragt hat. Der mit dem Unternehmen geschlossene Vertrag entfaltet aber Schutzwirkung für Sie als Hinweisgeber. Daher berät Sie der Ombudsmann auch im Zusammenhang mit Ihrem Hinweis zu allen Fragen. Darüber hinaus – z.B. arbeitsrechtlich – kann er für Sie aber anwaltlich nicht tätig werden.

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