Gesetz zur Bekämpfung der Korruption verabschiedet

Seit dem 26. November 2015 ist das neue Gesetz zur Bekämpfung der Korruption in Kraft (BT-Drs. 18/4350). Die Bundesrepublik hat sich in verschiedenen internationalen Übereinkommen verpflichtet, die (internationale) Korruption effektiv zu bekämpfen und die bisherigen Regelungen daher nochmals deutlich verschärft:

Durch das Änderungsgesetz wird u.a. die Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) erheblich ausgeweitet: Die Bestechung eines Angestellten eines Unternehmens, der kein Amtsträger ist, war gemäß § 299 StGB bislang nur dann strafbewehrt, wenn mit der Bestechung zugleich eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erreicht werden soll, beispielsweise, wenn der Einkäufer eines Unternehmens von einem Zulieferer ein Bestechungsgeld erhält und dafür im Gegenzug diesem Zulieferer den Auftrag erteilt. Nach der Neuregelung reicht es nun dagegen bereits aus, wenn ein Angestellter aufgrund einer Bestechungshandlung eine Handlung unternimmt oder unterlässt, wenn er hierdurch eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen bewirkt.

Ferner ist neben weiteren Änderungen die Erweiterung des Vortatenkataloges des Geldwäschetatbestandes (§ 261 StGB) um § 299 StGB-E und den neu geschaffenen § 335a StGB-E zu beachten. Vor allem die Aufnahme des § 299 StGB wirft vor dem Hintergrund einer leichtfertigen Begehungsweise der Geldwäsche praktische Fragen auf, da die Strafdrohung des § 261 StGB nicht nur ein geflossenes Schmiergeld erfasst und dessen Weitergabe verbietet, sondern auch sämtliche Surrogate aus dem zugrundeliegenden Geschäft miteinschließt, also z.B. auch die aufgrund einer Bestechungshandlung gelieferten Waren. Wer mit diesen Waren in leichtfertiger Unkenntnis ihres Ursprungs handelt, ist somit nunmehr nach § 261 StGB strafbar.

Bemerkenswert und in der Sache wenig überzeugend ist schließlich die versteckte Erweiterung des Geldwäschetatbestandes durch die Pönalisierung der sogenannten „Selbstgeldwäsche“: Durch die Beschränkung der Privilegierung für Täter oder Teilnehmer der Vortat (§ 261 Abs. 9 S. 2 StGB) im neu eingefügten § 261 Abs. 9 S. 3 StGB sind nun auch diese Personen taugliche Täter einer Geldwäsche, wenn sie den rechtswidrig erlangten Gegenstand nach der Tat unter Verschleierung seiner Herkunft in den Verkehr bringen. Dies erscheint systemwidrig, weil mit der Sanktionierung der Vortat die typischerweise erfolgende, spätere Verwendung der erlangten Sache mitabgegolten wird.

Nach wie vor im Gesetzgebungsverfahren befindet sich der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Korruption im Gesundheitswesen (BT-Drs. 18/6446), deren Beschlussfassung aber ebenfalls zeitnah zu erwarten ist.

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages "Gesetz zur Bekämpfung der Korruption": PDF-Datei laden

Autor

Dr. Rainer Buchert,
04.12.2015

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